Abschnitt XXI. Privatwegegerechtigkeiten. 1103
Ueber Wegepolizei, Bau und Unterhaltung öffentlicher Wege, Vertheilung und
Aufbringung der Kosten, Inanspruchnahme von Wegen für den öffentlichen Verkehr,
Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege vergl. §§. 55—64 Zust. Ges. unten
Bd. II und die Anmerkungen dazu.
In Kurhesfsen steht die Wegepolizei nur bezüglich der Gemeinde= und Ortswege
den Bürgermeistern, sonst den Landräthen zu, E. O. V. XX. 284.
Von den zur Unterhaltung eines Weges Verpflichteten kann lediglich das im
öffentlichen Verkehrsinteresse Nothwendige gefordert werden. Dazu gehört unter
Anderem auch die Setzung von Wegweisern und die Aufstellung von Barrieren
an# abschüssigen Stellen. Wo die Pflasterung einer Wegstrecke im Interesse des
öffentlichen Verkehrs geboten und nothwendig ist, hat der Wegebauverpflichtete sie
gleichfalls auszuführen, Erk. 9. Jan. 1878 (E. O. V. III. 179). Vergl. Erk.
26. Mai 1877 (E. O. V. II. 263). (Die Wegebaulast begreift in Betreff aller
öffeutlichen Wege die Verpflichtung, den Weg dem Bedürfniß des Verkehrs entsprechend
anzulegen, zu verbessern, zu unterhalten und, wenn nöthig, zu verbreitern beziehungs-
weise zu verlegen.)
Die Beleuchtung einer noch nicht regulirten, aber thatsächlich dem öffentlichen
Verkehr dienenden Straße, ist nicht ein Theil der Wegebaulast, sondern eine polizei-
liche Veranstaltung, deren Umfang nach dem thatsächlich vorhandenen öffentlichen
Bedürfniß zu bemessen und die von der betreffenden Gemeinde nach §. 3 Polizeiges.
11. März 1850 zu bewirken bezw. zu unterhalten ist, Erk. O. V. G. 15. Nov.
1878 (E. O. V. IV. 404).
Die polizeilich gebotene Beleuchtung von nicht öffentlichen, aber dem Publikum
freigegebenen und entsprechend benutzten Wegen liegt im Allgemeinen dem Eigen-
thümer ob; dafür aber, daß auch die erforderliche Bewachung daselbst stattfinde, haftet
der Eigenthümer an sich nicht, Erk. 23. Nov. 1889 (E. O. B. XVIII. 411).
Allgemeines Landrecht Th. I. Titel 22. Von Gerechtigkeiten der
Grundstücke gegen einander.
§. 1. Den gesetzlichen Einschränkungen des Eigenthums ist ein jeder Grund-
besitzer sich zu unterwersen verbunden. Tit. 8 5858. 33 sqog.
J. 2. Für Einschränkungen und Belastungen dieser Art 1) kann kein Grund-
besitzer eine im Gesetze ihm nicht ausdrücklich vorbehaltene Entschädigung fordern.
§. 3. Auch solche Einschränkungen?) muß jeder Grundbesitzer sich gefallen
lassen, gohgee welche ein anderes Grundstück ganz oder zum Theil völlig unbrauchbar
sein würde.
§. 4. Für dergleichen zum Gebrauche eines Grundstücks nothwendig gewordene
Bergünstigungen kann der Eigenthümer des belasteten Grundstücks billige Vergütung
fordern.
§. 5. Bei Bestimmung dieser Vergütung muß auf den Schaden, welchen das
belastete Grundstück durch die nothwendige Einschränkung leidet, Rücksicht genommen
werden.
§. 6. Können die Interessenten sich darüber nicht vereinigen: so muß die Ber-
gütung auf eine jährliche, dem belasteten Grundstücke von dem Begünstigten zu leistende
Abgabe bestimmt werden. »
8. 7. Die Bestimmung selbst geschieht alsdann durch Schiedsrichter, wozu jeder
Theil Einen vorschlägt und der Richter den Obmann ernennt.
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1) Dahin gehört z. B. die Verpflichtung zur Hergabe des Leinpfades an Flüssen
(6§. 15 fgd. II. 15 A. L. R.) und die Beschränkung des Baues in der Umgebung
von Festungen. "#
2) Dahin gehört z. B. die Einräumung eines Weges, wenn ohne einen solchen
Nothweg ein Grundstück unbrauchbar werden würde, weil der Eigenthümer keinen
andern Weg hat, um zu seinem Grundstück zu gelangen, Erk. O. Trib. 23. Nov.
1852 (Str. Arch. VIII. 61).