Abschnitt XXIV. Vorfluth. Allg. Landrecht. 1173
Pflicht des Staats.
§. 79. Gegen die dem Staate zukommende Nutzung der schiffbaren Ströme
ist derselbe verpflichtet, für die zur Sicherheit und Bequemlichkeit der Schiffahrt!)
nöthigen Anstalten zu sorgen. (88. 11, 12.)
Häfen und Meeresufer.
" 80. Die Häfen und Meeresufer — — — sind nach gemeinen Rechten
ein Eigenthum des Staates.
Kab. O. vom 24. Febr. 1816 (G. S. S. 108), betr. die Verunreinigung der
schif= und floßbaren Flüsse und Kanäle.
Auf Ihren Bericht vom 18. d. M. setze Ich, zur Verhütung der Verunreinigung
der schiff, und floßbaren Flüsse und Kanäle, hierdurch fest: daß kein Besitzer von
Schneidemühlen Sägespäne oder Borke, und überhaupt Niemand, der eines Flusses
sich zu seinem Gewerbe bedient, Abgänge in solchen Massen in den Fluß werfen darf,
daß derselbe dadurch, nach dem Urtheil des Regierungspräsidenten, erheblich ver-
unreinigt werden kann; und daß jeder, der dawider handelt, nicht nur die Weg-
räumung der den Wasserlauf hemmenden Gegenstände auf seine Kosten vornehmen
lassen muß, sondern auch außerdem leine Polizeistrafe von Zehn bis Funfzig Thalern
verwirkt hat )2) 2).
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Allg. Landrecht Thl. 1. Tit. 8.
Vom Eigenthum.
§. 96. Wasserleitungen und andere Wasserbaue an öffentlichen Orten und
Flüssen müssen unter Aufsicht der Landespolizei") geführt werden.
97. Besonders darf Niemand an öffentlichen Flüssen, wenn gleich auf
seinem Eigenthume, Schleusen, Wehre, Dämme und Brücken anlegen oder ändern,
ohne daß zuvor die Nachbarn vernommen und die Einwilligung des Staats
beigebracht worden.
§. 98. Die übrigen Einschränkungen der Rechte des Eigenthümers, in
Rücksicht der öffentlichen Ströme, Hafen und Meeresufer, sind in dem Titel
von den Regalien des Staates bestimmt.
1) Der Staat ist nur zur Instandhaltung der Wasserstraße verpflichtet, es kann
daher eine Entschädigungsklage wegen Unglücksfälle, die sich außerhalb des Fahr-
wassers zugetragen haben, gegen den betreffenden Beamten nicht zugelassen werden,
Erk. Komp. G. H. 11. Dez. 1858 (M. Bl. 1864 S. 103).
Ueber den Umfang der Pflicht des Staates vergl. E. O. V. XVII. 308.
Vergl. auch Anm. 3 Abs. 2 oben zu §. 38.
2) Die Strafbestimmungen sind ersetzt durch §. 366, 10 R. Str. G. B., wonach
die Uebertretung einer der zur Erhaltung der Reinlichkeit auf Wasserstraßen erlassenen
Polizeiverordnungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen
geahndet wird. Eine solche Polizei-Vd. ist auch die K. O. Der Thatbestand ist der-
selbe, wie der des §. 27, 3 Feld- und Forst-Pol.-Ges. 1. April 1880; nur ist dort
Subjekt der That ein Schneidemühlenbesitzer, bezw. jemand, der sich eines Flusses zu
seinem Gewerbe bedient, Objekt nur ein schiff= oder flößbarer Fluß oder Kanal.
Ferner muß die Verunreinigung durch Sägespäne oder Borke, bezw. gewerbliche Ab-
fälle hervorgerufen und nach dem Urtheil der Behörde (des Regierungspräsidenten)
eine erhebliche sein, E. K. XII. 224.
3) Vergl. S. 1187 Anm. 3, Res. 1. Sept. 1877 (M. Bl. S. 257) und 8. Sept.
1886 (M. Bl. S. 233), betr. die Ausführung unreiner Kanalwässer in die öffent-
lichen Stromläufe. #„ Z
4) Diese hat hierbei (außer im Falle des §. 97) privatrechtliche Interessen nicht
wahrzunehmen, Res. 29. März 1871 (M. Bl. S. 195).