Abschnitt XX. Bauten in der Nähe von Eisenbahnen. 1079
§. 25. Die 1—12 bleiben für die Provinz Westfalen außer Anwendung.
§. 26. Der Finanz-Minister, der Minister des Innern, der Minister der
geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten und der Minister gr
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Ge-
setzes beauftragt und erlassen die erforderlichen Anordnungen und Instruktionen.
Res. 4. Dez. 1847, betr. die Errichtung von Gebänden und Lagerung
von Materialien in der Nähe von Eisenbahnen (M. Bl. S. 332).
Bei Errichtung von Gebäuden und Lagerung von Materialien in der Nähe von
Sinalinen sind zur Beseitigung der Feuersgefahr?) die nachstehenden Vorschriften
u befolgen:
1! 1. Liegt die Eisenbahn mit dem anstoßenden Terrain gleich hoch ?), so dürfen
Gebäude, welche nicht mit einer feuersicheren Bedachung versehen find, sowie
Gebäude, in denen leicht entzündbare Gegenstände aufbewahrt werden sollen,
nur in einer Entfernung von mindestens 38 Meters) von der nächsten Schiene
(in der Horizontale gemessen) errichtet werden, auch darf innerhalb der gleichen
Entfernung die Aufbewahrung leicht entzündbarer Gegenstände auf freiem Felde
nicht stattfinden. „
Alle anderen Gebäude dürfen nur in einer Entfernung von mindestens
19 Meter :) von der nächsten Schiene aufgeführt werden.
2. Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so müssen die unter 1 festgesetzten
Entfernungen um das Anderthalbfache der Höhe des Dammes über dem
Terrain vergrößert werden. Bei einem 10 Meter hohen Damm z. B. muß
die Entfernung eines Gebäudes der zuerst gedachten Kategorie 38 + 1½/.. 10
= 53 Meter, die Entfernung eines anderen Gebäudes aber 19 + 1⅛. 10
= 34 Meter 5) von der nächsten Schiene betragen.
3. Die Regierungen sind ermächtigt, in einzelnen Fällen, in welchen durch die
örtlichen Verhältnisse auch bei einer geringeren Entfernung eine Feuersgefahr
ausgeschlossen wird, Ausnahmen eintreten zu lassen; sie haben jedoch zuvor die
gutachtliche Aeußerung der betreffenden Eisenbahn-Direktion zu erfordern.
4. Wer diesen Bestimmungen zuwider in der Nähe von Eisenbahnen Gebäude
errichtet oder Materialien niederlegt, hat deren Fortschaffung auf seine Kosten
zu gewärtigen, wird aber außerdem mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Tha-
lern oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
Auf die zu dem Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und Mate-
rialien findet die vorstehende Polizei-Verordnung keine Anwendung).
O
Durch K. O. 5. Nov. 1822 (A. 1834 S. 1109) ist hinsichtlich der Bauanlagen
in der Nähe von Pulvermagazinen bestimmt, daß:
1. neue Bauanlagen, welche den Pulvermagazinen in irgend einer Beziehung
nachtheilig werden können, 700 Schritt oder 1400 Fuß von denselben entfernt
bleiben müssen;
2. daß innerhalb einer Entsernung von 700 bis 1000 Schritten nur gewöhn-
liche Wohnhäuser, Ställe und kleine Scheunen erbaut werden dürfen; und
1) Die Vorschrift ist ausdrücklich zur Beseitigung der Feuersgefahr erlassen, das
Interesse der Eisenbahn ist also für die Entscheidung nicht maßgebend.
2) Dieselben Bestimmungen finden statt, wenn die Eisenbahn im Einschnitt liegt,
Res. 20. März 1848 (M. Bl. S. 133). ·
OReLLQFebr.1873(M.B1.S.63).DieVorfchriftengeltenauchm
Hannover, Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. Z *
*) Durch Res. 23. Juli 1892 (M. Bl. S. 351) ist ein Muster zu einer Polizei-
Verordnung, betr. die Abwendung von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden
und der Lagerung von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahn-
unternehmungen vom 3. Nov. 1838 (G. S. S. 505) unterstehenden Eisenbahnen
veröffentlicht und den Regierungspräfidenten ausschließlich Kassel und Schleswig zur
Einführung übersandt worden.