1094 Abschnitt XXI. Chausseegeld-Tarif.
K. O. 29. Febr. 1840 (G. S. S. 94), betr. den Tarif zur Erhebung #) des
Chausseegeldes auf den Staatschausseen und die Handhabung der Polizei
auf denselben.
Ich habe den mit Ihrem Berichte vom 14. d. M. eingerichteten Chausseegeld-
Tarif genehmigt und sende Ihnen denselben anbei vollzogen zurück, indem Ich nach
Ihrem Antrage festsetze, daß dieser Tarif nebst den demselben angehängten Vorschriften
auf allen Staats-Chausseen fortan statt des Chausseegeld-Tarifs vom 28. April 1828
und der demselben beigefügten Bestimmungen zur Anwendung kommen soll. auch
für alle sonstigen öffentlichen chaussirten Wege, für welche in Folge Meiner Ordre vom
31. August 1832) die mit dem Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 publizirten
Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizeivergehen Gültigkeit erlangt haben, sollen die
dem Chausseegeld-Tarif vom heutigen Tage unter 7. bis 23. angehängten Vorschriften
an die Stelle jener Bestimmungen treten.
Tarif
zur Erhebung des Chaufseegeldes für eine Meile von 2000 preußischen Ruthen.
An Chausseegeld wird entrichtet ):
A. vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten,
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten, Kutschen, Kaleschen.
Kabriolets u. s. w., für jedes Zugthier 1.—
II. zum Fortschaffen von Lasten:
1. von beladenem ") — d. h. von solchem, worauf sich außer dessen
Zubehör und außer dem Futter für höchstens drei Tage, an an-
deren Gegenständen mehr als zwei Zentner befinden, für jedes
Zugthier 1 I —
1) Ges. 27. Mai 1874 (G. S. S. 184): Vom 1. Januar 1875 an findet
die Erhebung von Chausseegeld auf den (auf die Provinzen übergegangenen,
§. 18 Ges. 8. Juli 1875, G. S. S. 497) Staatsstraßen nicht mehr statt.
Nach Erlaß dieses Gesetzes findet der obenstehende Tarif nur noch in den Fällen
Anwendung, wo den Kreisen 2c. das Privilegium verliehen ist, nach demselben Chaussee-
geld zu erheben. Der Geltungsbereich des Tarifes erstreckt sich auf alle damaligen
Landestheile der Monarchie und ist daher gemäß Vd. 13. Mai 1867 (G. S. S. 700)
auf den früheren Bezirk des Oberamts Meisenheim und gemäß Vd. 22. Mai 1867
(G. S. S. 729) auf die vormals bairische Enklave Kaulsdorf ausgedehnt. Nur für
die vor der K. O. 29. Febr. 1840 gebauten Privatchausseen ist der frühere Chaussee-
geld-Tarif vom 28. April 1828 maßgebend geblieben, sofern sich nicht die Unternehmer
dem neuen Tarif unterworfen haben. Es soll nach Möglichkeit dahin gewirkt werden,
daß er auch auf den Privatchausseen eingeführt werde, Res. 30. April 1840 (M.
Bl. S. 193).
Das Ges. 20. März 1837 (G S. S. 57) wegen Bestrafung der Tarifüber-
schreitung bei Erhebung von Kommunikationsabgaben ist durch das R. Str. G. B.
nicht aufgehoben.
2:) Die K. O. 31. Aug. 1832 (G. S. S. 214) bestimmt:
Zugleich bestimme Ich, zur Beseitigung des Zweifels über die Anwendung der
mit dem Chausseegeld-Tarif vom 28. April 1828 publizirten Strafbestimmungen auf
solche Chausseen, auf welchen, wie z. B. auf den Bezirksstraßen des linken Rheinufers,
das Chausseegeld gar nicht, oder nach einem andern Tarif erhoben wird, daß die-
jenigen Strafbestimmungen, welche Chaussee-Polizeivergehen betreffen, auf allen öffent-
lichen chaussirten Wegen gelten sollen. Die Regierungen haben durch die Amtsblätter.
diejenigen, dem Tarif vom 28. April 1828 nicht unterworfenen Straßen, auf welchen
die vorgedachten Strafen hiernach anzuwenden sind, bekannt zu machen.
3) Auf den jedesmaligen Gebrauch des Fuhrwerkes kommt es nicht an, sondern
nur darauf, ob es seiner Natur und Beschaffenheit nach wesentlich und hauptsächlich
zum Fortschaffen von Personen oder von Lasten bestimmt ist, Erk. O. Trib. 16. Dez.
1859 (J M. Bl. 1860 S. 154).
) Bei Beurtheilung der Frage, ob ein zur Fortschaffung von Lasten bestimmtes
Fuhrwerk als beladen oder unbeladen anzusehen sei, sind nur die auf ihm befindlichen
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