Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1155 
§. 81. Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet 
ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende 
Aufkündigung gelöst werden. 
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide 
Theile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, 
sind nichtig. 
§. 82. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung 
können Bergleute entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch 
Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder 
Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, 
sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum 
versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem 
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen be- 
harrlich verweigern; 
4. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über- 
treten oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden 
Anordnungen des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter oder der ihnen 
vorgesetzten Beamten schuldig machen; 
5. wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Berg- 
werksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten 
kur gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden kommen 
assen; 
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vor- 
gesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
7. wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten 
Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen 
zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die 
Gesetze oder die guten Sitten verstossen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken- 
den Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer 
oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind. 
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein 
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrages und. 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtbeilen. 
§. 83. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorher- 
gegangene Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vor- 
gesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen 
[en Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen 
assen; 
3. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder 
Familienangehörige derselben die Berglente oder deren Familien- 
angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder 
mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche 
wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 
4. wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht 
in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn. nicht für ihre aus- 
reichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher 
Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht. Z Z 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit 
nicht mehr zuldssig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter 
rlänger als eine Woche bekannt sind. 
73“
	        
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