1078 Abschnitt XX. Gründung neuer Ansiedelungen.
Plan vorzulegen und darin nachzuweisen, in welcher Art die Gemeinde-,
Kirchen= und Schulverhältnisse der Kolonie geordnet werden sollen.
§. 19. Die Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie kann gversagt
werden:), wenn und so lange die Gemeinde-, Kirchen= und Schulverhältnisse
nicht dem öffentlichen Interesse und den bestehenden gesetzlichen und statutarischen
Bestimmungen gemäß geordnet sind. Im Uebrigen finden die Bestimmungen
der §§. 14 bis 17 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in den S#§. 16, 17
der Ortspolizeibehörde beigelegten Befugnisse für Landkreise von dem Kreis-
ausschusse wahrzunehmen sind und gegen den vom Kreisausschuß ergangenen
Bescheid innerhalb der im §. 17 bestimmten Frist der Einspruch auf mündliche
Verhandlung im Streitverfahren stattfindet ?.
§. 20. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit einer
neuen Ansiedelung oder der Anlegung einer Kolonie beginnt?), wird mit Geld-
strafe bis Einhundert und fünfzig Mark bestraft. Auch kann die Ortspolizei-
behörde die Weiterführung der Ansiedelung oder Kolonie verhindern und die
Wegschaffung der errichteten Anlagen anordnen.
III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
5. 21. Das Verfahren nach diesem Gesetze, einschließlich der ertheilten
Genehmigungen, ist stempelfrei.
§§. 22 und 23 aufgehoben durch §. 147 Zust. Ges.
§. 24. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1877 in Kraft.
Von diesem Zeitpunkte ab sind aufgehoben:
das Gesetz vom 3. Jannar 1845, betreffend die Vertheilung von Grund-
stücken und die Gründung neuer Ansiedelungen (G. S. S. 25), die
dasselbe ergänzenden Gesetze vom 24. Februar 1850 (G. S. S. 68) und
vom 24. Mai 1853 (G. S. S. 241), das Gesetz vom 26. Mai 1856,
betreffend die Zertheilung von Grundstücken und die Gründung neuer
Ansiedelungen in Neuvorpommern und Rügen (G. S. S. 613), §. 135
Nr. VII und VIII der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und die
Verordnung vom 11. Juli 1845, betreffend die neuen Ansiedelungen in
der Provinz Westfalen (G. S. S. 496).
Diejenigen anderweitigen Bestimmungen, welche die Errichtung von Ge-
bäuden in der Nähe von Forsten"), Eisenbahnens), Chausseen, öffentlichen
Gewässern, Strömen, Kanälen, Deichen, Bergwerken, Pulvermagazinens) und
anderen Anlagen polizeilichen Beschränkungen unterwerfen, werden von dem
gegenwärtigen Gesetze nicht berührt.
1) Ist die Anlegung der Kolonie von der Ortspolizeibehörde statt vom Kreis-
ausschusse genehmigt worden, weil angenommen wurde, daß es sich um eine Einzel-
ansiedelung handle, so kann die Ortspolizeibehörde Nachholung der Genehmigung, bis
dahin aber die Beseitigung, bezw. Nichtbenutzung der Wohnhäuser fordern, E. O. V.
XXII. 381.
2) Wird gegen die in einem Landkreise von der Ortspolizeibehörde ertheilte An-
siedelungsgenehmigung der Einwand erhoben, es handle sich um eine Kolonie, so
ist zu entscheiden, ob der Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber, ob
die Ansiedelungsgenehmigung von zuvoriger Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und
Schulverhältnisse abhängig zu machen ist, E. O. V. XII. 371.
Die letztere kann auch nicht von denjenigen zum Gegenstande des Einspruches 2c.
gemacht werden, die nach 5§. 15 einspruchsberechtigt find. Diese Frage ist vielmehr von
Amtswegen zu prüfen, E. O. V. III. 321; Xl. 362; XlI. 371; XIX. 411; XXI. 396.
:t) Er muß hhatsächlich mit der Errichtung fester Wohnstätten beginnen, nicht
nur deren Errichtung in Aussicht nehmen, Erk. K. G. 11. Febr. 1889 (E. K. IX. 292).
4) Vergl. §. 47 Feld= und Forstpolizeiges. 1. April 1880. #
5) Vergl. das nachfolgende Res. 4. Dez. 1847; Res. 4. April 1890 (M. Bl.
S. 64) oben S. 1059 Anm. 3.
«) Vergl. K. O. 5. Nov. 1822 unten S. 1079.