Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1149.
“ 58) dienenden Dampfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der
ewerbegesetze1!).
6 Sofern ur Errichtung oder Lrränberung solcher Anlagen nach den Vor-
schriften der Gewerbegesetze?) eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich
ist, tritt jedoch an die Stelle der Ortspolizeibehörde der Revierbeamte und an
die Stelle der Regierung das Oberbergamt.
Ueber die Zulässigkeit der Wassertriebwerke entscheiden das Oberbergamt
und die Regierung 2) durch einen gemeinschaftlichen Scheren 6
m 60. Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, im freien Felde Hülfsbaue
anzulegen.
Dieselbe Befugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkseigenthümer zu,
sofern die Hülfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vortheilhafteren
Betrieb des Bergwerks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken
und der eigene Bergbau des Anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Der Hülssbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks beziehungsweise der
berechtigten Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder mehrerer Bergwerke
sich zur gemeinschaftlichen Anlage eines Hülfsbaues vereinigt und keine ander-
weitige Vereinbarung getroffen haben?).
§. 61. Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen Felde ein Hülfsbau
angelegt werden soll, seine Verpflichtung zur Gestattung desselben, so entscheidet
hicerüber das Oberbergamt mit Ausschluß des Rechtsweges.
§. 62. Wird ein Hülfsbau in dem Felde eines anderen Bergwerkseigen-
thümers angelegt, so muß der Hülfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher
dem belasteten Bergwerke durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Ent-
schädigung leisten.
§. 63. Die bei Ausführung eines Hülfsbaues im freien Felde ge-
wonnenen Mineralien (§. 1) werden als Theil der Förderung des durch den
Hülfsbau zu lösenden Bergwerks behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hülfsbaues im Felde eines anderen Berg-
werkseigenthümers Mineralien gewonnen, auf welche der letztere berechtigt 1
so müssen diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeltlich heraus-
gegeben werden.
§. 64. Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß, die Abtretung des
u seinen bergbaulichen Zwecken (§§. 54 bis 60) erforderlichen Grund und
odens nach näherer Vorschrift des fünften Titels zu verlangen.
1) Gew. O. 8§. 24 ff., Ges., betr. den Betrieb von Dampfkesseln 3. Mai 1872
(G. S. S. 515), Anw. 16. März 1892 (Zeitschr. f. Bergrecht XXXIII. 303) und
6. Mai 1893 (das. XXXIV. 421).
Zuständig find betreffs der Dampfkessel auf Bergwerken, Aufbereitungsanstalten
und Salinen
a) für die gewerbepolizeiliche Oenehmigung zur Anlage — die Oberbergämter,
b) für die Prüfung — die Bergrevierbeamten;
auf sonstigen der Gew. O. unterstehenden Betrieben (außer für Lokomotiven der
Haupt-, Neben- und Kleinbahnen)
zu a) der Kreis-, bezw. Stadtausschuß (Amtsausschuß in Hohenzollern), der Magistrat
in den einem Landkreise angehörenden Städten über 10 000 Einw.,
zu b) die Gewerbeaufsichtsbeamten, die Ingenieure des Dampfkessel-Ueberwachungs-
vereins, bei der Strombau= und Bauverwaltung die technischen Beamten der
Bezirksregierungen. #
2) Dis Berfahren für die Zulassung von Stauanlagen für Wassertriebwerke ist
durch 85. 16—23, das für sonstige Triebwerke durch §§. 17—22, daslenige für
Dampfkesselanlagen durch §§. 24 ff. der Gew. O. geregelt.
2:) An die Stelle der Regierung ist der Bezirksausschuß getreten, §. 10
ust. Ges. . .
Z Die Eintragung des Hülfsbaues in das Grundbuch ist nicht erforderlich,
oielmehr bleibt das dingliche Recht auch ohne Eintragung im Falle der gerichtlichen
Zwangsversteigerung besiehen: §. 22 Zwangsvollstreckungsges. 13. Juli 1883.