Abschnitt XXI. Landräthliche Kompeteuz. 1101
findet nur noch bezüglich der Chausseegeld-Uebertretungen statt. Vergl. E. K. XII. 217.
Die eigentliche Bestrafung der Chaussee-Polizei= und Mangels freiwilliger Unter-
werfung auch der Chausseegeld-Uebertretungen steht, vorbehaltlich des vorläufigen Straf-
festsetzungsrechts der Wege-Polizeibehörde, den ordentlichen Gerichten zu.
Reg. 7. Juni 1844. §. 21. Die von Chaussee-Polizei-Uebertretungen auf-
kommenden Strafgelder sollen zur Hälfte zu einem besonderen Unterstützungs-Fonds
für Wittwen und Waisen der Polizei= und Steuer-Beamten eingezogen werden. Die
andere Hälfte soll sim Bezirk des Appellations-Gericheshofes zu Cöln den in Gemäß-
heit der Verordnung vom 27. Dezember 1822 gebildeten Strafgelder-Fonds; in den
übrigen Landestheilen aber), wenn die Straffestsetzung in erster Instanz von einer
städtischen Orts-Polizeibehörde erfolgt ist, der betreffenden Gemeindekasse, und wenn
die Straffestsetzung von dem Landrathe oder dessen Substituten (§§. 10 und 12) erfolgt
ist, der Staatskasse zukommen 7).
Die Einwirkung der Landräthe auf die polizeiliche Beausfsichtigung der Chausseen
beschränkt sich darauf, daß sie den Wegebaumeistern von bemerkten Uebelständen Kenntniß
zu geben und dieselben wegen deren Abhülfe zu requiriren haben. Nur bei Gefahr
im Verzuge dürfen sie, mit Uebergehung der Wegebaumeister, das Erforderliche durch
ummittelbare Anweisung an die Chaufsee-Ausseher erlassen, Res. 24. Okt. 1840 (M. Bl.
S. 440). Ueber die Befugniß der Landräthe zum Erlaß von Strafmandaten bei
Chansseepolizei-Kontraventionen vergl. oben S. 452.
Res. 27. März 1850 (M. Bl. S. 112) und 25. Febr. 1853 (ebend. S. 88),
detr. die theilweise Absperrung der Chaussee-Fahrbahnen zur Herbeiführung
einer gleichförmigen Abnutzung.
K. O. 8. März 1832 (G. S. S. 119) über die Verpflichtung zur Weg-
räumung des Schnees von den Kunststraßen — Kontravemionen gegen diese
K. O. können in der Rheinprovinz nach §. 33 des Ressortregl. 20. Juli 1818
bestraft werden (Archiv 26 II. A. 58—64). Die Verpflichtung zur unentgeltlichen
Wegräumung des Schnees von den Chausseen ist aufgehoben durch Vd. 6. Jan. und
4. Okt. 1849 (G. S. S. 80 und 378). Vergl. für Schleswig-Holstein Ges. 15. Juni
1885 (G. S. S. 289) §5. 28, 40. Sächs. Wegeord. 11. Juli 1891 F. 41.
Die Verpflichtung zu dem sogen. Schneescharren stellt sich als eine wege-
baupolizeiliche dar und die Polizeibehörde ist nicht in der Lage, die Räumung der
Straße von Schnee als ein durch ein Naturereigniß herbeigeführtes Verkehrshinderniß
von einem Anderen zu verlangen, als dem zur Wegeunterhaltung Verpflichteten, Erk.
11. Okt. 1884 (E. O. V. XI. 229), also bei Kreischausseen von der Kreischaufsee-
verwaltung, Erk. 8. Jan. 1887 (E. O. V. XIV. 282)9.
Die Verbindlichkeit zur Entfernung von Schnee= und Eismassen von den Chausseen
liegt, soweit diese städtische oder Dorfstraßen bilden, den Gemeinden, nicht den von
diesen verschiedenen Chausseebaupflichtigen ob. Die Landräthe sind nicht zuständig, an
1) Hiernach fließen die von Chaussee-Polizei-Uebertretungen aufkommenden Geld-
strafen zur Hälfte in die gerichtlichen Kassen (bei gerichtlichem Verfahren) oder Regie-
rungshauptkassen (bei polizeilichem Mandats- oder Submissionsverfahren). Bezüglich
der anderen Hälfte bestand früher ein Unterschied zwischen Staats= und anderen
Chausseen; bei jenen wurde diese Hälfte zu einem besonderen Unterstützungsfonds
verwendet, bei anderen Chausseen wurde sie der betr. Verwaltung überwiesen, die
bieraus ihre Unterbeamten unterstützen sollte. Vergl. Res. 30. Juli 1845 (M. Bl.
S. 276 und 307), 3. Mai 1850 (M. Bl. S. 149), 13. Dez. 1859 (M. Bl. S. 336),
7. Juni 1860 (M. Bl. S. 125), 28. Febr. 1878 (III., 3309), 23. Jan. 1851 (M. Bl.
S. 52), betr. die Verrechnung der eingehenden Strafgelder. Jetzt fließen nach Art. III
§. 14 Ges. 20. Juni 1887 die von den Gerichten erkannten Strafen zur Hälfte in
die Staatskasse und zur Hälfte in die Kasse derjenigen Verwaltung, auf deren Straße
der Zuwiderhandelnde betroffen worden ist. Hiernach haben die Berwaltungen der
Provinzialchaufseen die freie Verfügung über jenen Fonds erhalten. Germershausen,
Wegerecht S. 28.