1090 Abschnitt XXI. Verkehr auf Kunststraßen.
§. 2. Das höchste zulässige Ladungsgewicht beträgt bei einer Breite der
Felgenbeschläge von
5 bis 6½ em .... .. . ... .... 2000 kg
6⅛ * 10 * 222 2 2 2 2 2 2 2222 2500 *
10 * 15 — 22422 2 22 2 2 2 2 2 WR 5000 9
15 cm und darühbher 7500
§. 3. Ladungsgewichte von mehr als 7500 kg dürfen nur dann, wenn
die Ladung aus einer untheilbaren Last besteht und nur unter Genehmigung
der Straßenverwaltung und Innehaltung der von derselben gestellten Bedin-
gungen transportirt werden. »
.4.FürzweträdcrigeFuhrwerkeunpfurfolcheKippwagcmbeidenen
das Hauptgewicht der Ladung auf zwei Rädern ruht, ist nur die Hälfte des
.3 vorgesehenen höchsten Ladungsgewichts gestattet, jedoch darf bei einer Breite
der Felgenbeschläge von 15 cm und mehr das Ladungsgewicht bis 7500 kg
etragen.
§. 5. Die in 8§. 1 bis 4 dieses Gesetzes gegebenen Vorschriften finden
auch auf Fuhrwerke mit solchen Rädern Anwendung, deren Radkranz nicht aus
Theilen zusammengesetzt ist, beziehentlich keinen besonderen äußeren Beschlag hat.
§. 6. Für den Grenzverkehr nicht preußischer oder inländischer, dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht angehörender Fuhrwerke können durch Be-
schluß des Bezirksausschusses Erleichterungen der Vorschriften der §§. 1 und 2
zugelassen werden.
Ingleichen für bestimmte Gegenden oder bestimmte Arten von Fuhrwerk,
und zwar sowohl zeitweilig als dauernd. Vor dem Beschlusse ist die Provinzial-
verwaltung sowie die Verwaltung der betheiligten Kreise zu hören.
Für bestimmte Straßenstrecken kann auf Antrag der Straßenverwaltung
zeitweilig durch Beschluß des Bezirksausschusses die zulässige Höhe des Ladungs-
gewichts um höchstens ein Drittel herabgesetzt werden.
ie Beschlüsse der Bezirksausschüsse sind endgültig; sie sind durch die
Amtsblätter zur öffeutlichen Kenntniß zu bringen.
Ausnahmen von den Bestimmungen der I§. 1 und 2 können für einzelne
bestimmte Transporte von der Straßenverwaltung bewilligt werden.
§. 7. Die Führer der die Kunststraßen befahrenden Last= und Fracht-
fuhrwerke sind verpflichtet, den Chausseeaufsichtsbeamten sowie den Polizei-
beamten und Gendarmen auf Erfordern das Gewicht der Ladung anzugeben
und glaubhaft nachzuweisen. Können oder wollen sie diesen Nachweis nicht
führen, so sind sie verpflichtet, in Begleitung des Beamten ihr Fuhrwerk bis
zu dem nächsten in der Richtung ihrer Reise liegenden Ort zu fahren, an
welchem die Ermittelung des Gewichts erfolgen kann, um dort die Ermittelung
vornehmen zu lassen.
Wird eine Ueberschreitung des zulässigen Gewichts festgestellt, so fallen die
Kosten der Ermittelung dem Führer zur Last. Die durch die Ausmittelung
des Gewichts entstehenden Kosten sind vorläufig von derjenigen Verwaltung zu
tragen, auf deren Straße das Fuhrwerk angehalten ist.
Gegen die Verwaltung steht dem Führer wegen des durch die Ermittelung
verursachten Aufenthalts ein Entschädigungsanspruch in keinem Falle zu.
§. 8. Der Provinzialrath ist befugt, Normalgewichte für die Wagen und
die wichtigsten Frachtgüter nach Maß oder Zahl mit der Wirkung festzustellen,
daß diese Gewichtssätze bei der Ermittelung des zulässigen Ladungsgewichts
vorbehaltlich des Gegenbeweises zu Grunde zu legen sind.
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Zu Anmerkung 2 auf S. 1089.
von mindestens 5 cm vorgeschrieben, mit einziger Ausnahme der Fuhrwerke, deren
Gesammtgewicht einschließlich der Ladung nicht mehr als 1000 kg beträgt.
:) Nach den Vorschriften der Vd. 17. März 1839, den Verkehr auf Kunststraßen
betreffend, tritt Bestrafung ein hinsichtlich eines jeden Fuhrwerks von nicht vorschrifts
mäßiger Radfelgenbreite, mit welchem Kunststraßen befahren werden, auch wenn das
Befahren durch mehrere demselben Eigenthümer gehörige Wagen gleichzeitig erfolgt.
Hierfür sind die Führer der einzelnen Fuhrwerke und alternativ daneben die Eigen.
thümer bezw. die Fuhrwerke selbst verhaftet, Erk. S. März 1886 (E. K. VII. 282).