Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 1165
§. 195. Die Bergbeamten des Staates, deren Frauen und unter väter-
licher Gewalt stehenden Kinder können im Verwaltungsbezirke der ersteren durch
Muthung keine Bergwerke oder Kuxe erwerben.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden ist
die Genehmigung des Handelsministers erforderlich.
Neunter Titel. Von der Bergpolizei.
Erster Abschnitt. Von dem Erlasse bergpolizeilicher Vorschriften.
n58 196. Der Bergbau ssteht unter der polizeilichen Aufsicht der Berg-
behörden.
Dieselbe erstreckt sich auf
die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Ge-
sundheit der Arbeiter, die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des
Anstandes durch Einrichtung des Betriebes ), den Schutz der Oberfläche
im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
Dieser Aufsicht unterliegen auch die in den §§. 58 und 59 erwähnten
Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel und Triebwerke, sowie die Salinen?).
§. 197. Die Oberbergämter sind befugt, für den ganzen Umfang ihres
Verwaltungsbezirks oder für einzelne Theile desselben Polizeiverordnungen über
die im §. 196 bezeichneten Gegenstände zu erlassen. Für solche Betriebe, in
welchen durch übermässige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit
der Arbeiter gefährdet wird, können die Oberbergämter Dauer, Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewäbrenden Pausen vorschreiben
und die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Anordnungen
erlassens).
Die Verkündigung dieser Verordnungen erfolgt durch das Amtsblatt der
Reg ierungen, in deren Bezirk dieselbe Gültigkeit erlangen sollen.
Vor dem Erlass von Polizeiverordnungen, welche sich auf die Sicherheit
des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterbaltung
der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist dem Vorstande
der betheiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion Gelegen-
heit zu einer gutachtlichen Aeusserung zu geber. Auf diese finden die Be-
stimmungen des §S. 79 Abs. 1 des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juli
1884 (R. G. Bl. S. 69) Anwendung .
§ 198. Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im §. 196 be-
zeichneten Gegenstände eine Gefahr ein, so hat das Oberbergamt die geeigneten
polizeilichen Anordnungen nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des
Repräsentanten durch einen Beschluß zu treffen.
§. 199. Ist die Gefahr eine dringende?), so hat der Revierbeamte sofort
und selbst ohne vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Re-
präsentanten die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anord-
nungen zu treffen, gleichzeitig aber dem Oberbergamte hiervon Anzeige zu
machen.
Das Oberbergamt hat die getroffenen Anordnungen durch einen Beschluß
zu bestätigen oder wieder aufzuheben. Vorher ist die Vernehmung der ge-
nannten Personen nachzuholen.
y Art. IV Ges. 24. Juni 1892.
2) Auch die Grubenbahnen, §§. 50, 51 Kleinbahnges. 28. Juli 1892.
3) Art. V Ges. 24. Juni 1892.
) Art. VI. 2 Ges. 24. Juni 1892.
5) Im Falle einer dringenden Gefahr ist das betreffende Oberbergamt befugt,
ohne vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten die zur
Beseitigung der Gefahr ihm erforderlich erscheinenden polizeilichen Anordnungen un-
mittelbar zu treffen. Mit der Ausführung dieser Anordnungen ist dann sofort zu be-
ginnen und wird dieselbe auch durch Einlegung des Rekurses. nicht aufgehalten. Da-
mit der bezügliche Beschluß des Oberbergamts aber diese Wirksamkeit erlangt, ist es
unerlößlich, daß in demselben die Absicht, dadurch einer dringenden Gefahr im Sinne
des §5. 199 zu begegnen, ausdrücklich konstatirt werde, Erk. 9. Okt. 1881 (E. K. IV. 314).