1166 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz.
§. 200. Die Bekanntmachung der auf Grund der §§. 198 und 199 ge-
troffenen polizeilichen Anordnungen an den Bergwerksbesite oder den Re-
präsentanten erfolgt durch Zustellung des Beschlusses des Oberbergamts, be-
ziehungsweise der Verfügung des Revierbeamten. ç
Die Bekanntmachung an den Betriebsführer und die Grubenbeamten wird
von dem Revierbeamten oder auf dessen Anweisung durch Eintragung in das
Jechenbuch hewit, welches zu diesem Zweck auf jedem Bergwerke gehalten
werden muß.
Soweit eine Bekanntmachung an die Arbeiter erforderlich ist, geschieht
dieselbe auf Anweisung des Revierbeamten durch Verlesen und durch Aushang
auf dem Werke. »
§. 201. In den Fällen des §. 199 muß mit der Ausführung der polizei-
lichen Anordnungen des Revierbeamten ohne Rücksicht auf die vorbehaltene
oberbergamtliche Bestätigung oder Wiederaufhebung sofort begonnen werden.
Die Ausführung dieser Anordnungen wird durch Einlegung des Rekurses
nicht aufgehalten.
§. 202. Werden die auf Grund der §§. 198 und 199 getroffenen polizei-
lichen Anordnungen nicht in der bestimmten Frist durch den Bergwerksbesitzer
ausgeführt, so wird die Ausführung durch den Revierbeamten auf Kosten des
Bergwerksbesitzers bewirkt.
§. 203. Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Beziehung auf die
im 7 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, hat der Betriebsführer und im
Verhinderungsfalle der denselben vertretende Grubenbeamte dem Revierbeamten
Anzeige hiervon zu machen.
Zweiter Abschnitt. Von dem Verfahren bei Unglücksfällen.
§. 204. Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein
Unglücksfall, welcher den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer
Personen herbeigeführt hat, so sind die im §. 203 genannten Personen zur so-
fürtpen, Q„ Anzeige an den Revierbeamten und an die nächste Polizeibehörde
verpflichtet.
§. 205. Der Revierbeamte ordnet die zur Rettung der verunglückten
Personen oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen Maßregeln an.
Die zur Ausführung dieser Maßregeln nothwendigen Arbeiter und Hülfs-
mittel hat der Besitzer des Bergwerks zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind zur Hülfeleistung verpflichtet.
§. 2066. Sämmtliche Kosten für die Ausführung der im F§. 205 bezeich-
neten Maßregeln trägt der Besitzer des betreffenden Bergwerks, vorbehaltlich
des Regreßanspruchs gegen Dritte, welche den Unglücksfall verschuldet haben.
Dritter Abschnitt. (In der Fassung des Art. VII Ges. 24. Juni 1892.)
Straf bestimmungen.
§. 207. Uebertretungen der Vorschriften in den §§. 4, 10, 66, 67, 69, 71,
72, 73, 74, 77, 93, 163, 200, 201, 203, 204, 205 werden mit Geldstrafe bis zu
einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
In den Fällen der §§. 67 und 69, sowie 73 und 74 tritt diese Strafe
auch dann ein, wenn auf Grund der §§. 70 und 75 der Betrieb von der Berg-
behörde eingestellt wird.
§. 207a. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögens-
falle mit Gefüngniss bis zu sechs Monaten werden Berg werksbesitzer bestraft,
welche den 8§. 84 Abs. 4 und 85f Abs. 3 zuwiderhandeln.
S. 207b. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Unvermögens-
falle mit Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine
Arbeitsordnung (F. 80 a) nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung
der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (F. 80 h)
nicht nachkommt. #
§. 207c. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unver-
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: