1156 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
S. 83 a. Ausser den in den 8§. 82 und 83 bezeichneten Fällen kann jeder
der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Vvertragsmässigen
Zeit und ohne Innehaltung der Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeits-
verhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn
eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.
§. 84. Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflicht
dem abkehrenden grossjädrigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und.
Dauer seiner Beschäftigung und auf Verlangen auch ein Zeugniss über seine
Führung und seine Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser Zeugnisse.
hat die Ortspolizeibehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen.
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizei-
behörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus. Z
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeugnisse Beschuldigungen
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann
er auf Untersuchung bei der Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die
Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund
ihrer Untersuchung zu vermerken hat. # #
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu verschen.
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug-
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
z. 86. Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen grossjährige
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau
beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben
das Zeugniß des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt
in kken gestanden, bezw. das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (F. 84) vor-
elegt ist.
. 85a. Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniss über
die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Orts-
polizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen hat.
Dieses Zeugniss ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung
und ihre Leistungen auszudehnen.
Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Abs. 2, 3 und 4 des §. 84
entsprechende Anwendung.
Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Ausstellung des
Zeugnisses fordern, auch verlangen, dass dasselbe nicht an den Minderjährigen,
sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde
des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die
Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
S. 85b. Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie
mit einem Arbeitsbuche 1) versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter
hat der Bergwerksbesitzer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet,
dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmässiger
Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung
erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter
das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderenfalls an den
Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im F. 85c be-
zeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter
oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
S. 85c. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibebörde
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat, wenn aber ein solcher innerhalb des Staatsgebiets nicht stattgefunden hat,
von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes kosten- und
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen.
oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung des-
selben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, dass der Arbeiter zum
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1) Bergl. Ausf. Vd. 27. Dez. 1892.