Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1102 Abschnitt XXI. Schneeräumen. Pappeln. 
Stelle der Ortspolizeibehörde, zur Erfüllung dieser Verbindlichleit gegen die ver- 
pflichtete Gemeinde unmittelbar einzuschreiten, Erk. 23. Juni 1888 (E. O. V. XVII. 324). 
Die Reinigung von Chausseestrecken, welche zugleich städtische oder Dorfstrafen 
find, liegt den Gemeinden und nicht den von ihnen verschiedenen Chaufssee-Unter- 
haltungspflichtigen ob, Res. 31. März 1891 (M. Bl. S. 60). 
An den Staats-Chausseen und sonstigen Staatsstraßen sind die fiska- 
lischen Alleen von (lombardischen oder kanadischen) Pappelbäumen für Rechnung 
des Staates in Alleen von anderen Baumarten umzuwandeln, wenn die Nachtheile 
der Pappelalleen für die anliegenden Grundstücke begründete Beschwerden hervorrufen 
und soll in diesem Fall auf die Umwandlung so bald Bedacht genommen werden, 
als es ohne Gefährdung der Sicherheit des Chausseeverkehrs und ohne Mehrausgaben 
für den Chausseeunterhaltungs-Fonds geschehen kann. Die Anpflanzung von Pappeln 
ist auch für die Folge bei solchen Chausseen nicht ausgeschlossen, auf denen wegen der 
Sterilität des Bodens andere Baumarten nicht fortkommen und von den Pappelu 
eine nachtheilige Wirkung auf die angrenzenden Grundstücke nicht zu besorgen steht, 
oder wenn es darauf ankommt, besonders gefährliche Chausseestrecken in thunlichst kurzer 
Zeit durch eine lebendige Baumreihe zu schützen, Res. 9. April 1851 (M. Bl. S. 288), 
4. Juli 1861 (eb. S. 149) und 1. März 1864 (eb. S. 58). 
Die Regierungen sind angewiesen, diejenigen Wegweiser, welche von einer 
Staatsstraße ab auf andere mit derselben kreuzende oder schief abführende Chausseen 
hinweisen, aus dem Chaussee-Unterhaltungsfonds, die Wegweiser auf den Bezirksstraßen 
unter gleichen Umständen aus dem Bezirksstraßenfonds, andere Wegweiser aber, welche 
auf die von den Chausseen abführenden Gemeinde= oder Privatwege hinweisen, durch 
diejenigen, welchen die Unterhaltung dieser Wege obliegt, unterhalten zu lassen, Res. 
12. Juni 1846 (M. Bl. S. 124). 
Ueber die Ortstafeln, welche in den einzelnen Ortschaften da, wo die Straße 
durch= oder vorüberführt, aufzustellen sind, vergl. K. O. 25. Aug. 1820 (A. IV. 
567) und Res. 13. Mai 1823 (A. XV. 150). 
  
Die früher zur Anlegung von Chausseen erforderliche Allerhöchste Genehmigung 
ist durch A. E. 25. Okt. 1878 (M. Bl. 1879 S. 38) beseitigt. Es bedarf nur 
noch der Genehmigung des Ministers zur Anlegung von Chaufseen, die an nicht- 
deutsche Staaten grenzen, oder die in Festungsrayons einmünden sollen, A. E. 24. Sept. 
1867 und 17. Juli 1874, Res. 2. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 38). 
Die Staatschausseen (Eigenthum und Unterhaltungspflicht) sind durch §. 18 
Ges. 8. Juli 1875, auf die Provinzialverbände übergegangen. 
Die Wegepelizei steht ihnen aber nicht zu, Erk. R. G. 4. Okt. 1880 (E. Civ. 
III. 236). Sie liegt auf den Chausseen bezüglich des Baues den Regierungspräfidenten, 
sonst den Landräthen ob. 
Durch die Uebertragung der Fürsorge für den Chausseeneubau und der Verwaltung 
und Unterhaltung der vormaligen Staatschausseen auf die Provinzialverbände ist das 
Recht und die Pflicht der Landespolizeibehörde und ihrer Organe, die Kreis-, Ge- 
meinde-, Privat= 2c. Chausseen zu beaussichtigen nicht berührt worden; ebenso unter- 
liegt es keinem Zweifel, daß auch bezüglich der in die provinzialständische Verwaltung 
und Unterhaltung übergegangenen früheren Staatschausseen den staatlichen Organen 
das Aufsichtsrecht in derselben Weise, wie bezüglich der übrigen Chausseen und aller 
öffentlichen Wege überhaupt zusteht. Die Regierungen haben daher darüber zu 
wachen, daß auch nach den zu Folge des Dotationsgesetzes eingetretenen Verände- 
rungen, den Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Verkehrs Genüge ge- 
schieht. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in dieser Beziehung wird 
es indeß völlig genügen, die bautechnischen Mitglieder der Regierungen, sowie die 
Landräthe und Lokalbaubeamten anzuweisen, bei Gelegenheit ihrer Dienstreisen auch 
auf den Zustand der Chausseen zu achten und erhebliche Mängel zur Kenntniß der 
Regierung zu bringen; auch wird es sich empfehlen, an die provinzialständische Ver- 
waltung das Ersuchen zu richten, die ordnungsmäßige Unterhaltung der Kreis= rc. 
Chausseen gleichfalls durch ihre Organe überwachen und die dabei gemachten Wahr- 
nehmungen gleichfalls zu ihrer Kenntniß gelangen zu lassen, Res. 8. Jan. 1878 
(M. Bl. S. 19).
	        
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