Abschnitt XXIII. Berg-Geses. 1167
Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen,
dass bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
S. 85 d. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr
brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an
Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt
durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeits-
buches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte, oder
nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu
schliessen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies
darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr
bie zu fünfzig Pfennig erhoben werden.
6S 85e. Das Arbeitsbuch (§. 85 b) muss den Namen des Arbeiters, Ort,
Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder
Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung
erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere bat über
die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniss zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für Handel
nd Gewerbe bestimmt.
8. 85f. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniss hat der
Bergwerksbesitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses
die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat,
die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerks-
besitzer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ) versehen sein, welches
den Inbaber des Arbeitsbuches günstig oder nachthbeilig zu kennzeichnen
bezweckt.
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und gsonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzuldssig.
t. 85 g. Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar ge-
worden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerks-
besitzer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmässigen
Grund die Ausbändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung
eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht
werden. Ein Bergwerksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen
Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschrifts-
mässigen Eintragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale,
Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungs-
pflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb
vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend
gemacht ist.
S. 85b. Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters oder Vormundes
bat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch kosten- und
stempelfrei zu beglaubigen.
86. Bergwerksbesitzer, welche einen Bergmann verleiten, vor recht-
mässiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind
dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner
mit verbaftet. In gleicher Weise haftet der Bergwerksbesitzer, welcher einen
Bergmann annimmt, von dem er weiss, dass derselbe einem anderen Arbeit-
geber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige
1) Merkmale sind nicht schriftliche Urtheile 2c., sondern verabredete, an sich harm-
lose Zeichen, Punkte, Striche, besondere Farbe der Tinte an einer bestimmten Stelle 2c.
behuss Verständigung der Arbeitgeber, E. Crim. XXII. 200.