Abschnitt XK. Bau= und Feuer-Polizei. 1065
§. 126. Auch müssen!) dergleichen Gruben und Behältnisse von Grund aus
aufgemauert werden.
S. 127. Von Bäumen des Nachbars müssen dergleichen Anlagen wenigstens
drei Werkschuhe zurücktreten.
§. 128. Wer auf seinem Grund und Boden, jedoch an der Seite des Nachbars
hin, Rinnen und Kanäle an der Erde zur Abführung des Wassers anlegen will,
muß gegen die Wand des Nachbars wenigstens noch einen Raum von einem Werk-
schuhe 2) frei lassen.
§. 129. Anlagen, durch welche der schon vorhandene Brunnen des Nachbars
verunreinigt oder unbrauchbar ) gemacht werden würde, sind unzulässig.
§. 130. Dagegen kann die Grabung eines Brunnens auf eigenen Grund und
Boden, wenngleich dadurch dem Nachbarn sein Wasser entzogen wird, dem Eigen-
thümer nicht gewehrt werden, sobald der Nachbar desfalls kein besonderes Unter-
sagungsrecht erlangt hat.
§. 131. Doch darf innerhalb dreier Werkschuhe von des Nachbars Grenze kein
neuer Brunnen angelegt werden.
#§. 132. Ueberhaupt darf unter des Nachbars Grunde Niemand graben.
§. 133. Back-, Brenn= oder Schmelz-Oefen und Feuerherde, können an der-
gemeinschaftlichen oder dem Nachbar gehörenden Scheidewand ohne desselben Be-
willigung nicht angelegt werden.
§. 134. Dagegen ist ein Jeder an der gemeinschaftlichen Mauer, auch ohne
besondere Rückfrage mit dem Nachbar, Schornsteine anzulegen wohl befugt.
§. 135. Eine gemeinschaftliche Mauer kann jeder Nachbar an seiner Seite
bis zur Hälfte der Dicke zu seinem Nutzen brauchen, in so fern dadurch dem Gebäude
selbst kein Rachtheil geschieht.
§. 136. Doch müssen Wandschränke und andere dergleichen Anlagen in einer
solchen Mauer dergestalt eingerichtet werden, daß sie nicht auf diejenigen treffen, welche
der Nachbar auf der entgegenstehenden Seite bereits angelegt hat.
§. 137. Um Licht in sein Gebäude zu bringen, kann ein jeder Oeffnungen
und Feuster in seine eigene Wand oder Mauer machen, wenn dieselben gleich eine
Aussicht über die benachbarten Gründe gewähren.
§. 138. Sollen jedoch die Oeffnungen in einer unmittelbar") an des Nachbars
1) Der §. 126 schreibt ganz allgemein vor, daß Dünger= und Kloakgruben von
Grund aus ausgemauert werden müssen, und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb
diese Vorschrift da nicht Anwendung finden sollte, wo eine solche Anlage in größerer
als der vorgeschriebenen Entfernung von der Nachbargrenze errichtet wird. Auch liegt
jener Vorschrift, insofern dieselbe die Beförderung der Reinlichkeit und Gesundheit
zum Zwecke hat, allerdings ein öffentliches Interesse zum Grunde, welches
von Polizei wegen wahrgenommen werden muß, Res. 8. März und
13. April 1842 (M. Bl. S. 68 und 69). Dieser Ansicht ist das O. Trib. mittelst
Erk. 31. Okt. 1854 (E. XXIX. 56) beigetreten. Vergl. §S. 190 unten S. 1069.
Die Anwendbarkeit des §. 126 über die Aufmauerung von Düngergruben und
ähnlichen Anlagen ist nicht durch deren Nähe und Lage zu des Nachbars Gebäuden
nach Maßgabe des §. 125 bedingt — von der Nothwendigkeit der Ausmauerung
einer Düngergrube kann nicht die Rede sein, wenn diese derartig weit von der nach-
barlichen Grenze entfernt liegt, daß aus ihr eine materiell schädliche Einwirkung auf
das nachbarliche Gebiet nicht zu besorgen steht, Erk. 15. April 1875 (E. LXXV. 11).
2) Auch bei Messung der im §. 128 vorgeschriebenen Entfernung eines Kanals
von der Wand des Nachbars wird die Stärke der Einfassungsmauer desselben mit-
gemessen, Erk. O. Trib. 9. Febr. 1849 (E. XVII. 114). Werkschuh ist gleichbe-
deutend mit Fuß, und dasselbe Maß, was §. 125 im Auge hat. m—½
:) Der §. 129 findet nicht Anwendung, wenn die neue Anlage lediglich eine
Verminderung des Wassers in dem Brunnen des Nachbars bewirkt, Erk. O. Trib.
14. Dez. 1854 (Str. Arch. XVI. 96). »
) Die Beschränkung des §. 138 findet also nicht Anwendung, wenn zwischen
der Wand, in welcher die Fenster angelegt werden, und der nachdarlichen Grenze ein,
wenn auch noch so geringer, Zwischenraum vorhanden ist, Erk. O. Trib. 14. Juli
1853 (E. XXVII. 42) und 21. März 1865 (Strieth. Arch. LVIII. 219). Doch
genügt es, wenn auch nur der untere Theil der Mauer unmittelbar augrenzt, Erk.