1096 Abschnitt XXI. Chausseegeld-Tarif.
Befreiungen.
Chansseegeld wird nicht erhoben:
1. von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen Hauses
oder den Königlichen Gestüten 1) angehören;
2 von Armeefuhrwerken:) und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militär
auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren
Kategorie stehenden Militärbeamten im Dienst und in Dienst-Unisorm geritten
werden; ingleichen von den unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden?) der Offiziere
wenn dieselben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten, oder besonders geführt
werden, jedoch im letzteren Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der
Regierung ausgestellte Marschroute, oder durch die von der oberen Militärbehörde er-
theilte Ordre ausweisen;
3. von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten") versehene öffentliche
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer bei Amts-
verrichtungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
4. von ordinären Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Reitposten
nebst Beiwagen?); ingleichen von öffentlichen Kourieren und Estafetten und von allen,
von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und Pferden;
5. von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von Vorspannfuhren
auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der
Ortsbehörde, ingleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückreise,
wenn sie sich als folche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
Zu Aumerkung 2 auf S. 1095.
sind dieselben in diesem Zustande nicht als gewöhnliches Landfuhrwerk, sondern als
Frachtwagen dem Chausseegelde zu unterwerfen.
Ebenso ist, wenn Landleute alljährlich zu bestimmten Zeiten wiederkehrend auch
das Lastfahren um Lohn betreiben, für die leer zurückkehrenden Fuhrwerke der Satz
für Frachtwagen zu entrichten; die Weigerung der Nachzahlung der Differenz macht
gemäß Nr. 5 strafbar, E. K. XII. 220.
Auch der innere Verkehr in einer Stadt von Haus zu Haus zwischen den Ein-
wohnern derselben Stadt auf einer städtischen, den Theil einer Chaussee bildenden
Straßenecke, deren Hebestelle in der Stadt liegt, ist von der Entrichtung des Chaussee-
geldes nicht sreia Erk. O. Trib. 6. Sept. 1860 bei Groschuff, preuß. Straf-
esetze S. 419.
1) Gleichgültig wozu sie verwendet werden, und ob sie angespannt find, oder nicht,
Erk. O. Trib. 9. Jan. 1874 (G. A. XXII. 154).
2) Dazu gehören auch Wagen von Truppenkommandeuren und gewissen höheren
Militärbeamten, die sie im mobilen Zustande zum Fortschaffen ihrer Registratur,
Effekten 2c. besitzen. Doch bedürfen sie eines Ausweises, Res. 7. April 1862 (M.
Bl. S. 224). Offizieren, welche in dienstmäßigem Anzuge (d. h. wenn sie sich
im Uniformrock oder Mantel befinden, Res. 15. Sept. 1894, M. Bl. S. 152) inner-
halb einer Meile ihres Garnisonortes eine Chausseegeld-Empfangstelle passiren, kommt
die Chausseegeld-Befreiung zu, ohne daß sie die Verpflichtung haben, dem Erheber
mitzutheilen, daß sie im Dienste sind. Es gilt dies auch von Aktien-, Kreis- und
Privatchausseen, Res. 26. Juni 1852 (M. Bl. S. 203).
3) Dasselbe gilt von Mobilmachungs--Pferden, Res. 18. Sept. 1843 (M. Bl.
S. 318) und von Landwehr-Kavallerie-Uebungspferden, Res. 31. Okt. 1843
(M. Bl. S. 318), sowie vom Vorspann, den Lastfuhrwerke des angehäuften Schnees
wegen annehmen, Res. 17. Dez. 1846 (M. Bl. S. 268).
4) Beamte, welche für ihre Dienstreisen Diäten und Fuhrkosten beziehen, haben
kein Recht auf Chausseegeld-Freiheit. Den Landräthen ist schon durch K. O. 10. Mai
1821 Chausseegeld-Freiheit innerhalb der Grenzen ihrer Kreise, wenn sie in Dienst-
angelegenheiten reisen, bewilligt, A. VII. 893. Die Freiheit steht auch den leer
zurückkehrenden oder einen Beamten abholenden Wagen zu, falls der Führer die Frei-
karte vorzeigt, Res. 18. Febr. 1851 (M. Bl. S. 49).
5) Als solche können auch dem Hauptpostwagen folgende Privatwagen gelten,
durch die Packete transportirt werden, E. K. VI. 280.