1150 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
Zweiter Abschnitt. Von dem Betriebe und der Verwaltung.
§. 65. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben,
wenn der Unterlassung oder Einstellung des Betriebes nach der Entscheidung
22 Oberbergamts überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegen-
ehen.
Das Oberbergamt hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer,
nach Vernehmung desselben, zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fort-
setzung des unterbrochenen Betriebes binnen einer Frist von sechs Monaten
aufzufordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die
La des Bergwerkseigenthums nach Maßgabe des sechsten Titels an-
zudrohen.
§. 66. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der
beabsichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher
Anzeige zu machen ?.
P5. 67. Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans geführt
werden.
Derselbe unterliegt der Prüfung durch die Bergbehörde und muß der letz-
teren zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden?).
Die Prüfung hat sich auf die im §. 196 festgestellten polizeilichen Gesichts-
punkte zu beschränken.
§. 68. Erhebt die Bergbehörde nicht binnen vierzehn Tagen nach Vor-
legung des Betriebsplans Einspruch gegen denselben, so ist der Bergwerks-
bisigen zur Ausführung befugt. ·
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde er-
hoben, so ist der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörterung der beanstandeten
Betriebsbestimmungen zu einem Termine vorzuladen. Insoweit in diesem
Wege keine Verständigung erzielt wird, hat das Oberbergamt diejenigen Ab-
änderungen des Betriebsplans, ohne welche derselbe nicht zur Ausführung ge-
bracht werden darf, durch einen Beschluß festzusetzen.
* 69. Die §§. 67 und 68 finden auch auf die späteren Abänderungen
der Betriebspläne Anwendung. Werden jedoch in Folge unvorhergesehener
Ereignisse sofortige Abänderungen eines Betriebsplans erforderlich, so genügt
es, wenn dieselben binnen den nächsten vierzehn Tagen der Bergbehörde durch
den Betriebsführer angezeigt werden.
§. 70. Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§. 67 bis 69 zuwider
gepühte so ist die Bergbehörde befugt, nöthigenfalls einen solchen Betrieb ein-
zustellen.
§. 71. Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen,
so hat derselbe der Bergbehörde hiervon mindestens vier Wochen vorher An-
zeige zu machen.
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer
Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längstens vierzehn
Tagen nach erfolgter Betriebseinstellung nachzuholen.
§. 72. Der Bergwerksbesitzer hat auf setne Kosten ein Grubenbild in zwei
1) Die Anzeige ist dem Bergrevierbeamten zu machen (§. 189). Die Anzeige-
pflicht trifft denjenigen, der das Bergwerk betreibt (Zeitschr. f. Bergrecht X. 46h:
Strafe 8. 207.
:) Auch der Ban, die Inbetriebsetzung und der Betrieb von Grubeneisenbahnen
wird genehmigt in den Formen der §§. 66, 67 ff. Es sind dies solche Bahnen, die
lediglich oder doch überwiegend den Betriebszwecken der Grube dienen und Zubehör
des Bergwerks bilden. Nur die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung von
Anschlußbahnen erfolgt durch die Eisenbahnbehörde; indeß wird das Aufs ichts recht
der Bergbehörden hierdurch nicht berührt, §§. 50 und 51 Kleinbahnges. 28. Juli 1892
(G. S. S 225).
Für Errichtung von Gebäuden über Tage, auch fiskalischer, ist die Bergbehörde
nicht zuständig außer für Gebäude zu Dampfkesselanlagen. Abgesehen von letzterem
ist der ortspolizeiliche Bankonsens zu solchen Bauten erforderlich. Vergl. Nes. 14. Nov.
1878 (Zeitschr. f. Bergrecht XXI. 273).