1088 Abschnitt XXI. Verkehr auf Kunststraßen.
Verordnung, betr. den Verkehr auf den Kunststraßen.
Vom 17. März 1839 (G. S. S. 80).
(Die nicht mit abgedruckten ss. 1—8, 14, 15, 16, 18, 19 und 20 Abs. 1
sind aufgehoben durch das weiter unten folgende Ges. 20. Juni 1887.)
§. 9. Auf allen Kunststraßen ohne Unterschied darf mit keinem Fuhrwerk
gefahren werden, an dessen Radfelgen Z 6
1. die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen sind,
sondern vorstehen ½), oder Z
2. der Beschlag so konstruirt ist, daß er keine gerade Oberfläche bildet.
Das letzte Verbot (zu 2) findet jedoch auf solche Radbeschläge nicht An-
wendung, welche bloß in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche an-
genommen. **-
§. 10. Es darf auf keiner Kunststraße mit einer mehr als neun Fuß
breiten Ladung gefahren werden, und tritt die abweichende Bestimmung zu dem
Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 außer Kraft.
§. 11. Die Zugthiere an den auf den Kunststraßen fahrenden Fuhrwerken
dürfen nicht mit solchen Hufeisen versehen sein, deren Stollen mehr als zwei
Drittel:) Zoll über die Hufeisenfläche hervorragen. "
§. 12. Das Spurhalten auf den Kunststraßen wird hierdurch untersagt#).
§. 13. Die Bestimmungen der §5. 1 bis 9 treten mit dem 1. Januar
1840, und diejenigen der §§. 10 und 11 mit dem 1. Juli 1839 in Kraft; das
Verbot des §. 12 aber kommt sofort zur Ausführung.
§. 17. Die Uebertretung des §F. 12 soll mit einer Strafe von einem
halben Thaler polizeilich bestraft werden.
§. 20. Die gegenwärtige Verordnung, welche sogleich und außerdem im
Laufe dieses Jahres dreimal durch die Amts= und Intelligenz-Blätter bekannt
zu machen ist, soll in dem ganzen Umfang Unserer Monarchie mit vorläufiger
Ausnahme der Kreise [Wetzlar, Erfurt], Schleusingen lund Ziegen-
rück], Anwendung finden.
1) Es wird in Fällen, wo das Uebertreten des Verbotes bestritten wird, von der
entscheidenden Behörde nach vernünftigem Ermessen zu beurtheilen sein, ob die Er-
höhungen so unwesentlich sind, daß sie im Sinne des Gesetzes unbeachtet bleiben
dürfen, Res. 27 Juni 1840 (M. Bl. S. 322).
2) K. O. 25. Aug. 1843 (M. Bl. S. 290):;
Auf den Bericht vom 15. d. M. genehmige Ich, daß mit Abänderung der Be-
stimmung des §. 11 der Vd. 17. März 1839, die Zugthiere an den die Kunststraßen
befahrenden Fuhrwerken in der Zeit vom 1. Nov. bis zum 1. April bis auf Weiteres
mit Hufeisen, deren Stollen bis zu Einem Zoll über die Hufeisenfläche hervorragen,
versehen sein dürfen. Dabei bleibt jedoch die Zurücknahme dieser Ausnahme vor-
behalten, falls das Bedürfniß dazu wegfallen, oder solche für die Unterhaltung der
Kunststraßen als allzu nachtheilig sich herausstellen möchte.
3) Sind 2 Fuhrwerke an einander gebunden, so liegt in ihrem Hintereinander-
fahren kein verbotswidriges Spurhalten, Erk. O. Trib. 8. Juli 1869 (G. A.
XVII. 815).
4) Durch Ges. 10. Mai 1858 (G. S. S. 171) find die Kreise Wetzlar und
Erfurt, durch Ges. 1. Juni 1876 (G. S. S. 153) der Kreis Ziegenrück der Vd.
unterstellt worden. Die Vd. gilt ferner nicht in den später erworbenen Landestheilen,
also auch in Hohenzollern. Für Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig-Holstein
gelten die bes. Provinzialges.; vergl. Anm. 1 auf S. 1089. Nur in Meisenheim und
Kaulsdorf ist die alte Vd. als eingeführt zu erachten, Vd. 13. und 23. Mai 1867
(G. S. S. 700 und 729).