1110 Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz.
Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= oder Vorfluths-
Anlagen 2c. nöthig findet, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren
und Nachtheile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden.
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn
durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist
die Gesellschaft zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet,
jedoch nur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesitzer, welche deshalb auf
Verlangen der Gesellschaft Kaution zu bestellen haben.
§. 20. Für alle Entschädigungs-Ansprüche, welche in Folge der Bahn-
Anlage an den Staat gemacht, und entweder von der Gesellschaft selbst anerkannt,
ir unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden, ist die Gesellschaft ver-
pflichtet.
S. 21. Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird nach vorgängiger Ver-
nehmung der Gesellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fort-
schreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich Bürg-
schaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit
bleibt vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft
unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe
von den Ankäufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem Antrage auf Ver-
steigerung die Bestimmung einer schließlichen Frist von sechs Monaten zur Voll-
endung der Bahn vorangehen.
§. 22. Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher eröffnet werden, als, nach
vorgängiger Revision ) der Anlage, von dem Minister der öffentlichen Arbeiten 4)
die Genehmigung dazu ertheilt worden.
§. 23. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber von
dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Reglement?), der Gesell-
schaft übertragen. Das Reglement wird zugleich das Verhältniß der mit diesem
Geschäft beauftragten Beamten der Gesellschaft näher festsetzen!").
§. 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport-
Anstalten fortwährend in solchem Stande zu erhalten, daß die Beförderung mit
Zu Anmerkung 3 auf S. 1109.
dazu nach öffentlichem Recht verpflichtet sind und dies ist, beim Mangel einer ander-
weiten Regulirung durch die Landespolizeibehörde, die betreffende Gemeinde, nicht die
Eisenbahngesellschaft, Erk. O. V. G. 4. Dez. 1878 (E. O. V. IV. 419).
1) Die Revision vollendeter, durch eine Staatsbehörde ausgeführter Eisenbahnen
soll vor deren Eröffnung durch Kommissarien derjenigen Kgl. Regierungen, in
deren Bezirken sie belegen sind, unter Theilnahme der mit der Ausführung beauf-
tragten Behörden und zwar so zeitig erfolgen, daß etwaigen erheblichen Mängeln noch
früh genug abgeholfen werden kann, Res. 6. Nov. 1850 (M. Bl. S. 252)9.
Die Kosten derjenigen Amtshandlungen einer Staatsbehörde, durch welche ein
Termin zur landespolizeilichen Prüfung eines Eisenbahnprojektes oder zur landes-
polizeilichen Revision und Abnahme einer Bahnstrecke vor deren Eröffnung vorbereitet
wird, find auf die Staatskasse zu übernehmen, Res. 21. Aug. 1873 (M. Bl. S. 278).
2) §. 159 Zust. Ges.
5) Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands 5. Juli 1892 (R.
G. Bl. S. 691).
) Privateisenbahn-Beamte sind mittelbare Staatsbeamte nur, insofern sie staat-
lichen Zwecken dienen, insbesondere als Bahnpolizei-Beamte vereidigt sind und die
Bahnpolizei wahrnehmen, Erk. O. Trib. 30. April 1875 (O. R. XVI. 332):
11. März 1874 (G. A. XXII. 131).
Ueber das Verhältnih der Bahnpolizei zur Ortspolizei vergl. Erk. 12. April 1890
(J. M. Bl. S. 209) und 28. Sept. 1892 (E. O. V. XXIII. 369). Befreiung der
Bahnpolizeibeamten von persönlichen Gemeindediensten, Res. 16. März 1893 (M. Bl.
S. 106).
Die mit der Nachtwache beauftragten Eisenbahnwärter und Bahnhofswärter dürfen
Spieße tragen, Res. 7. Febr. 1846 (M. Bl. S. 75).