Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Absehnitt XXI. 
Wege-polizei. 
Allgemeines Landrecht Th. II. Tit. 15. 
Erster Abschnitt. Von Land= und Heerstraßen. 
Begriff. 
§. 1. Wege, die von einer Grenze des Landes zu einer anderen oder 
von einer Stadt, von einem Post= oder Zollamte, entweder zu einem anderen, 
oder zu Meeren und Hauptströmen führen, werden Land= oder Heerstraßen 
genannt . 
Rechte des Staates. 
§5. 2. Ohne besondere Erlaubniß des Staates darf sich Niemand eine 
Verfügung:) über solche Straßen anmaßen. 
§. 3. Auch alsdann nicht, wenn die Verfügung an sich dem Gebrauche 
der Straßen für die Reisenden unschädlich wäre. 
§. 4. Der Staat hingegen ist berechtigt, die Land= und Heerstraßen sowie 
er es zum gemeinen Besten dienlich findet, zu verändern und zu verlegen. 
g.5. Doch muß er alsdann die Eigenthümer der Grundstücke, über 
welche die verlegte Straße geht, entschädigen. 
§. 6. Wird durch die Verlegung einer Straße, die nicht aus unvermeid- 
licher Nothwendigkeit vorgenommen worden, einem Privatbesitzer ein nutzbares 
Recht, welches ihm ausdrücklich in Beziehung auf diese Straße vom Staate 
verliehen war, ganz entzogen oder beträchtlich geschmälert: so findet wegen 
seiner Entschädigung eben das statt, was wegen Aufhebung der Privilegien 
verordnet ist. (Einl. 8§. 74, 75.) 
§#. 7. Der freie Gebrauch der Land= und Heerstraßen ist einem Jeden 
zum Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet. 
§. 8. Alle anderen Nutzungen aber, welche von solchen Straßen gezogen 
werden können, gehören nach gemeinen Rechten zu den niederen Regalien. 
§. 9. Die Nutzungen :) der an den Landstraßen gepflanzten Bäume kommen 
in der Regel demjenigen zu Gute, welcher die Bäume geflanzt hat. 
1) Nicht jeder Wegezug, der 2 Punkte (Postorte, Bahnhöse) am Kürzesten mit- 
einander verbindet, ist deshalb eine Landstraße. Vielmehr bedarf es besonderer Merk- 
male oder Gründe, um die Verbindung als eine einheitliche Verkehrsanlage erscheinen 
zu lassen, Erk 6. Mai 1890 (E. O V. XIX. 225). 
2) Ueber die Verpflichtungen der Straßenbauverwaltung im Interesse der Bun- 
des-Telegraphen-Verwaltung vergl. Res. 21. Aug. 1869 (M. Bl. S. 221) und 
1 Aug. 1888 (M. Bl. S. 149). 
2) Die obigen §§. 9 und 10, betr. die Nutzungen der an den Landstraßen ge- 
pflanzten Bäume finden auch auf Baumpflanzungen an solchen öffentlichen Wegen 
Anwendung, welche nicht Land- und Heerstraßen find, Erk. O. Trib. 2. Mai 1876 
(E. LXXVII. 278).
	        
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