Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1062 Abschnitt K. Bau= und Feuer-Polizei. 
§. 73. Bauanlagen auf Straßen, wodurch Gehende, Reitende oder Fahrende 
Reschädigungen ausgesetzt werden, soll die Obrigkeit nicht dulden w. 
s. 74. Niemand darf in Gegenden, die zum Ab= und Zugang des Publikums 
bestimmt sind, vor seinen Fenstern oder an seinem Hause, etwas aufstellen oder auf- 
bängen, durch dessen Herabsturz Jemand beschädigt werden könnte. 
§. 75. Der Uebertreter muß das Aufgestellte oder Aufgehängte sofort wegzu- 
schaffen angehalten werden; lund hat überdies eine Polizeistrafe von zwei bis fünf 
Thalern verwirkt 2). 
§. 76. Ohne Erlaubniß der Obrigkeit dürfen Baustellen, die bisher besondere 
Nummern hatten, nicht in eins gezogen werden. 
§. 77. Auch die Zugestehung einer solchen Erlaubniß kann, in Ansehung der 
nach den Nummern vertheilten oder noch zu vertheilenden Lasten und Abgaben, weder 
dem gemeinen Wesen, noch andern Privatpersonen zum Nachtheile gereichen. 
§. 78. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen nicht verengt, verunreinigt 
oder sonst verunstaltet werden. 
§. 79. Besonders darf Niemand, ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit, 
einen Kellerhals oder anderes dergleichen Nebengebäude auf die Straße zu anlegen. 
§. 80. Auch die Einrichtung von Keller= und Laden-Thüren, welche auf die 
Straße gehen, die Anlegung neuer oder Wiederherstellung eingegangener Erker, Löben 
und auf die Straße hinaus gießender Dachrinnen; die Aufsetzung von Wetterdächern 
und in die Straße hinein sich erstreckenden Schildern, so wie die Errichtung von Blitz- 
ableitern, darf nur unter Erlaubniß der Polizeiobrigkeit, und nach den von dieser zu 
ertheilenden Anweisungen vorgenommen werden. 
8. 81. Uebrigens aber kann jeder Hauseigenthümer den sogenannten Bürger- 
steig?), so weit er das Steinpflaster zu unterhalten hat, unter den §. 78 bestimmten 
Einschränkungen nutzen. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1061. 
Gebor oder Verbot hinzugefügt wird, kann für den Antragsteller, welcher hiergegen 
nicht die in §§. 127 ff. L. V. G. gewährten Rechtsmittel ergreift, eine Beschränkung 
jeiner Baubefugnisse eintreten. Wegen der Frage, ob solche Auflagen auch für den 
Nachfolger im Besitze des Bauwerkes bindende Kraft haben, vergl. E. O. V. II. 355 ff.; 
XIII. 390. Vergl. E. O. V. XX. 389, 396; 6. Dez 1891 (Pr. V. Bl. XlI. 303). 
Bei dem Vorhandensein eines polizeilich unzulässigen Bauwerks hat das polizei- 
liche Einschreiten sich zunächst nur auf eine Veränderung des Baues in einen den 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu richten, während die 
Beseitigung des ganzen Werkes erst für den Fall gefordert werden darf, wenn die 
Unmöglichkeit vorliegt, den Bau in einen den Gesetzen entsorechenden Zustand zu 
versetzen, Erk. 18. Jan. 1886 (E. O. V. XIII. 397). Vergl. O. V. G. I. 326; 
VI. 290 u. 318 ff.; XlI. 381; XII. 316; XIX. 375. Die Befugniß der Polizei- 
behörde gegen einen ungesetzlichen Zustand einzuschreiten, geht durch Zeitablauf nicht 
verloren, E. O. V. XVIII. 370. 
Die Polizeibehörde darf den Mißbrauch solcher Räume, welche den polizeilichen 
Anforderungen an Wohn= und Schlafräume nicht entsprechen, verbieten; sie ist aber 
nicht berechtigt, über das Verbot des Mißbrauchs hinaus die Beseitigung der be- 
treffenden baulichen Einrichtung zu verlangen; dies darf sie nur, wenn die bauliche 
Einrichtung erkennbar nur dem unerlaubten Zwecke dienen soll, Erk. 11. April 1890 
(E. O. V. XIX. 371). 
1) Bauliche Anlagen in den Städten vor den Häusern, auf den Gassen und 
Plätzen, welche dem Publikum hinderlich sind oder die Oertlichkeit verunstalten, müssen 
weggeräumt werden, wenn sie auch älter als das A. L. R. sind, Pr. O. Trib. 
8. Juni 1832 (bei Koch, A. L. R. Anm. zu §. 73). 
2) Jetzt kommt §. 366 Nr. 8 und 9 R. Str. G. B. zur Anwendung. 
3) D. h. der für den Fußgängerverkehr bestimmte Theil der öffentlichen Straße 
der an die Häuser und Baugrundstücke stößt, im Gegensatze zu sonstigen Fußwegen 
über öffentliche Plätze oder in der Mitte breiter Straßen als Promenade 2c., Erk. 
O. V. G. 21. Dez. 1887 (Pr. V. Bl. IX. 154). 
Die Bürgersteige gehören zur Straße; es können daher die Hauseigenthümer den 
in polizeilicher Beziehung für nothwendig erachteten Veränderungen der Bürgersteige 
nicht widersprechen, Res. 25. Jan. 1840 (M. Bl. S. 52). Vergl. S. 1099 Anm. 1.
	        
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