1068 Abschnitt XX. Bau= und Feuer-Polizei.
vorstehender Vorschrift festzusetzen. Bezüglich seiner Bestätigung, Anfechtbarkeit
und Bekanntmachung gelten die im §. 12 gegebenen Vorschriften.
[Für die Haupt= und Residenzstadt Berlin bewendet es bis zu dem Zu-
standekommen eines solchen Statuts bei den Bestimmungen des Regulativs vom
31. Dezember 18381 7.
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§. 19. Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden allge-
meinen und besonderen gesetzlichen Vorschriften werden hierdurch aufgehoben.
Alle Bestimmungen der im Verwaltungswege erlassenen Bauordnungen,
sonstigen polizeilichen Anordnungen und Ortsstatuten, welche mit den Vorschriften
dieses Gesetzes in Widerspruch stehen, treten außer Kraft. Z
§. 20. Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Ges. 21. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 459), betreffend die Beschränkung
des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen.
Allgemeines Landrecht, Theil I. Titel 8.
§. 65. In der Regel ist jeder Eigenthümer seinen Grund und Boden mit
Gebäuden zu besetzen, oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt.
§. 66°). Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens,
oder zur Verunstaltung") der Städte und öffentlichen Plätze, kein Bau und keine
Veränderung vorgenommen werden.
Zu Anmerkung 10 auf S. 1057.
Gründen obliegen, sind sie keine Steuern und im ordentlichen Rechtswege durchzu-
fechten, E. O. V. XII. 126; XIII. 161; XV. 147; XIX. 242; E. Civ. XXII.
285; Erk. R. G. 22. Sept. 1888 (J. M. Bl. 1889 S. 77), 29. Nov. 1889 (J.
M. Bl. 1890 S. 214).
Der Bürgersteig bildet einen Theil der öffentlichen Straße, Erk. 19. April 1882
(E. O. V. VIII. 189), kann jedoch unbeschadet des öffentlichen Interesses von dem
Hausbesitzer benutzt werden, soweit er das Steinpflaster zu unterhalten hat, A. L. R.
I. 8, 8§. 78, 81, 82. Hieraus folgt keine allgemeine, durch Polizeiverordnung näher
zu regelnde Unterhaltungspflicht für den Hausbesitzer, wie das Obertribunal sie an-
genommen hatte, M. Bl. 1878 S. 55, solche Pflicht kann nur auf ein nachzuweisen-
des Ortsrecht gegründet werden, Erk. 13. Febr. 1884 (E. O. V. X. 203).
Darüber, ob ein Ortsstatut, insoweit dasselbe den Adjazenten eine Gemeinde-
abgabe auferlegt, den bestehenden Gesetzen entspricht und von der Stadtgemeinde er-
lassen werden konnte, steht den Gerichten eine Kognition nicht zu. Um eine auf
Grund des Ortsstatuts erforderte Kommunalabgabe handelt es sich auch dann, wenn
das erstere dem Magistrat die Ausführung einer bestimmten Arbeit (Anlegung des
Bürgersteigs) überträgt und an Stelle der Naturalleistung den Adjazenten
Geldbeiträge auferlegt. Gegen die Einziehung einer solchen Abgabe ist der Rechts-
weg nur unter der Voraussetzung des §. 79 II. 14 A. L. R. und in den Fällen
Ges. 24. Mai 1861 zulässig, Erk. O. Trib. 10. Mai 1879 (M. Bl. S. 210).
1) Außer Kraft getreten durch Statut vom 7./19. März 1877.
2) §. 16 enthielt Zuständigkeitsvorschriften und ist durch §§. 121, 151 L. V. G.
ersetzt worden. Die S§. 17, 18 sind durch S. 146 Zust. Ges. aufgehoben.
:) Ueber die zu gewährende Entschädigung, wenn die Baufreiheit mit Rückjicht
auf die Anlegung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten oder länd-
lichen Ortschaften beschränkt wird, vergl. §§. 13 und 14 Ges. 2. Juli 1875 oben
S. 1054—1L56.
4) Die Untersagung der Errichtung eines Bauwerkes auf Grund der
§§. 66 und 71 A. L. R. Th. 1. Tit. 8 kann nur unter der Voraussetzung erfolgen,
daß dasselbe eine grobe Verunstaltung der Straße oder des Platzes, an welchem es
errichtet werden soll, herbeiführeu würde, d. h. einen positiv häßlichen, jedes offene
Ange verletzenden Zustand. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann gegeben, wenn