Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXI. Chausseegeld-Tarif. 1097 
6. von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren; von Armen- und 
Arrestantenfuhren; 
— a) bei allen Hebestellen von Fuhren mit thierischem ) Dünger (Stalldünger, 
ist); 
b) bei den Hebestellen in der Gemeinde- oder Gutsfeldmark und bei den Hebe- 
stellen in der Feldmark, wo die bewirthschafteten Grundstücke oder Weiden liegen, von 
Wirthschaftsvieh und von Bestellungs= und Ernte-Fuhren, einschließlich der Fuhren 
mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w. zur Düngung?); 
c) bei den Hebestellen in der Gemeinde= oder Gutsfeldmark?) von Fuhren mit 
Baumaterialien zum eigenen Bedarf und mit Brennmaterialien zum eigenen Heizungs- 
und gewöhnlichen landwirthschaftlichen Bedarf, einschließlich desjenigen für die mit 
der Landwirthschaft verbundenen Brau= und Brennereien, insofern diese Brau= und 
Brennmaterialienfuhren mit eigenem Gespann oder durch Frohndienste verrichtet 
werden; 
8. von Kirchen-) und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9. von Fuhrwerken ), die Chaussee-Baumaterialien anfahren, sofern nicht durch 
den Minister der Finanzen und des Handels Ausnahmen angeordnet werden. 
— — — — 
) Unter dem Ausdruck „thierischer Dünger“ in Nr. 7a sind nur diejenigen 
Stoffe zu verstehen, welche von Thieren gewonnen, ihrer Beschaffenheit nach zur 
Kultivirung des Bodens geeignet fsind und auch dazu verwendet werden; nicht aber 
thierische Exkremente, welche nicht als Dungmittel, sondern zu anderen Zwecken, wie 
z. B. zum Färben von Stoffen benutzt werden. Fuhren von Gegenständen der 
letzteren Art sind daher von Entrichtung des tarifmäßigen Chausseegeldes nicht befreit, 
Erk. 4. Febr. 1884 (E. K. IV. 304). Auch Tonnen mit zur Ackerbestellung be- 
stimmten menschlichen Fäkalien sind frei, E. K. X. 231; dagegen nicht Fuhren mit 
Guano, Erk. O. Trib. 31. Okt. 1872 (O. R. XIII. 565), überhaupt nicht Fuhren 
mit anderem, als thierischem Dünger, Res. 28. Jan. 1862 (M. Bl. S. 170); desgl. 
nicht leere Landfuhren, die zum Abholen von Dünger ausgeschickt werden, Erk. O. 
Trib. 18. Dez. 1872 (G. A. XX. 601). 
2) Die Befreiung ist relativ und örtlich beschränkt; sie bezieht sich nur auf 
Wirthschaftsvieh, sofern dies an der Hebestelle vorübergeführt, nicht gefahren wird, 
Erk. O. Trib. 17. Okt. 1868 (O. R. IX. 568), und auf Bestellungs- und Ernte- 
fuhren, mögen die gewonnenen Früchte auch direkt an einen anderen Bestimmungsort, 
als das Gehöft des Erntenden gebracht werden, Erk. O. Trib. 12. Okt. 1871 (O. R. 
XII. 511). Doch müssen die Früchte sich noch im Besitze des Erntenden befinden 
und mit eigenem oder sonst von ihm beschafften Gefährt gefahren werden, E. K. XIII. 
343. Die Fuhren müssen der Bebauung des Ackers oder der Gewinnung der 
Früchte unminelbar dienen, E. K. XII. 219, Fuhren zur Beaussichtigung der Wirth- 
schaft und Vorbereitung der Ernte sind nicht frei, Erk. O. Trib. 6. Nov. 1873 
(O. R. XIV. 699). 
3) In welcher der Bau errichtet werden soll, Erk. O. Trib. 19. Okt. 1866 
(O. N. VII. 564); Dränirungsmaterial ist Baumaterial, Erk. O. Trib. 2. Juli 1868 
(O. R. IX. 429). 
1) Auch Fuhren mit Brennmaterial für die Gutsschmiede sind frei, Erk. O. 
Trib. 25. Jan. 1871 (O. R. XII. 46) und 7. Febr. 1872 (O. R. XIII. 120); 
dagegen nicht solche für eine mit der Landwirthschaft verbundene Ziegelei, Erk. O. 
Trib. 19. Jan. 1870 (O. R. XI. 41). 
5) Kirchenfuhren sind nur solche von der Wohnung des Eingepfarrten nach der 
Kirche und zurück; fährt jemand nach dem Besuche der Kirche zunächst nach einem 
anderen Ort, so hat er das Chausseegeld für die Hinfahrt nachträglich zu entrichten, 
Erk. O. Trib. 7. Juli 1865 (O. R. VI. 248). # » 
S)DieauönahmsweiseBefreiungdearsiststriktezuintetpretkrekr.Stehe- 
zieht sich nur auf diejenigen Strecken, welche mit Chausseebaumaterialien beladene 
Wagen zu befahren haben, um mit der Ladung an ihren Bestimmungsort zu gelangen, 
sowie auf solche, welche jene Wagen nach erfolgter Abladung zurückzupassiren haben, 
um neue Ladung aufzunehmen. Sie findet also nicht Anwendung auf anderweite 
Fahrten, wie z B auf die Fahrt von dem Heimathsort nach dem Orte der Ladung 
und für solche Fuhrwerke, welche mit Pferdefutter für die neue Woche beladen waren
	        
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