Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1168 Abschnitt XXIII. Berg-Gesetz. 
S. 211a. In dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz#) unter- 
liegen die Eisenerze wie bisher dem Verfügungsrecht des Grundeigenthümers 
und es werden die bestehenden Berechtigungen zur Gewinnung dieser Erze auf- 
recht erhalten. 
S. 211b. Auf den Eisenerzbergbau in den im S. 211 a bezeichneten Landes- 
theilen — mit Ausnahme der Gewinnung von Raseneisenerzen — kommen die 
nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung: 
1. aus Tit. III. erster Abschnitt, „Von dem Bergwerkseigenthum im All- 
gemeinen“", die 8§. 58 und 59, 
2. aus Tit. III. zweiter Abschnitt, „Von dem Betriebe und der Verwal- 
tung“, die S§. 66 bis 79, 
3. Tit. III. dritter Abschnitt, „Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten“, 
88. 80 bis 93 unter Ausscheidung der auf die Knappschaftsvereine Bezug 
habenden Bestimmungen in den 8§.80 d Abs. 2, 80 f Abs. 2 Ziff. 2, 89 Abs. 2 
und unter der Massgabe, dass die im S. 92 bezeichneten Geldstrafen der- 
jenigen Hilfskasse zufallen, welcher der Arbeiter angehört, in Ermangelung 
einer solchen,. einer anderen zum Besten der Arbeiter an dem Orte be- 
stchenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in 
deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
4. Tit. VIII. „Von den Bergbehörden“", 8§. 187 bis 195, 
5. Tit. IX. „Von der Bergpolizei“, 88. 196 bis 209 a. 
S. 211c. Wird der Eisenerzbergbau in den im S. 211 a bezeichneten Landes-- 
theilen von mehreren Personen betrieben, so sind dieselben, sofern ihre Ver- 
tretung nicht durch die allgemeinen Gesetze geordnet ist, verpflichtet, mittels 
notarieller oder gerichtlicher Urkunde einen innerhalb des Deutschen Reichs 
wohnenden Repräsentanten zu bestellen, welchem die Befugniss zusteht, alle Vor- 
ladungen und andere Zustellungen an die Betheiligten mit voller rechtlicher 
Wirkung in Empfang zu nehmen und letztere bei den Verhandlungen mit den 
Bergbehörden und den auf den Bergbau Bezug habenden Instituten und Kor- 
porationen zu vertreten. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer eines Eisenerzbergwerks ausser- 
halb des Deutschen Reichs wohnt. 
Wird ein Repräsentant auf die Aufforderung der Bergbehörde nicht inner- 
halb einer Frist von drei Monaten bestellt und unter Einreichung der Bestallungs- 
urkunde nambaft gemacht, so ist die Bergbehörde befugt, bis dahin, dass dies 
geschieht, einen Repräsentanten zu bestellen und diesem eine angemessene, von 
den Betheiligten aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege ere- 
kutivisch einzuziehende Belohnung zuzusichern. Die Aufforderung gilt für zu- 
gestellt, wenn sie mindestens zwei Betheiligten behändigt ist. 
Der von der Bergbehörde bestellte interimistische Repräsentant hat die 
vorstehend angegebenen Befugnisse eines gewählten Repräsentanten, sofern die 
Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten lässt. 
88. 212, 213 slaufgehoben Ges. 22. Febr. 1869 (G. S. S. 401)). 
§. 214. In den linksrheinischen Landestheilen bleiben die Dachschieferbrüche, 
die Traßbrüche und die unterirdisch betriebenen Mühlsteinbrüche auch fernerhin 
der polizeilichen Beaufsichtigung durch die Bergbehörde unterworfen. 
Auf dieselbe findet der siebente und der neunte Titel des gegenwärtigen 
Gesetzes Anwendung. 
Elfter Titel. Uebergangsbestimmungen. 
§§. 5215—241 (hier nicht abgedruckt)?. 
Zwölfter Titel. 
§. 242. Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt 
der Ablauf der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, welcher durch 
  
1) Geltungsbereich: Provinz Schlesien einschl. des Kreises Schwiebus, aber 
ausschl. der Oberlausitz, Sten. Ber. A. H. 1894 S. 1151. 
2) Ges. 9. April 1873 (G. S. S. 181), betr. Abänderung des §. 235 Berggef.: 
Die Gewerkschaften können die Zahl der Kuxe auf 100 oder 1000 mit der Wirkung 
bestimmen, daß die neuen Kuxe die Eigenschaften der beweglichen Sachen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.