Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1170 Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. Allg. Landrecht. 
§. 39. Pripvatflüsse können, zum Nachtheil der bisherigen Eigenthümer !) 
in schiffbare Ströme nicht verwandelt werden. Z„ 
§. 40. Findet der Staat die Schiffbarmachung eines Privatflusses dem 
gemeinen Besten zuträglich, so muß er den bisherigen Eigenthümern für die 
dadurch verlorenen Nutzungen und vermehrten Lasten vollständige Schadlos- 
haltung anweisen?). 
§. 41. Uebrigens gehen durch die Schiffbarmachung eines Privatflusses 
die Eigenthumsrechte, soweit dieselben mit der nunmehrigen Bestimmung des 
Flusses bestehen können, noch nicht verloren. 
§. 42. Der Staat kann zwar den Eigenthümer eines auch nicht schiffb 
Privatflusses nöthigen, den Gebrauch desselben zum Holzflößen zu gesschfba ren 
§. 43. Er muß aber auch für die vollständige Entschädigung eines solchen 
Eigenthümers sorgen. 
Flußwasser. 
§. 44. Der Gebrauch des Flußwassers aus öffentlichen Strömen durch 
Schöpfen, Baden und Trinken ist einem Jeden unverwehrt. 
§. 45. Doch muß Jeder, welcher Vieh aus einem Flusse tränken will, der 
dazu bereits vorhandenen Tränk= und Schwemmstätte sich bedienen ?). 
Wasserleitungen. 
§. 46. Wasserleitungen dürfen aus öffentlichen Strömen, ohne besondere 
Erlaubniß des Staats, nicht geführt, noch Wasch= oder Badehäuser daran, 
ohne dergleichen Erlaubniß angelegt werden. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1169. 
recht auf das an dem Ufer der öffentlichen Flüsse wachsende Schilf und Rahr nicht 
zu, Erk. R. G. 23. Sept. 1880 (E. Civ. III. 232). 
Ueber die Natur des gemeinen Eigenthums an öffentlichen Flüssen vergl. Erk. 
O. Trib. 17. Jan. 1873 (Strieth. Arch. LXXXVII. 320); Erk. R. G. 10. Febr. 1881 
(I. M. Bl. 1882 S. 23). Jeder, auch der Fiskus, kann sich die im Flußbett 
liegenden Steine aneignen, falls ihm das nicht von der Flußpolizei im öffentlichen 
Interesse versagt wird. Ein ausschließliches Recht auf die Steine hat Fiskus nicht, 
da ihm das Flußbett nicht gehört. Ueber Eis als Nutzung vergl. E. Civ. XXX II. 237. 
Die von Natur schiffbaren Ströme und Flüsse sind nur von dem Punkte an 
wo diese Schiffbarkeit beginnt, als öffentliche im Sinne des §. 38 II. 15 und 8§. 21 
II. 14 A. L. R. anzusehen, Plenarbeschl. O. Trib. 3. Juni 1867 (J. M. Bl. S. 323) 
E. O. V. XII. 249, XVIII. 229. Von jenem Punkte ab sind sie in ihrer vollen 
Breite und nicht bloß in dem eigentlichen Fahrwasser als öffentliche anzusehen, Erk. 
3. Okt. 1881 (E. K. IV. 307), E. O. V. XI. 233. Sie verlieren diesen Charakter 
wenn sie auf weite Strecken unschiffbar werden, E. O. Trib. LXXX. 136. Mit der 
Bezeichnung „von Natur schiffbar“ ist lediglich die natürliche Tauglichkeit eines Flusses 
zum Schiffahrtsverkehr gemeint, gleichgültig, ob die Schiffahrt thatsächlich ausgeübt 
wird oder nicht. Es kann aber nicht etwa das Fahren mit kleinen Kähnen, sondern 
nur die Schiffahrt in Frage kommen, die dem Verkehr, also dem Transporte von 
Personen oder Sachen dient. Wo natürliche Hindernisse (Felsen, Stromschnellen) die 
Schiffahrt hindern, ist von einer natürlichen Schiffbarkeit nicht die Rede. Dagegen 
vermögen künstlich geschaffene Hindernisse (Stauanlagen, Brücken) dem Flusse diese 
Eigenschaft nicht zu nehmen, E. O. V. XXVIII. 285. 
Landseen, die gleich öffentlichen Strömen dem Schiffahrtsverkehr des Publikume 
gewidmet sind, sind öffentliche Gewässer, Erk. 2. Nov. 1885 (E. O. V. XII. 243). 
Instruktion über die Beobachtung und Zusammenstellung der Wasserstände an 
den Hauptpegeln 14. Sept. 1871 (M. Bl. S. 312). 
1!) D. i. mangels anderer Rechtstitel der Ufereigenthümer, Erk. R. G. 19. April 
1882 (Rass. u. Kün. XXVII. 148). 
1 Nach den Vorschriften des Enteignungsges. 11. Juni 1874 (G. S. S. 221) 
An 
2) K. O. 24. Febr. 1816 (G. S. S. 108), betr. Verhütung der Verunreinigung 
der schiff= und flößbaren Flüsse und Kanäle (unten S. 1173) und E. O. V. Xl. 240.
	        
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