1080 Abschnitt XX. Enge Schornsteine.
3. daß alle anderen, entweder durch ihre Benutzungsart oder durch ihre Bestim-
mung feuergefährlichere Anlagen wenigstens 1000 Schritte von den Pulver-
magazinen entfernt zu halten sind. Z
Besondere Vorschriften für Theater und ähnliche Räumlichkeiten, Res. 12. Okt.
* (M. ö E. 180, 198 und Berichtigung 1889 S. 267) und 18. März 1891
(M. Bl. S. 69).
Wegen Erhaltung der Stadtmauern, Thürme, Wälle und anderer zum Ver-
schluß sowohl wie zur Vertheidigung der Städte dienenden Anlagen, auch mit
Berücksichtigung ihres Werthes als Denkmale der Baukunst oder als historische
Monumente, vergl. K. O. 4. Okt. 1815 (G. S. S. 206), 20. Juni 1830 (G.
S. S. 113), Res. 31. Okt. 1830 (A. XIV. 775), 5. Nov. 1854 (M. Bl. 1855
S. 2), 28. Aug. 1857 (M. Bl. S. 144) und 21. März 1881 (M. Bl. 1883
S. 20).
(Die Regierungen dürfen die Erlaubniß zur Abtragung solcher Stadtmauern #c.
nur gestatten, wenn das K. General-Kommando und bei schlacht= und mahlstener-
pflichtigen Städten, der K. Provinzial-Steuerdirektor sich damit einverstanden erklärt.
Wenn ein Einverständniß mit diesen Behörden nicht erzielt wird, so ist an die be-
treffenden Ministerien zu berichten und desgleichen auch, wenn im architektonischen oder
historischen Interesse Bedenken abwalten.)
Zur Erhaltung der Denkmäler ist ein besonderer Konservator der Kunstdenkmäler
bestellt, Res. 24. Jan. 1844 (M. Bl. S. 38).
K. O. 12. April 1853 (G. S. S. 753), betr. die Aufhebung der Bestimmungen
über das engste Maß der Russischen Rauchröhren.
Auf Ihren Bericht vom 3. April d. J. will Ich die in der Ordre vom 4. Oktober
1821 (G. S. 1822 S. 42) enthaltene Bestimmung, wodurch die engeren Rauchröhren
nach Russischer Art auf ein Maß bis zu 6 Zoll im Durchmesser beschränkt sind,
aufheben und Ihnen überlassen, unter Aufhebung der auf Grund jener Bestimmung
ergangenen Instruktion, die Regierungen wegen der in Bezug auf dergleichen Röhren
zu erlassenden Anordnungen mit Anweisung zu versehen.
Bek. 10. September 1853 (G. S. S. 754), betr. die Weite der
engen Schornsteinröhren.
Die Fortschritte der Technik, namentlich in Bezug auf Feuerungsanlagen, haben
es erforderlich erscheinen lassen, wie in dem Reg. wegen Aufstellung der Dampftkessel
6. Sept. 1848 (G. S. S. 321) §. 7 hinsichtlich der Dampfkesselfeuerungen bereits
geschehen, die bisher bestandenen allgemeinen Vorschriften wegen der Weite der engen
Schornsteinröhren aufzuheben. Nachdem des Königs Majestät durch vorstehende Aller-
höchste Ordre geruht haben, die A. O. 4. Okt. 1821 (G. S. 1822 S. 42) in Ge-
mäßheit der Bestimmung des §. 16 Ges. 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung
(G. S. S. 265) außer Kraft zu setzen, werden hierdurch die Instr. 14. Jan 1822
(G. S. S. 43) und die nachträglichen Best. dazu 17. Mai 1830 (G. S. S. 84)
aufgehoben. »
Den Regierungen ist überlassen, in Betreff der in der Instr. 14. Jan. 1822
außer der Bestimmung der Weite der Rauchröhren enthaltenen Vorschriften hinsichtlich
der Konstruktion der Rauchfänge, deren Reinigung rc., soweit dies im Interesse der
Baupolizei und Feuerficherheit für nöthig erachtet wird, nach Maßgabe des Ges.
11. März 1850 die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.