Abschnitt XXI. Verkehr auf Kunststraßen. 1091
Artikel II.
§5. 9. Die §§. 14, 16, 19 und 20 Abs. 1 der Verordnung vom 17. März
1839, betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen (G. S. S. 80), sind aufge-
hoben. An Stelle der §§. 15 und 18 a. a. O. treten folgende Bestimmungen:
§. 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und
der 88. 9 bis 11 der Verordnung vom 17. März 1839, betreffend den Ver-
kehr auf den Kunststraßen (G. S. 1839 S. 80), werden mit Geldstrafen bis
100 Mark bestraft.
Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen der Führer eines Fuhrwerks
verurtheilt wird, sind im Falle des Unvermögens des Verurtheilten die Eigen-
thümer des Fuhrwerks und der Bespannung als solidarisch haftbar zu erklären.
Gegen den als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe nicht ein.
§5. 11. Eine wiederholte Bestrafung wegen auf derselben Reise fortge-
nester Zuwiderhandlungen tritt nur dann ein, wenn der Zuwiderhandelnde die
eise über den nächsten Ort hinaus, an welchem es ihm möglich war, den
vorschriftswidrigen Zustand seines Fuhrwerks oder dessen Ladung zu beseitigen,
ohne eine solche Aenderung fortgesetzt hat.
Artikel III. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
§. 12. Als Kunststraßen (Chausseen) im gesetzlichen Sinne gelten in dem
Geltungsbereiche dieses Gesetzes:
1. alle Kunststraßen, auf welche die Verordnung vom 17. März 1839,
betreffend den Verkehr auf den Kunststraßen (G. S. 1839 S. 80) An-
wendung findet;
2. alle Kunststraßen, für welche das Recht zur Erhebung von Chaussee-
geld verliehen ist oder die zusätzlichen Bestimmungen zu dem Chaussee-
geldtarif vom 29. Februar 1840 (G. S. 1840 S. 97) für anwendbar
erklärt sind;
3. diejenigen Kunststraßen, welche auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen
als solche staatlich von dem Oberpräsidenten anerkannt werden.
Ein Verzeichniß derjenigen Kunststraßen, auf welche demgemäß die Be-
stimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, ist von dem Oberpräsidenten
durch das Amtsblatt derjenigen Regierung, in deren Bezirk die Straße liegt,
zu veröffentlichen. Ingleichen jede Erweiterung und jede anderweite Abände-
rung dieses Verzeichnisses 7.
§. 13. Auf Fuhrwerke der Militär= und Reichspostverwaltung finden die
Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
§. 14. Die auf Grund dieses Gesetzes von den Gerichten erkannten Geld-
strafen fließen zur Hälfte in die Staatskasse und zur Hälfte in die Kasse
derienigen Verwaltung, auf deren Straße der Zuwiderhandelnde betroffen
worden ist.
§. 15. In denjenigen Provinzen, in welchen das Gesetz über die allge-
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. 1883 S. 195) nicht
—
1) Durch §. 12 ist das Ges. 12. März 1853 (G. S. S. 87), betr. die An-
wendung der für den Verkehr auf Kunststraßen bestehenden Vorschriften über die
Breite der Radfelgen auf andere Straßen und Wege, das den Handelsminister er-
mächtigt, die Vorschriften der Vd. 17. März 1839 und des Reg. 7. Juni 1844 auf
andere, als Kunststraßen für anwendbar zu erklären, gegenstandslos geworden.
In technischer Hinsicht sind Kunststraßen (Chausseen) diejenigen öffentlichen Wege,
die kunstmäßig augelegt und zu jeder Jahreszeit und für jedes Fuhrwerk fahrbar, den
für die Chausseen erlassenen reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen unter-
stellt sind, E. O. V. IX. 250, und daher chausseemäßig unterhalten werden müssen.
Die Unternehmer sind berechtigt, die Verleihung des Rechts zur Chausseegelderhebung
(Tarif 29. Febr. 1840) und die sog. fiskolischen Vorrechte (zusätzl. Vorschristen zum
Tarif, Vd. 17. März 1839, Ges. 20. Juni 1887, K. O. 8. März 1832 und 6. Jan.
1849, betr. Verpflichtung zur Schneeräumung) zu verlangen.
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