Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1105
§. 76. Ist Jemanden die Durchfahrt durch einen Thorweg verstattet worden:
so kann letzterer in der Folge, ohne Einwilligung des Berechtigten weder verengt noch
erniedrigt werden.
§. 77. Die Breite der Fußsteige, Wege und Viehtriebe wird hauptsächlich durch
die bei Einräumung des Rechts getroffenen Verabredungen bestimmt.
§s. 768 10. In Ermangelungen solcher verabredeten oder in Provinzialgesetzen ent-
haltenen Bestimmungen, ist die Breite eines Fußsteiges auf drei Fuß, und wenn
darauf geritten oder mit Karren gefahren werden soll, auf vier Fuß zu bestimmen.
# 79. Auf Wege zum Fahren ist eine Breite von acht Fuß in der geraden
Linie, und von zwölf Fuß in der Biegung, auf Viehtriebe hingegen die doppelte
Breite eines Weges zu rechnen.
Abschnitt XXII.
Eisenbahn-- polizei.
Gesetz"') vom 3. November 1338 (G. S. S. 505) über die
Eisenbahn-Unternehmungen.
(Vergl. Reichsverfassung Art. 41—47).
§. 1. Zede Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn ?:) beabsichtigt,
hat sich an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu wenden, und demselben
die Hauptpunkte der Bahnlinie, sowie die Größe des zu der Unternehmung
bestimmten Aktien-Kapitals genau anzugeben. Findet sich gegen die Unter-
1) Bei einer durch Verjährung erworbenen Wegegerechtigkeit ist der Berechtigte
auf die in §S§. 78 und 79 vorgeschriebene Breite des Weges nur insoweit Anspruch
zu machen berechtigt, als der Weg diese Breite während der Verjährungsperiode ge-
habt hat, Pr. O. Trib. 28. Okt. 1851 (E. XXI. 374).
2) Das Ges. 3. Nov. 1838 (mit Ausschluß der §§. 11—13, 15— 19, 38—41
und des §. 44), sowie die Vd. 21. Dez. 1846, betr. die beim Bau von Eisenbahnen
beschäftigten Arbeiter, sind in die neuen Landestheile eingeführt durch Vd.
19. Aug. 1867 (G. S. S. 1426). Für Hohenzollern vergl. Ges. 1. Mai 1865
(G. S. S. 317).
In seinen privatrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Personen und Sachen
gegen die Gefährlichkeit des Bahnbetriebes findet das Ges. auch auf den staatlichen
Bahnbetrieb Anwendung, Erk. O. Trib. 14. Dez. 1857 (E. XXXVII. 42); Schieds-
spruch R. G. 28. Sept. 1885 (Rass. u. Kün. XXX. 147).
:) Durch Res. 18. Dez. 1869 (II. 19464) ist der Grundsatz ausgesprochen
worden, daß das Ges. 3. Nov. 1838 seinem ganzen Inhalte nach nur auf die zu
„ofsentlichen Verkehrs-Anstalten bestimmten Eisenbahn-Anlagen Anwendung
findet, demzufolge also eine landesherrliche Konzession nicht erforderlich ist, wenn die
Illing-Kaur, Handbuch I, 7. Aufl. 70