1062 Abschnitt K. Bau= und Feuer-Polizei.
§. 73. Bauanlagen auf Straßen, wodurch Gehende, Reitende oder Fahrende
Reschädigungen ausgesetzt werden, soll die Obrigkeit nicht dulden w.
s. 74. Niemand darf in Gegenden, die zum Ab= und Zugang des Publikums
bestimmt sind, vor seinen Fenstern oder an seinem Hause, etwas aufstellen oder auf-
bängen, durch dessen Herabsturz Jemand beschädigt werden könnte.
§. 75. Der Uebertreter muß das Aufgestellte oder Aufgehängte sofort wegzu-
schaffen angehalten werden; lund hat überdies eine Polizeistrafe von zwei bis fünf
Thalern verwirkt 2).
§. 76. Ohne Erlaubniß der Obrigkeit dürfen Baustellen, die bisher besondere
Nummern hatten, nicht in eins gezogen werden.
§. 77. Auch die Zugestehung einer solchen Erlaubniß kann, in Ansehung der
nach den Nummern vertheilten oder noch zu vertheilenden Lasten und Abgaben, weder
dem gemeinen Wesen, noch andern Privatpersonen zum Nachtheile gereichen.
§. 78. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen nicht verengt, verunreinigt
oder sonst verunstaltet werden.
§. 79. Besonders darf Niemand, ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit,
einen Kellerhals oder anderes dergleichen Nebengebäude auf die Straße zu anlegen.
§. 80. Auch die Einrichtung von Keller= und Laden-Thüren, welche auf die
Straße gehen, die Anlegung neuer oder Wiederherstellung eingegangener Erker, Löben
und auf die Straße hinaus gießender Dachrinnen; die Aufsetzung von Wetterdächern
und in die Straße hinein sich erstreckenden Schildern, so wie die Errichtung von Blitz-
ableitern, darf nur unter Erlaubniß der Polizeiobrigkeit, und nach den von dieser zu
ertheilenden Anweisungen vorgenommen werden.
8. 81. Uebrigens aber kann jeder Hauseigenthümer den sogenannten Bürger-
steig?), so weit er das Steinpflaster zu unterhalten hat, unter den §. 78 bestimmten
Einschränkungen nutzen.
Zu Anmerkung 2 auf S. 1061.
Gebor oder Verbot hinzugefügt wird, kann für den Antragsteller, welcher hiergegen
nicht die in §§. 127 ff. L. V. G. gewährten Rechtsmittel ergreift, eine Beschränkung
jeiner Baubefugnisse eintreten. Wegen der Frage, ob solche Auflagen auch für den
Nachfolger im Besitze des Bauwerkes bindende Kraft haben, vergl. E. O. V. II. 355 ff.;
XIII. 390. Vergl. E. O. V. XX. 389, 396; 6. Dez 1891 (Pr. V. Bl. XlI. 303).
Bei dem Vorhandensein eines polizeilich unzulässigen Bauwerks hat das polizei-
liche Einschreiten sich zunächst nur auf eine Veränderung des Baues in einen den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu richten, während die
Beseitigung des ganzen Werkes erst für den Fall gefordert werden darf, wenn die
Unmöglichkeit vorliegt, den Bau in einen den Gesetzen entsorechenden Zustand zu
versetzen, Erk. 18. Jan. 1886 (E. O. V. XIII. 397). Vergl. O. V. G. I. 326;
VI. 290 u. 318 ff.; XlI. 381; XII. 316; XIX. 375. Die Befugniß der Polizei-
behörde gegen einen ungesetzlichen Zustand einzuschreiten, geht durch Zeitablauf nicht
verloren, E. O. V. XVIII. 370.
Die Polizeibehörde darf den Mißbrauch solcher Räume, welche den polizeilichen
Anforderungen an Wohn= und Schlafräume nicht entsprechen, verbieten; sie ist aber
nicht berechtigt, über das Verbot des Mißbrauchs hinaus die Beseitigung der be-
treffenden baulichen Einrichtung zu verlangen; dies darf sie nur, wenn die bauliche
Einrichtung erkennbar nur dem unerlaubten Zwecke dienen soll, Erk. 11. April 1890
(E. O. V. XIX. 371).
1) Bauliche Anlagen in den Städten vor den Häusern, auf den Gassen und
Plätzen, welche dem Publikum hinderlich sind oder die Oertlichkeit verunstalten, müssen
weggeräumt werden, wenn sie auch älter als das A. L. R. sind, Pr. O. Trib.
8. Juni 1832 (bei Koch, A. L. R. Anm. zu §. 73).
2) Jetzt kommt §. 366 Nr. 8 und 9 R. Str. G. B. zur Anwendung.
3) D. h. der für den Fußgängerverkehr bestimmte Theil der öffentlichen Straße
der an die Häuser und Baugrundstücke stößt, im Gegensatze zu sonstigen Fußwegen
über öffentliche Plätze oder in der Mitte breiter Straßen als Promenade 2c., Erk.
O. V. G. 21. Dez. 1887 (Pr. V. Bl. IX. 154).
Die Bürgersteige gehören zur Straße; es können daher die Hauseigenthümer den
in polizeilicher Beziehung für nothwendig erachteten Veränderungen der Bürgersteige
nicht widersprechen, Res. 25. Jan. 1840 (M. Bl. S. 52). Vergl. S. 1099 Anm. 1.