Abschnitt XXI. Verkehr auf Kunststraßen. 1089
Gesetz vom 20. Juni 1387 (G. S. L. 301),
detr. die Abänderung der Verordnung vom 17. März 1839, betr.
den Verkehr auf den Kunststraßen und der Kab. Ordre v. 12. April
1840. betr. die Modifikation des §. 1 der Verordnung vom
17. März 183910.
Artikel I.
An Stelle der §§. 1 bis 8 der Verordnung vom 17. März 1839, betreffend
den Verkehr auf den Kunststraßen (G. S. 1839 S. 80), und der Kabinets-
Ordre vom 12. April 1840, betreffend die Modifikation des §. 1 der Verord-
nung vom 17. März 1839 wegen des Verkehrs auf den Kunststraßen (G. S.
1840 S. 108), treten folgende Bestimmungen:
§. 1. Bei dem Befahren der Kunststraßen soll an allen Last= und Fracht-
fuhrwerken?) der Beschlag der Radfelgen?) eine Breite von mindestens 5 cm
haben. Ausgenommen sind diejenigen Fuhrwerke, deren Gesammtgewicht ein-
schließlich der Ladung nicht mehr als 1000 kg beträgt.
1) Bergl. für Schleswig-Holstein Ges. 15. Juni 1885 §. 8 (G. S. S. 289);
ergänzt Ges. 27. Juni 1890 (G. S. S. 219) und 4. Mai 1892 (G. S. S. 102);
Lauenburg Regl. 23. Febr. 1876 (Woch. Bl. S. 48); Hannover Ges. 22. Febr.
1879 (G. S. S. 19); Frankfurt a. M. Ges. 27. Mai 1887 (G. S. S. 281);
vorm. bairische Theile des Regierungsbezirks Kassel Ges. 21. April 1890 (G. S.
S. 125); wegen der sonstigen Provinzialgesetze Germershaufen, Wegerecht, Berlin
1890/92, Bd. II S. 137 ff., 173 ff., 228ff.
2) Res. 16. Febr. 1840 (M. Bl. S. 130):
Unter „Frachtfuhrwerk“ sind überhaupt alle, zum Lastfahren dienende Fuhrwerke
zu verstehen. In Betreff der Frage: ob solche zu dem „gewerbsmäßig betriebenen“
gehören, ist die Gewerbesteuerpflichtigkeit überall nicht entscheidend; es kommt vielmehr
nur darauf an, in welcher Art das Verfahren von Lasten betrieben wird. In dieser
Hinficht sind folgende Grundsätze zur Anwendung zu bringen:
1. Alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, deren eigentliches Gewerbe in der Uebernahme
von babsueren besteht, tind zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke
zu rechnen.
2. Ebenso gehören dazu die eigenen Fuhrwerke der Gewerbetreibenden aller Art,
welche zu den, mit deren Gewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren, nament-
lich zur An- und Abfuhr der, bei dem Betriebe des Gewerbes benöthigten
oder gewonnenen Materialien, Produkte, Fabrikate u. s. w. dienen.
3 Die Fuhrwerke der Landwirthe und Ackerbürger, welche gelegentlich ein- oder
das andere Mal zu einzelnen Lastfuhren gegen Lohn gebraucht werden, find
nicht als zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke gehörig anzusehen.
Sofern aber die Landwirthe und Ackerbürger mit ihrem Wirthschaftsgespanne,
neben dem Betriebe der Landwirthschaft, fortgesetzt oder zu gewissen Zeiten
wiederkehrend, das Lastfahren um Lohn betreiben, gehören deren Fuhrwerke
allerdings zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke im Sinne der
Bd. 17. März 1839.
Bei allen nach dem Obigen zum gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuhrwerke ge-
börigen Fuhren, muß den dafür ergangenen Vorschriften hinsichtlich der Breite der
Kadfelgen genügt werden, ohne Rücksicht darauf, ob solche auf ihrer Fahrt, außer der
4Chaussee auch unchaussirte Wege berühren oder nicht.
Die auf das Frachtfuhrwerk bezüglichen Vorschriften erstrecken sich nicht bloß auf
rie von Gewerbetreibenden mit ihren eigenen Fuhrwerken oder von Landwirthen und
Ickerbürgern mit ihren Wirthschaftsgespannen unternommenen Lohn fuhren, sondern
ruch auf die von den Gewerbetreibenden mit eigenen Fuhrwerken betriebenen, mit ihrem
Hewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren, vorausgesetzt, daß die Ladung bei vier-
rädrigem Fuhrwerk mehr als 20 Centner, bei zweirädrigem Fuhrwerke mehr als
10 Centner beträgt, Erk. 26. Jan. 1882 (E. K. III. 320).
Durch §. 1 des oben stehenden Gesetzes ist für den Beschlag der Radfelgen von
mlen Last= und Frachtfuhrwerken bei dem Befahren von Kunststraßen eine Breite
Zlling-Kautz, Kanrbuch 1, 7. Aufl. 69