1168 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
Bergwerksbesitzer mitverbaftet, welcher einen Bergmann, von dem or weiss,
dass derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist,
während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern
nicht seit der unrechtmässigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierrehn
Tage verflossen sind. Z ç #
S. 87. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter
achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als
Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die er-
forderlichenfalls von der Bergbehörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am
Sonntage darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden 80
gelegt werden, dass die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst
oder einen mit Genehmigung der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten
besonderen Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen. Ausnahmen von dieser
Bestimmung kann der Minister für Handel und Gewerbe für bestehende Fort-
bildungsschulen, zu deren Besuch keine Verpflichtung besteht, bis zum
. Oktober 1894 gestatten.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch An-
stalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes, welche nach Massgabe des S. 142 der Gewerbeordnung
erlassen wird, kann mit Zustimmung des Oberbergamts für männliche Arbeiter
unter achtzehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule
begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser
Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere
können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmässigen
Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeit-
gebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften er-
lassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein
gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statutarische
Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule
sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs- oder Fachschule
(Steigerschule, Bergvorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht dieser
Schule von dem Oberbergamt als ausreichender Ersatz des durch statutarische
Bestimmung geregelten Fortbildungsschulunterrichts anerkannt wird.
S. 88. Das Dienstverhältniss der von den Bergwerksbesitzern gegen feste
Bezüge zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Massgabe der
S# 73 und 74 angenommenen oder dauernd mit höheren technischen Dienst-
leistungen betrauten Personen (Maschinen- und Bautechniker, Chemiker,
Zeichner und dergleichen) kann, wenn nicht etwas Anderes verabredet ist, von
jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher
erklärter Auf kündigung aufgehoben werden.
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit und
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Auf hebung
rechtfertigender Grund vorliegt.
S. 89. Gegenüber den im §. 88 bezeichneten Personen kann die Aufhebung
des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden:
1. wenn sie beim Abschluss des Dienstvertrages den Bergwerksbesitzer
durch Vorbringen falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder
ihn über das Bestehen eines anderen sie gleichtreitig verpflichtenden
Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
2. wenn sie im Dienste untreu sind, oder das Vertrauen missbrauchen;
3. wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienst-
vertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich
verweigern;
4- wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder
Beaufsichtigung der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die
Bergbehörde die Befähigung zum Aufsichtsbeamten aberkannt ist;
5. wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freibeits-
strafe an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;