Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz. 1177
§. 2. Diese Setzung kann nur durch sachverständige Kommissarien des
Kreis- (Stadt-) Ausschusses 1) vollzogen werden.
§. 3. An dem Merkpfahle muß sowohl der im Sommer, als der im
Winter zulässige höchste Wasserstand ganz deutlich kennbar bezeichnet, auch die
Höhe davon mit dem Fachbaum der Mahl= und Freischleuse, und mit einem
nahe gelegenen unverrückbaren Gegenstande ) durch Nivellement verglichen, und
u Protokoll verschrieben werden. Im umgekehrten Falle, wenn ein Müller die
Verpflichtung hat, zur Erhaltung der Schiffbarkeit eines Gewässers, das Ober-
wasser seiner Mühle auf einer bestimmten Höhe zu erhalten, soll in Absicht der
Setzung der Merkpfähle für den niedrigsten zulässigen Wasserstand auf eine
äahnliche Weise verfahren werden.
§. 4. Ist die Höhe des Wasserstandes durch rechtskräftige Urtheile oder
nach dem Einverständnisse aller Interessenten auf eine andere Art deutlich be-
stimmt, so hat es dabei sein Bewenden, und müssen die Kommissarien den
Merkpfahl danach setzen. #„
§. 53). Sind aber die Interessenten darüber uneinig, ob die Höhe des
–
Zu Anmerkung 4 auf S. 1176.
dem Wortlaut des Gesetzes nicht erfolgen, wenn von dem Stauberechtigten
selbst die Regulirung des Wasserstandes gewünscht wird, sondern sie setzt voraus, daß
ein Antrag darauf von Seiten der sonstigen an der Stauhöhe betheiligten
Besitzer vorliegt. Soll die Genehmigung zu dem Umbau des Wehres an die
Bedingung geknüpft werden, daß der Wasserstand durch einen Merkpfahl regulirt
werde, so muß die durch den Merkpfahl zu fixirende Wasserhöhe im Lauf des Kon-
zessionsverfahrens festgestellt und die Setzung des Merkpsahls auf Grund und in Aus-
führung der ertheilten Konzession bewirkt werden. Das in dem Ges. 15. Nov.
1811 vorgeschriebene Verfahren ist hierbei nicht maßgebend. Zu einer Regu-
lirung des Wasserstandes im Wege des Konzessions-Verfahrens liegt aber nur dann
eine genügende Veranlassung vor, wenn der Umbau des Wehres in den früheren
Verhältnissen des Wasserstandes eine wesentliche Aenderung herbeigeführt hätte.
1) S. 67 Zust Ges. unten in Bd. II.
MWegen der Kosten bei Setzung eines Merkpfahls hat der Kreis- (Stadt-) Aus-
schuss sich nur an den Provokanten zu halten, Res. 25. April 1840 (M. Bl. S. 182).
Zwei Kommissarien sind nöthig, E. O. BV. XIV. 301.
Die Thätigkeit der Baubeamten bei der Setzung von Merkpfählen (und zwar
ebenso in den nach dem Vorfluthsedikt, wie in den nach der Gewerbeordnung be-
handelten Fällen) beschränkt sich erfahrungsmäßig in der Regel nicht auf ihre Mit-
wirkung als sachverständige Kommissarien bei Abhaltung des Termins, vielmehr finden
die Betheiligten selbst es in ihrem Interesse, wenn auch die erforderliche Aufnahme
und sonstige die Setzung des Merkpfahls vorbereitende Handlungen, resp. die Setzung
selbst von demjenigen Sachverständigen geleitet werden, dem in seiner amtlichen Eigen-
schaft eigentlich nur die Kontrolle darüber obliegt, daß hierbei richtig verfahren werde.
Unter dieser Voraussetzung können den Baubeamten für Wahrnehmung der Termine
zur Setzung von Merkpfählen Diäten und Reisekosten zugebilligt werden, doch
baben sie auf solche keinen Anspruch, wenn sie in den nach der Gewerbe-Ordnung zu
behandelnden Fällen lediglich mit der offiziellen Revision beauftragt und auf keine
andere Weise, im Auftrage und im Interesse des Konzessionars in der Sache thätig
find, Res. 25. Mai 1860 (IV. 5164).
2) D. s. solche Gegenstände, die nach dem gewöhnlichen Laufe der Natur ohne
Zuthun eines Menschen und ohne bewußte Kraftanstrengung eines solchen nicht leicht
verrückt zu werden pflegen. Ein in der Schwelle eines Hauses befindlicher Nagel
kann deshalb als ein solcher Fixpunkt dienen. Die Wegnahme oder Verrückung eines
solchen Fixpunktes unterliegt der Bestrafung aus §. 274, 2 R. Str. G. B., und zwar
auch auf eigenem Grundstücke, Erk. O. Trib. 28. März 1867 (G. A. XV. 351).
5) Auf Streitigkeiten zwischen Stauungsberechtigten unter einander, über das Recht
zur Benutzung des Wassers findet die Bestimmung des Vorfluthsediktes, wonach
„wenn keine klaren Bestimmungen des Wasserstandes vorgelegt werden können,
„dieselben durch Kommissarien festgestellt werden und gegen deren Bestimmungen
„keine Beschwerde bei den Gerichten, sondern nur Klage bei dem Kreis-
„(Stadt-) Ausschusse stattfinden soll“
keine Anwendung, Erk. O. Trib. 8. Jan. 1849 (E. XVII. 73), (das Erkenntniß