Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt K. Bau= und Feuer-Polizei. 1061 
g 701hh. 
§. 71. In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige 
unternommener Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum sei, oder zur groben 
Berunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der An- 
weisung der Obrigkeit geändert ) werden. 
§. 72. Findet die Aenderung nicht statt, so muß das Gebäude wieder abge- 
tragen?), und alles, auf Kosten des Bauenden, in den vorigen Stand gesetzt werden. 
— — — 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1060. 
baulichen Beschränkung versagt werden, denn aus einer solchen Eintragung, mag sie 
nun zu Gunsten der Stadtgemeinde oder etwa auch der Polizeibehörde erfolgt sein, 
würde immer nur ein privatrechtlicher Anspruch hervorgehen, bei Nachsuchung eines 
Baukonsenses hat aber die Polizeibehörde lediglich zu prüfen und festzuhalten, ob sie 
die Genehmigung zum Bau nach Maßgabe des bestehenden öffentlichen Rechtes 
versagen darf, Erk. 5. Okt. 1885 (E. O. V. XII. 366). 
Ein Baukonsens darf auch nicht allein deshalb verweigert werden, weil für das 
Terrain, auf welchem gebaut werden soll, eine Festsetzung der Fluchtlinien nach Maß- 
gabe des Ges 2. Juli 1875 noch nicht stattgefunden hat, E. O. V. II. 362. Doch 
ist für den Verwaltungsrichter bei der Beurtheilung des Baugesuches die Lage der 
Fluchtlinienfestsetzung zur Zeit der Urtheilsfällung maßgebend, E. O. V. VI. 258, 
270; VIII. 291, 319. 
Der Nachfolger im Besitze eines Hauses, bei dessen Erbauung von dem Bau- 
konsense abgewichen ist, kann polizeilich angehalten werden, in den abweichenden 
Punkten den Bau dem Konsense entsprechend umzugestalten, Erk. 19. Mai 1877 
(E. O. V. II. 355). 
Bei Bauten, welche für Rechnung des Staates und unter Leitung von 
Staatsbaubeamten ausgeführt werden, bedurfte es früher eines förmlichen Bau- 
konsenses der Ortspolizeibehörde nicht, doch war ihr das Bauprojekt vor der Aus- 
führung zur Erklärung darüber vorzulegen, ob und was etwa in ortspolizeilicher Be- 
ziehung dagegen zu erinnern ist, um danach eine entsprechende Aenderung des Pro- 
jektes herbeizuführen, Res. 12. Okt. 1872 (M. Bl. S. 258) und 9. Nov. 1887 
(M. Bl. S. 274). 
Jetzt ist Bauerlaubniß und Bauabnahme erforderlich. Vergl. Res. 15. Dez. 
1878 und Erk. 5. Sept. 1878 (E. O. V. V. 324): Die Verwaltungsbehörden haben 
über die Ertheilung oder Verweigerung der ortspolizeilichen Genehmigung des Bau- 
konsenses auch dann zu entscheiden, wenn es sich um die Ausführung eines an sich 
konsenspflichtigen Bauwerks handelt, welches von einer Staatsbehörde ausgeführt wird, 
und wenn den Gegenstand desselben ein bereits ministeriell genehmigter Hochbau auf 
einem Eisenbahnhofe bildet. 
Die Erfüllung der in einem Bankonsense durch die Polizeibehörde gestellten 
Bedingung der unentgeltlichen Abtretung von Land im allgemeinen Interesse kann 
wider den Willen des Beschädigten ohne dessen Entschädigung nicht verlangt werden, 
Erk. O. Trib. 15. Sept. 1859 (E. XI. 95). 
i) Aufgehobene Strafvorschrift. Jetzt kommt §. 367 Nr. 14, 15 R. Str. G. B. 
zur Anwendung. 
2) Die Polizeibehörde ist befugt, die Aenderung des Baues durch Exekutivstrafen 
gegen den Bauherrn zu erzwingen oder dieselbe auf Kosten des letzteren ausführen 
zu lassen. Die Kosten werden im Wege der Verwaltungsexekution beigetrieben. Der 
Rechtsweg ist nicht bloß hinsichtlich der Erstattung der Kosten, sondern auch hinsichtlich 
der Höhe derselben ausgeschlossen, Erk. 11. April 1868 (J. M. Bl. S. 255). Vergl. 
Koch, A. L. R. Anm. zu §. 71. . 
Ein ohne polizeiliche Anzeige vorgenommener Bau soll also nicht unter allen 
Umständen befeitigt werden, vielmehr hat nach §. 71 die Obrigkeit nur dann einzu- 
schreiten, wenn der Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum ist oder zur groben 
Verunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereicht. Schon hieraus folgt, daß 
auch bei einer Abweichung von dem genehmigten Bauplan — welche rechtlich doch 
nicht schärfer als die Ausführung eines Baues ohne jeden Konsens beurtheilt werden 
kaun — ein polizeiliches Einschreiten nur dann statthaft erscheint, wenn die Anlage 
im öffentlichen Interesse nicht zu dulden ist. Nur insofern mit dem Konsense be- 
stimmte Auflagen verbunden werden, beziehungsweise, wenn der Bauerlaubniß ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.