Abschnitt XXII. Eisenbahn-Gesetz. 1111
Sicherheit und auf die der Bestimmung des Unternehmens entsprechende Weise
erfolgen könne; sie kann hierzu im Verwaltungswege angehalten werden 9.
§. 25. Die Gesellschaft ist zum Ersatz?) verpflichtet für allen Schaden,
welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den auf derselben beförderten
Personen und Gütern?) oder auch an anderen") Personen und deren Sachen
entsteht?), und sie kann sich von dieser Verpflichtung nur durch den Beweis
befreien, daß der Schade entweder durch die eigene") Schuld des Beschädigten
oder durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden ist. Die
gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als solcher, von dem Schadens-
ersatz befreiender Zufall nicht zu betrachten?).
§. 26°). Für die ersten drei Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn
folgenden 1. Januar wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des S§. 45, der
Gesellschaft das Recht zugestanden, ohne Zulassung eines Konkurrenten, den
Transportbetrieb allein zu unternehmen und die Preise sowohl für den Personen=
als für den Waarentransport nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Die Gesell-
schaft muß iedoch
1. den angenommenen Tarif beim Beginn des Transportbetriebes und die
späteren Aenderungen sofort bei deren Eintritt, im Fall der Erhöhung
aber sechs Wochen vor Anwendung derselben, der Regierung anzeigen
und öffentlich bekannt machen, und
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1) Die Eisenbahnfahrtbetriebs-Mittel sind der Pfändung nicht unterworfen, Ges.
3. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 131). Gegenseitigkeit besteht bezüglich Oesterreichs,
Erkl. 17. März 1887 (R. G. Bl. S. 153).
2) Jetzt kommt das Haftpflichtges. 7. Juni 1871 zur Anwendung, was die Be-
schädigung an Personen betrifft. Dagegen gilt §. 25 fort hinsichtlich der Beschädigung
von Sachen, ist jedoch eingeschränkt durch Art. 424 ff. H. G. B. und die betreffenden
Bestimmungen der Verkehrsord. 15. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 923).
Der §. 25 findet auch auf Staatsbahnen Anwendung, Erk. 31. Jan. 1889 (E.
Civ. XXIII. 221); dagegen nicht auf Straßenbahnen, Erk. K. G. 16. Okt. 1891
(Eger, Entsch. X. 90), desgl nicht auf zwar landespolizeilich, aber nicht landesherrlich
genehmigte Bahnanlagen, Erk. R. G. 4. Mai 1891 (Eger, Entsch. VIII. 335).
3) Eisenbahnpostwagen sind Güter, Schiedsspruch R. G. 28. Sept. 1885 (Rass.
u. Kün. XXX. 147).
4) Der §. 25 macht die Bahn für allen bei dem Betriebe auch dritten Personen
und deren Sachen verursachten Schaden ersatzpflichtig, namentlich auch für die Be-
schädigung, welche durch die Kohle oder Asche der Lokomotive während der Fahrt an-
gerichtet wird, Erk. R. G. 9. Dez. 1881.
5) Die Eisenbahnzüge brauchen sich nicht in Thätigkeit zu befinden. Entgangener
Gewinn ist nicht zu vergüten, Erk. O. Trib. 24. April 1854 (E. XXVIII. 270),
Erk. R. G. 1. Okt. 1881 (J. M. Bl. 1882 S. 301).
s) Eine Befreiung auf Grund des Verschuldens des Stellvertreters des Be-
schädigten ist hierin nicht ausgesprochen, Erk. R. G. 11. Mai 1881 (E. V. 232).
(Un casu war der Unfall durch den Schäfer des Beschädigten verschuldet worden: die
Eisenbahngesellschaft wurde durch das vorstehende Erkenntniß für ersatzpflichtig erklärt.)
Vergl. Erk. R. G. 23. Febr. 1891 (Eger, Eutsch. IX. 32).
7) Ges. 3. Mai 1869 (G. S. S. 665). Die Eisenbahnen sind nicht befugt,
die Anwendung der im §. 25 des Ges. über die Eisenbahn-Unternehmungen 3. Nov.
1838 enthaltenen Bestimmungen über ihre Verpflichtung zum Ersatze des Schadens,
welcher bei der Beförderung auf der Bahn an den auf derselben beförderten Personen
oder auch an anderen Personen entsteht, zu ihrem Vortheile durch Verträge (mittelst
Reglemente oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu
beschränken.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
*) Ueber das Frachtgeschäft der Eisenbahnen vergl. Art. 422 Hand. Ges. B.
27. Mai 1861 (G. S. S. 569). Die Bestimmungen in 88. 26 bis 31 und 37
sind nicht zur Anwendung gelangt. Die Beschränkung der Konkurrenz ist überhaupt
aufgehoben durch Art. 41 Reichs-Verfassung. Vergl. auch Art. 45, 2, 46 das.