Absehnitt XXI.
Wege-polizei.
Allgemeines Landrecht Th. II. Tit. 15.
Erster Abschnitt. Von Land= und Heerstraßen.
Begriff.
§. 1. Wege, die von einer Grenze des Landes zu einer anderen oder
von einer Stadt, von einem Post= oder Zollamte, entweder zu einem anderen,
oder zu Meeren und Hauptströmen führen, werden Land= oder Heerstraßen
genannt .
Rechte des Staates.
§5. 2. Ohne besondere Erlaubniß des Staates darf sich Niemand eine
Verfügung:) über solche Straßen anmaßen.
§. 3. Auch alsdann nicht, wenn die Verfügung an sich dem Gebrauche
der Straßen für die Reisenden unschädlich wäre.
§. 4. Der Staat hingegen ist berechtigt, die Land= und Heerstraßen sowie
er es zum gemeinen Besten dienlich findet, zu verändern und zu verlegen.
g.5. Doch muß er alsdann die Eigenthümer der Grundstücke, über
welche die verlegte Straße geht, entschädigen.
§. 6. Wird durch die Verlegung einer Straße, die nicht aus unvermeid-
licher Nothwendigkeit vorgenommen worden, einem Privatbesitzer ein nutzbares
Recht, welches ihm ausdrücklich in Beziehung auf diese Straße vom Staate
verliehen war, ganz entzogen oder beträchtlich geschmälert: so findet wegen
seiner Entschädigung eben das statt, was wegen Aufhebung der Privilegien
verordnet ist. (Einl. 8§. 74, 75.)
§#. 7. Der freie Gebrauch der Land= und Heerstraßen ist einem Jeden
zum Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet.
§. 8. Alle anderen Nutzungen aber, welche von solchen Straßen gezogen
werden können, gehören nach gemeinen Rechten zu den niederen Regalien.
§. 9. Die Nutzungen :) der an den Landstraßen gepflanzten Bäume kommen
in der Regel demjenigen zu Gute, welcher die Bäume geflanzt hat.
1) Nicht jeder Wegezug, der 2 Punkte (Postorte, Bahnhöse) am Kürzesten mit-
einander verbindet, ist deshalb eine Landstraße. Vielmehr bedarf es besonderer Merk-
male oder Gründe, um die Verbindung als eine einheitliche Verkehrsanlage erscheinen
zu lassen, Erk 6. Mai 1890 (E. O V. XIX. 225).
2) Ueber die Verpflichtungen der Straßenbauverwaltung im Interesse der Bun-
des-Telegraphen-Verwaltung vergl. Res. 21. Aug. 1869 (M. Bl. S. 221) und
1 Aug. 1888 (M. Bl. S. 149).
2) Die obigen §§. 9 und 10, betr. die Nutzungen der an den Landstraßen ge-
pflanzten Bäume finden auch auf Baumpflanzungen an solchen öffentlichen Wegen
Anwendung, welche nicht Land- und Heerstraßen find, Erk. O. Trib. 2. Mai 1876
(E. LXXVII. 278).