Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1168 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 
Bergwerksbesitzer mitverbaftet, welcher einen Bergmann, von dem or weiss, 
dass derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, 
während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern 
nicht seit der unrechtmässigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierrehn 
Tage verflossen sind. Z ç # 
S. 87. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als 
Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die er- 
forderlichenfalls von der Bergbehörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am 
Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden 80 
gelegt werden, dass die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst 
oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten 
besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser 
Bestimmung kann der Minister für Handel und Gewerbe für bestehende Fort- 
bildungsschulen, zu deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum 
. Oktober 1894 gestatten. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch An- 
stalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes, welche nach Massgabe des S. 142 der Gewerbeordnung 
erlassen wird, kann mit Zustimmung des Oberbergamts für männliche Arbeiter 
unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule 
begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser 
Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere 
können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmässigen 
Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeit- 
gebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften er- 
lassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein 
gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische 
Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule 
sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs- oder Fachschule 
(Steigerschule, Bergvorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht dieser 
Schule von dem Oberbergamt als ausreichender Ersatz des durch statutarische 
Bestimmung geregelten Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird. 
S. 88. Das Dienstverhältniss der von den Bergwerksbesitzern gegen feste 
Bezüge zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Massgabe der 
S# 73 und 74 angenommenen oder dauernd mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betrauten Personen (Maschinen- und Bautechniker, Chemiker, 
Zeichner und dergleichen) kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von 
jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher 
erklärter Auf kündigung aufgehoben werden. 
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit und 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses 
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Auf hebung 
rechtfertigender Grund vorliegt. 
S. 89. Gegenüber den im §. 88 bezeichneten Personen kann die Aufhebung 
des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden: 
1. wenn sie beim Abschluss des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer 
durch Vorbringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder 
ihn über das Bestehen eines anderen sie gleichtreitig verpflichtenden 
Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie im Dienste untreu sind, oder das Vertrauen missbrauchen; 
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst- 
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich 
verweigern; 
4- wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder 
Beaufsichtigung der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die 
Bergbehörde die Befähigung zum Aufsichtsbeamten aberkannt ist; 
5. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freibeits- 
strafe an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;
	        
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