Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1098 Abschnitt XXI. Chausseegeld-Tarif. 
Zusätzliche Vorschriften. I. In Betreff der Erhebung. 
1. Die Einrichtung der Chausseegeld-Hebestellen, sowie die Bestimmung des, als 
Hebestrecke einer jeden, zu betrachtenden Theiles der Chaussee und des hiernach jeder 
Stelle beizulegenden Hebesatzes liegt dem Finanz-Ministerium ob. 
Dasselbe kann örtliche Verhältnisse nach Befinden durch Ermäßigung des Hebe- 
satzes für einen bestimmten Verkehr oder durch Gestattung von Abonnements berück- 
sichtigen, und hat zur Verhinderung von Mißbräuchen in Betreff der gestatteten 
Erleichterungen oder der angeordneten Befreiungen die erforderlichen Maßregeln vor- 
uschreiben. 
zusch 2. Jeder muß bei den Hebestellen anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, 
Chausseegeld zu entrichten. # 
Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde 
führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn stoßen, eine Ausnahme statt. 
3. Das Chausseegeld ist bei Berührung der Hebestelle für die ganze, ihr zu- 
gewiesene Hebestrecke zu erlegen. — Zu der für den Betrag maßgebenden Bespannung 
eines Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespann- 
ten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine andere 
Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befindlich find. 
Ist die Chaussee vor Berührung der Hebestelle mit stärkerer Bespannung befahren, 
als mit welcher die Hebestelle passirt werden soll, so muß das Chaufseegeld für die 
von dem Führer des Fuhrwerks dem Erheber (Chaufseegeldpächter) anzuzeigende Ge- 
sammtzahl der gebrauchten Zugthiere gezahlt werden. 
4. Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Chausseegeld (Chaussee- 
zettel) zu fordern, dieselben den Zoll-, Steuer-, Polizei= oder Wege-Aufsichts-Beamten 
auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen und bei Vermeidung nochmaliger Zahlung bei der 
nächsten von ihm berührten Chaussee-Geldstelle abzugeben. 
Die Fortsetzung der Fahrt bis zur nächsten Hebestelle darf jedoch in keinem 
Falle und selbst dann nicht gehindert werden, wenn sich eine Kontravention (zu 5) 
ergeben sollte. 
5. Wer eine Chausseegeld- Hebestelle umfährt oder wider die Bestimmung zu 2 
bei derselben nicht anhält, oder in dem zu 3 bezeichneten Falle die vor der berührten 
Hebestelle benutzte stärkere Bespannung nicht anzeigt, oder Thiere, welche zum An- 
gespann eines Fuhrwerkes gehören, vor der Hebestelle davon trennt und als 
unangespannte angiebt, oder überhaupt ) es unternimmt, sich der Entrichtung des 
Chausseegeldes auf irgend eine Art ganz oder theilweise zu entziehen, erlegt außer 
der vorenthaltenen Abgabe deren vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler 
als Strafe. 
6. Wer eigenmächtig einen Schlagbaum öffnet, zahlt drei Thaler, wer den Be- 
stimmungen zu 4 zuwider den Chausseezettel nicht vorzeigt, zehn Sgr. bis einen Thaler 
als Strafe. 
  
Zu Anmerkung 6 auf S. 1097. 
#und Sonntags nach dem Heimathsorte zurückfahren, Erk. 5. Dez. 1881 (E. 2. 
318). 
Die Freiheit gilt auch für Bauholz zu Chaufseebrücken und Chausseebäume, Res. 
19. Jan. 1840 (M. Bl. S. 27). 
1) Ein Umfahren der Hebestelle liegt vor, sobald sowohl vor, als hinter ihr die 
Chaussee benutzt ist, sollte sich diese Benutzung auch auf ein Querdurchschneiden der 
Chaussee beschränkt haben, Erk. O. Trib. 29. Sept. 1865 (O. R. VI. 249); gleich- 
gültig ist, ob der benutzte Weg ein verbotener war oder nicht, Erk. O. Trib. 3. Nov. 
1869 (O. R. X. 687), oder ob er kürzer oder länger, als die Chausseestrecke war, 
Erk. O. Trib. 14. Jan. 1869 und 4. Dez. 1873 (O. R. X. 26; XIV. 774). 
Zum Begriffe der Hinterziehung des Chausseegeldes im Sinne der Nr. 5 gehört 
nicht, daß die Hebestelle berührt oder umfahren worden ist; auch wer sich auf andere 
Weise der Verpflichtung zur Entrichtung des Chausseegeldes entzieht, z. B. nach 
beinahe vollständiger Ausnutzung der betreffenden Chausseestrecke, lediglich in der 
Absicht, sich der Entrichtung des Chausseegeldes zu entziehen, die Berührung der 
Hebestelle vermeidet, ist strafbar, E. K. VIII. 210, (in casu hatte der Angeklagte 
elwa 60 Schritte vor der Hebestelle seinen Wagen halten lassen und war dann diese
	        
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