1182 Abschnitt XXIV. Vorfluths-Gesetz.
anderer Grundstücke oder nutzbarer Anlagen#, oder auch für die Gesundheit
der Anwohner entsteht. Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung
oder Räumung bewirkt werden soll, gehört bloß zur Kognition der Polizei-
behörden und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt
unterwerfen.
§. 112). Die Mühlenbesitzer und alle, welche sonst den Abfluß eines
Gewässers anzuhalten berechtigt sind, sollen verpflichtet sein, den freien Lauf
desselben, nach Bestimmung des Kreis- (Stadt-) Ausschusses ganz oder zum
Theil wieder herzustellen, sobald daraus ein offenbar überwiegender Vortheil
für die Bodenkultur oder Schiffahrt entsteht, und diejenigen, welche für ihre
Kultur= oder Schiffahrtsanlagen des Wasserabflusses bedürfen, ihnen eine voll-
ständige Entschädigung herzugeben bereit und vermögend sind.
Zu Anmerkung 3 auf S. 1181.
Die Entscheidung darüber darf nicht dem schiedsrichterlichen Verfahren überwiesen
werden, E. O. V. VI. 245; VIII. 217. 6
§. 69 ebendas. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung des
Obmannes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewählten Schiedsrichter
und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Beschluß des Kreig-
(Stadt-) Ausschusses (§s. 22, 23, 25, 27 Ges. 15. Nov. 1811; §§. 23, 24, 26
Ges. 9. Febr. 1867 für Neuvorpommern und Rügen).
1) Daß zu den nutzbaren Anlagen auch Triebwerke gehören und daß unter dem
Ausdruck Wasserabzug auch Privatflüsse zu verstehen sind, ist schon in dem Landtags-
Abschied für Westfalen vom 22. Juli 1832 Nr. 15 ausdrücklich erklärt. Wenn daher
durch spezielle Rechtstitel oder sonst feststeht, wem die Räumung eines Privatflusses
obliegt, so kann der Verpflichtete zur Räumung auch oberhalb einer Mühle behufs
besserer Zuführung des Betriebswassers durch die Polizeibehörde angehalten werden,
Res. 21. Nov. 1859 (M. Bl. S. 347). *½*
:) Die Bestimmung darüber: wann und wie die Räumung eines Grabens
bewirkt werden soll, unterliegt ausschließlich der Kognition der Polizeibehörde.
Hat dieselbe eine Anordnung der Art getroffen und ist die letztere von dem betreffenden
Grundbesitzer nicht befolgt worden, so ist die Polizeibehörde berechtigt, die Räumung
des Grabens auf Kosten des Säumigen bewirken zu lassen, ohne daß der Rechtsweg
dagegen zulässig ist, Erk. Komp. G. H. 11. Sept. 1869 (J. M. Bl. S. 213). Die
Entscheidung über die Gewährung der Vorfluth (nach dem Ed. 15. Nov. 1811 und
nach 8§. 102 ff. A. L. R. I. 8) und über die Art der Ausführung gebührt sowohl
bei stehenden Seen und Teichen, als auch bei anderen der Ableitung bedürfenden
Gewässern der Verwaltungsbehörde, ohne daß der Rechtsweg darüber zulässig ist, Erk.
11. Febr. 1860 (J. M. Bl. 1861 S. 127) und 12. Juni 1867 (J. M. Bl. S. 178).
Gegen die auf Räumung eines Grabens gerichtete Anordnung einer Polizeibehörde
ist eine Besitzstörungsklage unzulässig, Erk. 11. März 1882 (M. Bl. S. 478)
Der Rechtsweg ist zulässig in Betreff des aus der Ränmung entstehenden
Schadensz; event. ist die Negatorienklage auf Anordnung der Nichtverpflichtung zur
Räumung gegen den Extraheuten der polizeilichen Verfügung zu richten, Erk. O.
Trib. 25. Sept. 1867 (Strieth. Arch. XXVII. 66). Vergl. auch Erk. 10. März
1855 (M. Bl. S. 171).
Bei Streitigkeiten über Entwässerungsanlagen und die daraus hervorgehenden
Entschädigungsansprüche ist der Rechtsweg zulässig, Erk. Komp. G. H. 22. Mai 1852
([I. M. Bl. S. 252).
Die Schadensklage wegen unterlassener Räumung ist zulässig ohne vorgängiges
polizeiliches Verfahren, Erk. 15. Okt. 1874 (Strieth. Arch. KCII. 312).
2) Zur Begründung des Antrages aus §§. 11 ff. gehört ein überwiegender Vor-
theil für die Bodenkultur oder Schiffahrt (E. O. V. XXII. 267), ferner die Unthun-
lichkeit (nicht die absolute Unmöglichkeit) der Entwässerung auf eigenem Grund und
Boden, Erk. 28. Nov. 1881 (E. O. V. VIII. 217), sowie, daß der Antragsteller
bereit und im Stande ist, die wahrscheinliche Entschädigung ohne Verzug zu zahlen
(E. O. V. VI. 238). Auf die Entwässerung von Hausgrundstücken finden die §§. 11 ff.
nicht Anwendung (E. O. V. VI. 251). Ueber den Einspruch der nicht unmittelbar
angrenzenden Grundbesitzer vergl. E. O. V. VII. 280. (Das Berfahren kann auch
in solchen Fällen nöthig werden.)