Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1164 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 
§. 189. Die Revierbeamten bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere 
die erste Instanz in allen Geschäften, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze 
der Vergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern über- 
agen find. 
(In der Fassung Ges. 24. Juni 1892). Sie handhaben insbesondere die 
Bergpolizei nach Vorschrift des Gesetzes. In Beziehung auf die ihrer Aufsicht 
unterworfenen Anlagen und Betriebe stehen ibnen, insbesondere bei der Ueber- 
wachung der Ausführung dieses Gesetzes, die Befugnisse und Obliegenheiten 
der im S. 139b der Reichs-Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten zuf?). 
g 190. Die Oberbergämter bilden die Aufsichts= und Rekursinstanz für 
die Revierbeamten. 
Unter ihrer Aufsicht stehen die Markscheider ?. 
Durch sie erfolgt die Prüfung und Konzessionirung der letzteren, sowie die 
Wiederentziehung ertheilter Konzessionen. 
Sie überwachen die Ausbildung derjenigen Personen, welche sich für den 
Staatsdienst im Bergfache vorbereiten. 
Außerdem liegen den Oberbergämtern die denselben im gegenwärtigen 
Gesetze ausdrücklich übertragenen Geschäfte ob. 
Innerhalb ihres Geschäftskreises haben die Oberbergämter die gesetzlichen 
Befugnisse und Verpflichtungen der Regierungen. 
§. 191. Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Revierbeamten ist der 
Rekurs an das Oberbergamt, gegen Verfügungen und Beschlüsse des letzteren 
der Rekurs an den Handelsminister zulässig, insofern das Gesetz denselben nicht 
ausdrücklich ausschließt. 
§. 192. Der Rekurs muß binnen 4 Wochens) vom Ablaufe des Tages, 
an welchem die Verfügung oder der Beschluß zugestellt oder sonst bekannt ge- 
macht worden ist, eingelegt werden, widrigenfalls das Rekursrecht erlischt. 
Widersprechen Verfügungen oder Beschlüsse des Revierbeamten oder des 
Oberbergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vor- 
schriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung des Rekurses 
binnen der vorstehend bezeichneten Frist auch der Vorstand der Berufs- 
genossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion befugt . 
§. 193. In den Fällen, wo nach dem gegenwärtigen Gesetze ein Beschluß 
des Oberbergamts erforderlich ist, desgleichen gegen Verfügungen, welche eine 
Entscheidung zwischen streitenden Parteien enthalten, muß der Rekurs innerhalb 
der im §. 192 bestimmten Frist bei derjenigen Behörde eingelegt werden, von 
welcher die beschwerende Entscheidung getroffen worden ist. Durch Einlegung 
bei einer anderen Behörde wird das Rekursrecht nicht gewahrt. 
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird derselben die 
Rekursschrift zur Beantwortung binnen einer vierwöchentlichen, vom Ablaufe 
des Tages der Behändigung beginnenden Frist mitgetheilt. Geht innerhalb 
dieser Frist die Beantwortung nicht ein, so werden die Verhandlungen ohne 
Weiteres zur Rekursentscheidung eingesendet. 
§. 194. Die bei den Bergbehörden in Bergbauangelegenheiten erwachsenden 
Kosten können von denjenigen Personen, welchen dieselben nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze zur Last fallen, im Wege der Verwaltungsexekution einge- 
zogen werden. 
  
1) Sie haben also die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter, Res. 11. Jan. 1893 (M. 
Bl. S. 30). Sie führen den Charakter Bergmeister und find durch Res. 15. Sept. 
1879 (J. M. Bl. S. 349) einschl. der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und 
Salinen zu Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft ernannt. 
:) Alg Vorschr. über die Markscheider 21. Dez 1871 (M. Bl. 1872 S. 9). 
") Erfolgt die Entscheidung auf Grund der Gew. O. oder im Falle des §. 145, 
binnen 14 Tagen. 
4) Art. VI, 1 Ges. 24. Juni 1892.
	        
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