Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1156 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 
S. 83 a. Ausser den in den 8§. 82 und 83 bezeichneten Fällen kann jeder 
der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Vvertragsmässigen 
Zeit und ohne Innehaltung der Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeits- 
verhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn 
eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
§. 84. Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflicht 
dem abkehrenden grossjädrigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und. 
Dauer seiner Beschäftigung und auf Verlangen auch ein Zeugniss über seine 
Führung und seine Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse. 
hat die Ortspolizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizei- 
behörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus. Z 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen 
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann 
er auf Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die 
Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund 
ihrer Untersuchung zu vermerken hat. # # 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu verschen. 
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug- 
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
z. 86. Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen grossjährige 
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau 
beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben 
das Zeugniß des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt 
in kken gestanden, bezw. das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (F. 84) vor- 
elegt ist. 
. 85a. Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniss über 
die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Orts- 
polizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen hat. 
Dieses Zeugniss ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
und ihre Leistungen auszudehnen. 
Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Abs. 2, 3 und 4 des §. 84 
entsprechende Anwendung. 
Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Ausstellung des 
Zeugnisses fordern, auch verlangen, dass dasselbe nicht an den Minderjährigen, 
sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde 
des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die 
Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
S. 85b. Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses 
Gesetzes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie 
mit einem Arbeitsbuche 1) versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter 
hat der Bergwerksbesitzer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, 
dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmässiger 
Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung 
erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter 
das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls an den 
Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im F. 85c be- 
zeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter 
oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
S. 85c. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibebörde 
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt 
hat, wenn aber ein solcher innerhalb des Staatsgebiets nicht stattgefunden hat, 
von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes kosten- und 
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung 
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen. 
oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum 
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung des- 
selben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, dass der Arbeiter zum 
— 
1) Bergl. Ausf. Vd. 27. Dez. 1892.
	        
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