Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1153 
Feststellung seines Lohnes nach Massgabe des in der vorausgegangenen Lohn- 
periode für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewesenen Gedinges zu verlangen. 
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Fördergefässe wegen ungenügender 
oder vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so 
ist den betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hiervon nach Beendigung 
der Schicht Kenntniss zu pvehmen. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, zu 
gestatten, dass die Arbeiter auf ibre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn 
ein ständiger Arbeiterausschuss besteht, yon diesem aus ihrer Mitte gewählten 
Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Abzüge insoweit über- 
wachen lassen, als dadurch eine Störung der Förderung nicht eintritt. Genügend 
und vorschriftsmässig beladene Fördergefässe zur Strafe in Abzug zu bringen, 
ist unzulässig. 
S 80 d. Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl und die guten Sitten 
verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geld- 
strafen dürfen in jedem einzelnen Falle die Hälfte des für die vorhergegangene 
Lobhnperiode ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes derjenigen 
Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch können 
Thtlichkeiten gegen Mitarberter, erhebliche Verstösse gegen die guten Sitten, 
sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Siche- 
rung gegen Betriebsgefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes und der Reichs-Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geld- 
strafen bis zum vollen Betrage dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes 
belegt werden. Das Recht des Bergwerksbesitzers, Schadenersatz zu fordern, 
wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Alle Strafgelder, sowie alle wegen ungenügendar oder vorschriftswidriger 
Beladung der Fördergefässe den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge 
müssen der Knappschaftskasse oder einer zu Gunsten der Arbeiter des Berg- 
werks# bestehenden Unterstützungskasse überwiesen werden. 
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im §. 80b bezeichneten 
noch weiter die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im 
Betriebe betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit 
Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbertsordnung 
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem 
Besten getroffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen, sowie Vor- 
schriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter ausserhalb des Be- 
triebes aufgenommen werden. 
S. 80e. Der Inbalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht 
zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den 8§§. 82 und 83 vorge- 
schenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im 
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung 
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die 
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dern Arbeiter zur Kenntniss ge- 
bracht werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniss einzutragen, welches 
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die 
Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Revierbeamten jederzeit zur 
Einsicht vorgelegt werden muss. 
§. 80f. Vor dem Erlass der Arbeitsordnung oder eines Nachtrages zu 
derselben ist den auf dem Bergwerke, in der betreffenden Betriebsanlage oder 
in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten grossjährigen 
Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu 
äussern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeitsausschuss bestebt, 
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der 
Arbeitsordnung genügt. 
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der vorstehenden Bestimmung 
lIund der §§. SOc Abs. 2 und 80 d Abs. 3 gelten nur: 
1. die Vorstände der für die Arbeiter eines Bert wer ke bestehenden Kranken- 
kassen oder anderer für die Arbeiter des Bergwerks bestehender Kassen- 
einrichtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern 
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 73
	        
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