1162 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
bereichneten Anlagen oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können
besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlass erfolgt durch Aus-
hang (F. 80g Abs. 2).
Die Arbeitsordaung muss den Namen des Bergwerks oder die Bezeichm
der besonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirk-
samkeit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stell-
vertreter unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Brlaes von Nachträgen
oder in der Weise erfolgen, dass an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitz-
ordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei
Wochen nach ihrem Erlass in Geltung.
Die Bergbehörde 1) kann den Bergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlass
einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner der im §. 80b be-
zeichneten Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Um-
fange oder seiner Natur pach von kurzer Dauer ist.
s. 80b. Die Arbeitsordnung muss Bestimmungen enthalten:
. über Anfang und Ende der regelmässigen täglichen Arbeitszeit, über die
Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgesehenen
Pausen und darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchen
Maasse, abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und der
Ausführung von Notharbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind, die Arbeit
über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen oder
besondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über
die Regelung der Ein- und Ausfahrt und über die Ueberwachung der.
Anwesenheit der Arbeiter in der Grube;
2. über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie
zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeitpunkt,
bis zu welchem nach Uebernahme der Arbeit gegen Gedingelohn das
Gedinge abgeschlossen sein muss, über die Beurkundung des abge-
schlossenen Gedinges und die Bekanntmachung an die Betheiligten.
über die Voraussetzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der
Arbeiter eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen
berechtigt ist, sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den
Fall, dass eine Vereinbarang über das Gedinge nicht zu Stande kommt:
3. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Fälle,
in denen wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Arbeit Abzüge
gemacht werden dürfen, über die Vertreter des Bergwerksbesitzers
welchen die Befugniss zur Anordnung von Abzügen wegen ungenügender
oder vorschriftswidriger Arbeit zusteht, sowie über den Beschwerdeweg
gegen solche Anordnungen;
4. sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen (§88. 81, 82, 83)
bewenden soll, über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über
die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt Aus der Arbeit
ohne Aufkündigung erfolgen darf;
5. sofern Strafen vorgeschen werden, über die Art und Höhe derselben
über die Art ihrer Festsetzung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter
des Bergwerksbesitzers und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung,
sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Einziehung und
über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen;
6. sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Massgabe der Be-
stimmungen des S. 80 Abs. 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag
ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge;
7. über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien
und Werkzeuge.
S. 80c. Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeits-
ort das Gedinge nicht bis zu dem nach S. 80 b Nr. 2 in der Arbeitsordnung
zu bestimmenden Zeitpunkte abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die
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1) Das-Oberbergamt, Ausf. Vd. 27. Dez. 1892 B. I.