Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1174 Abschnitt XXIV. Vorfluth. Allg. Landrecht. 
g. 99. Auch in den Privatflüssen") darf, zum Nachtheile der Nachbarn 
und Uferbewohner durch Hemmung?) des Ablaufs derselben nichts unternommen 
oder verändert werden. 
8. 100. Vielmehr ist der Regel nach ein Jeder die über sein 
Eigenthum gehenden Gräben und Kanäles), wodurch das Wasser- 
seinen ordentlichen und gewöhnlichen") Ablauf hat, zu unter- 
haltens) verbunden. Z 
. 101. Sind es Scheidegräben, so muß in der Regel die Unterhaltung 
von den beiderseitigen Nachbarn bis zur Mitte des Grabens geschehen. 
§. 102. Gegen das außerhalb der ordentlichen Kanäle und Gräben 
wihr oblaufende Wasser ist ein jeder Eigenthümer seine Grundstücke zu decken 
wohl befugt. 
1) Unter Privatflüssen in §. 99 I. 8 A. L. R. und §. 1 Ges. 28. Febr. 1843 
sind Regenwasserläufe, die durch das herabfallende Regenwasser entstehen und durch 
dieses gebildet werden, nicht zu verstehen, auch wenn sie mit Ufern versehen und zu 
einem bestimmten, in fester Richtung stattfindenden Abfluß des Regenwassers dienen, 
Erk. O. Trib. 24. Nov. 1868 (Strieth. Arch. LXXIII. 137). Schafft sich aber 
ein Privatfluß ein neues oder erweitertes Bett, so ist dies auch als Privatfluß anzu- 
sehen, E. O. V. XVIII. 365. 
Auf Seen, die einen Abfluß haben, findet der §. 99 Anwendung, Erk. O. 
Trib. 27. Febr. 1866 (Strieth. Arch. LXIII. 103). 
*) Die nur temporäre Aufstauung eines Baches auf eigenem Grunde, durch die 
das Wasser den unterhalb belegenen Grundstücken nicht gänzlich entzogen, sondern nur 
unregelmäßiger zugeführt wird, ist keine Hemmung des Ablaufs im Sinne des §. 99, 
Erk. O. Trib. 14. Jan. 1842 (bei Koch L. R. Anm, zu §. 99). 
Auch die Besitzer von Triebwerken sind, in Ermangelung eines besonderen Rechts- 
nitels, nicht befugt, den Wasserlauf zum Nachtheile der an einem Privatfluß liegenden 
Grundstücke zu hemmen, Erk. 4. Mai 1871 (Strieth. Arch. LXXXII. 49) und 19. Mai 
1870 (ebend. LXXVII. 347). 
3) Vergl. unten S. 1180 §. 10 und S. 1188 S. 7. 
!) Der §. 100 bezeichnet nicht näher, welcher Zeitraum erforderlich sei, um 
einen ordentlichen und gewöhnlichen Ablauf des Wassers anzunehmen. Rechtlicher 
Natur ist die Frage nicht, denn wenn der Lauf des Wassers durch wohl erworbene 
Rechte fixirt ist, wie z. B. durch Verjährung, so würde der §. 100 die ihm un. 
zweifelhaft beiwohnende Bedeutung einer gesetzlichen Einschränkung des Eigenthums. 
verlieren, Erk. 15. Okt. 1863 (E. XIV. 29). Vergl. wegen der Frage, wann 
ein Wasserlauf unter die zum ordentlichen und gewöhnlichen Wasserablauf dienenden 
Gräben fällt, Erk. O. V. G. 3. März 1887 und 15. Dez. 1890 (Pr. V. Bl. VIII. 
245; XII. 301). 
Die landrechtliche Bestimmung, daß in der Regel ein Jeder die über sein 
Eigenthum gehenden (künstlich angelegten) Gräben und Kanäle, wodurch das Wasser 
seinen Ablauf hat, zu unterhalten hat, sindet auf natürliche Privatflüsse (d. h. nicht 
künstlich angelegte Vertiefungen) keine Anwendung, Plenarbeschl. O. Trib. 9. April 
1844 (E. X. 245). 
Im Fall des §. 100 ist die Klage des unterhalb belegenen Besitzers auf 
Räumung eines sein Grundstück durchschneidenden Grabens gegen den oberhalb 
belegenen Nachbar unstatthaft, Erk. O. Trib. 13. Mai 1848 (Rechtsfälle rc. 
IV. 85). 
5ö) Nus der Pflicht der Unterhaltung folgt die Pflicht, Anlagen zu unterlassen, 
durch welche der Wasserlauf gehindert wird, Strieth. Arch. LIII. 193. 
6) Wasser, das durch einen vorhandenen Graben abfließt, läßt sich als wild ab- 
laufendes Wasser (im Sinne des §. 102 I. 8. A. L. R.), worunter nach dem ge- 
wöhnlichen Sprachgebrauche das durch atmosphärische Niederschläge entstehende Wasser 
verstanden wird, nicht bezeichnen, eben weil es schon in einen Graben gefaßt, ge- 
zähmt und insoweit ihm daher ein bestimmter Lauf angewiesen ist. Die Besitzer 
solcher Gräben sind verpflichtet, sie fortbestehen zu lassen und gemäß §. 100 zu unter- 
halten, Erk. O. Trib. 21. Okt. 1873 (E. LXXl. 6). 
Ueber die Frage, ob die Immission von Gewässern aus einem höheren in ein 
tiefer belegenes Grundstück als eine unberechtigte erscheint, wenn fie auf einer will- 
 
	        
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