Abschnitt XXI. Land= und Heerstraßen. 1085
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Zu Anmerkung 4 auf S. 1084.
Netzedistrikt; Kurmark Ed. 18. April 1792, auf die Neumark ausgedehnt Vd.
15. Juni 1803 (A. XII. 546); Pommern Wegereglement 25. Juni 1752 (Rabe I.
2 S. 310); Neuvorpommern Reglement 21. Mai 1708 und Vd. 14. Aug. 1777;
Posen, Provinzialstraßen Vd. 21. Juli 1843 (M. Bl. S. 348) und Regulativ
27. Dez. 1875 (G. S. 1877 S. 23), Hand- und Spanndienste bei Land= und Heerstraßen
Ges. 21. Juni 1875 (G. S. S. 324); Schlesien Wegereglement 11. Jan. 1767:
Westfalen und Rheinprovinz Erhaltung der durch Staatswaldungen führenden
Wege durch den Fiskus Vd. 17. Nov. 1841 (G. S. S. 405); Kreis Meisenheim
ess. Vd. 9. Juli 1838. Damit ist der Kreis der Spezialgesetze aber noch lange nicht
erschöpft. Vergl. Anlagen zu den Verhandlungen des Abgeordnetenhauses 1875 I.
305 bis 326.
Hohenzollern Ges. 5. Jan. 1878 (G. S. S. 5). Sachsen Wegeordnung
11. Juli 1891 (G. S. S. 316); bezieht sich nicht auf Kunststraßen; Vd. 28. März
und Ges. 14. Juli 1892 (G. S. S. 75 und 213), betr. Ablösung der fiskalischen
Unterhaltungspflicht in den vormals sächsischen Theilen.
Schleswig-Holstein Wege--Vd. 1. März 1842 lchron. Samml. 191); Pat.
27. Dez. 1865 (V. Bl. 1866 S. 1); Ges. 26. Febr. 1879 (G. S. S. 94) und
Lauenb. Wegeordnung 7. Febr. 1876 (Woch. Bl. S. 27). Hannover Chaussee-Ges.
20 Juni 1851 (Hann. G. S. I. 119), Landstraßen und Gemeindewege Ges. 28. Juli
1851 (das. 143); erg. Ges. 5. März 1871 (G. S. S. 353), 26. Febr. 1877 (G. S.
S. 18) und 24. Mai 1894 (G. S. S. 82); Kassel Ges. 16. März 16879 (G. S.
S. 225); Nassau Landeschausseen Ed. 22. März 1848; chaussirte Verbindungs-
straßen Vd. 2. Okt. 1862 (V. Bl. S. 176); vormals großh. hessische Theile Ges.
4. Juli 1812 und 6. Nov. 1860 (Reg. Bl. S. 333). Dazu kommen noch die
neuen, theilweise abändernden Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes und der
Kreisordnungen.
Neben der ordentlichen Wegebaupflicht findet sich eine außerordentliche Wegepflicht
für Betriebe auerkannt, die die Wege in erheblicher Weise dauernd abnutzen. Vergl.
Zust. Ges. S. 64.
Ges. 11. Juli 1891 (G. S. S. 329), betr. die Vorausleistungen
zu Wegebauten.
§5. 1. Die gesetzlichen Vorausleistungen zu den Kosten der Unterhaltung oder
des Neubaues eines Weges, welcher infolge der Anlegung von Fabriken, Bergwerken,
Steinbrüchen, Ziegeleien oder ähnlichen Unternehmungen vorübergehend oder durch
deren Betrieb dauernd in erheblichem Maße abgenutzt wird, dürfen nur vom Beginn
desjenigen Kalenderjahres ab in Anspruch genommen werden, welches dem Jahre,
worin die Klage erhoben wird, unmittelbar vorausgeht. Auf rückständig gebliebene
oder kreditirte Vorausleistungen finden die Bestimmungen des §. 8 des Gesetzes über
die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben 18. Juni 1840 (G. S. S. 140 ff.)
Anwendung.
§. 2. Bei dauernder Abnutzung eines Weges kann für die Vorausleistung ein
Beitag oder ein Beitragsverhältniß mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß die
Festsetzung so lange gilt, bis der Beitrag oder das Beitragsverhältniß im Wege
gütlicher Bereinbarung oder anderweiter Festsetzung geändert ist. Mangels gütlicher Ver-
einbarung steht die Klage auf anderweite Fesisetzung des Beitrages oder Beitrags-
verhältnisses beiden Theilen zu. Sie kann nur auf die Behauptung gestützt werden,
daß die thatsächlichen Voraussetzungen, von welchen bei Festsetzung des Beitrages
oder des Beitragsverhältnisses ausgegangen ist, eine wesentliche Aenderung erfahren
haben. Zuständig zur Entscheidung über Klagen auf Aenderung der Feftsetzung
einer Vorausleistung ist diejenige Behörde, welche zur Festsetzung in erster Instanz
zuständig war.
§5. 3. Die zuständigen Behörden haben über Anträge auf Festsetzung von
Vorausleistungen, sowie über Anträge auf Abänderung des festgesetzten Beitrages oder
des festgesetzten Beitragsverhältnisses nach freiem billigen Ermessen zu entscheiden.
Vergl. Erk. 16. Sept. 1890 (E. O. V. XX. 246), betr. die Voraussetzungen
der „dauernd in erheblichem Maße“ stattfindenden Abnutzung der Wege
Die Kosten größerer Wegebauten, die die Instandsetzung der Wege auf eine
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