Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1147
Vierter Abschnitt. Vom Vermessen.
G Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung!)
und erlochsteinung des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu
verlangen.
Dieselbe Sklngnis steht den Eigenthümern angrenzender Bergwerke zu.
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen kon-
zessionirten Markscheider oder Feldmesser ausgeführt.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 4
§. 40. Zu der Vermessung und erlochsteinung. werden außer dem Berg-
werks-Eigenthümer die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer
derjenigen Grundstücke, auf welchen Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und
das Setzen der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.
Fünfter Abschnitt. Von der Konsolidation.
§S. 41—49 (interessiren hier nicht).
Dritter Titel. Von dem Bergwerkseigenthume.
Erster Abschnitt. Von dem Bergwerkseigenthume im Allgemeinen.
§. 50. Das durch die Verleihungsurkunde begründete Bergwerkseigen-
thum ) gehört zu den unbeweglichen Sachen. #„
§. 51. Die reale Theilung des Feldes eines Bergwerks in selbständige
Felder, sowie der Austausch von Feldestheilen zwischen angrenzenden Berg-
werken unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts.
Dieselbe darf nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe des öffent-
lichen Interesses entgegenstehen.
Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte, sowie privilegirte Gläubiger
des Rheinischen Rechts, welche durch die Feldestheilung oder durch den Feldes-
austausch an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, können ihre Befriedigung
vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des versicherten Anspruchs
gestattet. Dieses Recht muß bei Vermeidung des Verlustes desselben innerhalb
der im §. 46 bestimmten Frist geltend gemacht werden. Die Bestätigung wird
unter Beobachtung des Verfahrens ertheilt, welches sich aus der Anwendung
der §§. 42, 45 und 49 auf die vorstehenden Fälle ergiebt.
ei dem Austausche von Feldestheilen geht das Recht der erwähnten
Gläubiger und anderen Realberechtigten mit der Bestätigung der Bergbehörde
ohne Weiteres auf den zu dem belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldestheil
über, wogegen der abgetretene Feldestheil von der dinglichen Belastung be-
freit wird.
§. 52. Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung,
der Verpfändung und des Arrests, sowie der Privilegien des Rheinischen Rechts
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche in dieser Beziehung
für das Grundeigenthum gelten?).
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die
Hälfte können Verträge über Veräußerung von Bergwerken oder Kuxen nicht
angefochten werden. Z
§. 53. Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Führung der
Hypothekenbücher und Rheinischen Hypothekenregister, die Subhastation, den
1) Die Wirkung einer gerichtlichen Grenzsesistellung hat die Vermessung nicht,
Erk. O. Trib. 21. März 1879 (Zeitschr. f. Bergrecht XXII. 520), sie bleibt aber
bis zu jener Feststellung für den Betrieb der Grube der Bergbehörde und den
Grubennachbarn gegenüber maßgebend.
:) Sacheigenthum oder Rechtseigenthum? Vergl. Achenbach, Das Bergrecht,
S. 255, 338 Anm. 1. .
2) In fast ganz Preußen gelten jetzt: das Ges. über den Eigenthumserwerb und
cie dinglichen Belastungen der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig-
keiten 5. Mai 1872 (G. S. S. 433) und die Grundbuchord. von demselben Tage
(G446).