Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

104 Abschnitt III. Militäranwärter. 
Bei einer Unterbrechung durch Krankheit gilt das für die gleiche Unterbrechung 
von Kommandos unter 1. Gesagte. . 
3. Die Bestimmungen unter 1. und 2. finden auf die Inhaber der Anstellungs. 
Bescheinigung gleichfalls Anwendung. 
g. 39a (in der Fassung der Allerh. Kab.-Ordre vom 20. März 1885, 
Armee-Verorduungsblatt S. 68). 
Dienstleistung in militärisch organisirten Gendarmerien (Landjäger. 
korps) und Schutzmannschaften; Beschäftigung Zwecks Forstversorgung. 
1. Unteroffiziere, welche nach Beendigung einer neunjährigen Dienstzeit, aber vor 
Erlangung des Civilversorgungsscheines bei einer militärisch organisirten Gendarmerie 
(Landjägerkorps) oder Schutzmannschaft ihre Probezeit obleisten sollen, dürfen nur in 
vakante Stellen und auch nur dann kommandirt werden, wenn die Civilbehörde sich 
bereit erklärt hat, sie aus dem Stelleneinkommen, sobald dieses vakant wird, zu 
besolden. So lange sie unter diesen Umständen aus dem Stellengehalte noch nicht 
bezahlt werden können (z. B. weil dasselbe der Wittwe des bisherigen Stelleninhabers 
gezahlt werden muß), empfangen sie die Garnison-Gebührnisse (Löhnung, Verpflegungs. 
zuschuß und Brotgeld) vom Truppentheil. Am Kommandoorte haben sie auf Natural- 
quartier Anspruch. Für die Reise zum Kommandoort und die etwaige Rückreise sind 
dieselben Gebührnisse, wie für Militäranwärter, zuständig. 
2. Die auf Forstversorgung dienenden Unteroffiziere dürfen zur Darlegung ihrer 
Befähigung für den Forstdienst einmal bis zu 6 Monaten mit sämmtlichen Gebühr. 
nissen (vgl. §. 39 unter 2.) beurlaubt werden. 
Gesammt-Verzeichniß 
der den Militäranwärtern im Preußischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen. 
Veröffentlicht durch Bek. 26. Nov. 1895 (C. Bl. d. D. R. S. 397)10. 
I. Bei sämmtlichen Verwaltungen (mit Ausnahme der Gesandtschaften). 
Kanzleibeamte (Kangleisekretäre, Kanzlisten, Kanzleiassistenten, Kanzleidiätare 
Kopisten, Lohnschreiber u. s. w.). * 
Botenmeister, Aufseher (Magazin-, Haus-, Bau= und andere Aufseher), Diener 
(Büreau-, Haus-, Kanzlei-, Kassen-, Amts-, Oberamts-, Archiv-, Bibliothek-, Gallerie. 
Gerichts-, Instituts-, Laboratorien-, Museums-, Polizei-, Schul= und andere Diener, 
Wärter und Boten), Exekutoren, Gärtner, soweit nicht erhöhte Anforderungen ge- 
stellt werden, Hausknechte. 
Kastellane, Hausinspektoren, Inspektoren, soweit sie den Dienst als Kastellan ver- 
sehen, Hauswarte, Haueverwalter, Hausmeister, Heizer, Portiers, Pförtner, Haushälter 
Pedelle, Wächter (Instituts-, Magazin-, Nacht= und andere Wächter). " 
II. Staatsministerium. 
1. Ansiedelungskommission für Westpreussen und Posen: Sekre. 
tariatsassistenten, Sekretäre, — mindestens zur Hälfte. 
2. Verwaltung des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen 
Staatsanzeigers: Expedienten, Büreauassistenten, — mindestens zur Hälfte. 
III. Finanzministerium. 
1. Ober-Präsidien, Regierungen, Ministerial-, Militär= und 
Baukommission zu Berlin: Sekretariatsassistenten, Kasstrerassistenten, Kassen- 
assistenten, Sekretäre, Buchhalter, — mindestens zur Hälfte. 
2. Rentenbanken: Sekretäre 2. Klasse, Sekretäre 1. Klasse, Buchhalter, — 
mindestens zur Hälfte. 
—. 
1) Die in diesem Verzeichniß aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern 
ausschließlich vorbehalten, soweit bei den einzelnen Kategorien von Stellen etwas 
anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. Diejenigen Stellen, welche den Militär- 
anwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des Aufrückens bezw. der Be- 
förderung zugänglich sind, sind mit einem “ bezeichnet.
	        
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