1164 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
§. 189. Die Revierbeamten bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere
die erste Instanz in allen Geschäften, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze
der Vergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern über-
agen find.
(In der Fassung Ges. 24. Juni 1892). Sie handhaben insbesondere die
Bergpolizei nach Vorschrift des Gesetzes. In Beziehung auf die ihrer Aufsicht
unterworfenen Anlagen und Betriebe stehen ibnen, insbesondere bei der Ueber-
wachung der Ausführung dieses Gesetzes, die Befugnisse und Obliegenheiten
der im S. 139b der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zuf?).
g 190. Die Oberbergämter bilden die Aufsichts= und Rekursinstanz für
die Revierbeamten.
Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider ?.
Durch sie erfolgt die Prüfung und Konzessionirung der letzteren, sowie die
Wiederentziehung ertheilter Konzessionen.
Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den
Staatsdienst im Bergfache vorbereiten.
Außerdem liegen den Oberbergämtern die denselben im gegenwärtigen
Gesetze ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob.
Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen
Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungen.
§. 191. Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Revierbeamten ist der
Rekurs an das Oberbergamt, gegen Verfügungen und Beschlüsse des letzteren
der Rekurs an den Handelsminister zulässig, insofern das Gesetz denselben nicht
ausdrücklich ausschließt.
§. 192. Der Rekurs muß binnen 4 Wochens) vom Ablaufe des Tages,
an welchem die Verfügung oder der Beschluß zugestellt oder sonst bekannt ge-
macht worden ist, eingelegt werden, widrigenfalls das Rekursrecht erlischt.
Widersprechen Verfügungen oder Beschlüsse des Revierbeamten oder des
Oberbergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vor-
schriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung des Rekurses
binnen der vorstehend bezeichneten Frist auch der Vorstand der Berufs-
genossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion befugt .
§. 193. In den Fällen, wo nach dem gegenwärtigen Gesetze ein Beschluß
des Oberbergamts erforderlich ist, desgleichen gegen Verfügungen, welche eine
Entscheidung zwischen streitenden Parteien enthalten, muß der Rekurs innerhalb
der im §. 192 bestimmten Frist bei derjenigen Behörde eingelegt werden, von
welcher die beschwerende Entscheidung getroffen worden ist. Durch Einlegung
bei einer anderen Behörde wird das Rekursrecht nicht gewahrt.
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird derselben die
Rekursschrift zur Beantwortung binnen einer vierwöchentlichen, vom Ablaufe
des Tages der Behändigung beginnenden Frist mitgetheilt. Geht innerhalb
dieser Frist die Beantwortung nicht ein, so werden die Verhandlungen ohne
Weiteres zur Rekursentscheidung eingesendet.
§. 194. Die bei den Bergbehörden in Bergbauangelegenheiten erwachsenden
Kosten können von denjenigen Personen, welchen dieselben nach dem gegen-
wärtigen Gesetze zur Last fallen, im Wege der Verwaltungsexekution einge-
zogen werden.
1) Sie haben also die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter, Res. 11. Jan. 1893 (M.
Bl. S. 30). Sie führen den Charakter Bergmeister und find durch Res. 15. Sept.
1879 (J. M. Bl. S. 349) einschl. der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und
Salinen zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft ernannt.
:) Alg Vorschr. über die Markscheider 21. Dez 1871 (M. Bl. 1872 S. 9).
") Erfolgt die Entscheidung auf Grund der Gew. O. oder im Falle des §. 145,
binnen 14 Tagen.
4) Art. VI, 1 Ges. 24. Juni 1892.