1188 Abschnitt XXIV. Privatflüsse.
behörde untersagt werden, wenn solche die Heilsamkeit der Luft beeinträchtigt
oder zu den im 8. 4 erwähnten Nachtheilen Anlaß giebt.
§. 71). Die Uferbesitzer sind, wo nicht Provinzial-Gesetze, Lokal-Statuten,
ununterbrochene Gewohnhetten oder spezielle Rechtstitel ein anderes bestimmen,
zur Räumung des Flusses insoweit verpflichtet, als es zur Beschaffung der
Vorfluth:) nothwendig ist.
1) Auf Grund des §. 7 wird der Uferbesitzer unter Umständen zwar auch zur
Befestigung des Ufers, sofern dessen Abbruch das Flußbett verengt, polezeilich
angehalten werden können; derartige Leistungen dürfen aber nur insoweit verlangt
werden, als sie im Interesse der Vorfluth nöthig erscheinen. Eine allgemeine Ver-
pflichtung zur Unterhaltung des Ufers folgt daraus für den Adjacenten nicht, namentlich
also auch nicht die Verpflichtung zu Uferbauten, welche die Sicherstellung der öffent-
lichen Passage zum Zweck haben, Res. 12. Mai 1871 (M. Bl. S. 196).
Die Räumung und Auskrautung eines öffentlichen Flusses kann von den
Uferbesitzern nur dann verlangt werden, wenn sie aus einem besondern Rechtsgrunde
für verpflichtet zu erachten stud oder sich wenigstens ein entsprechender Besitzstand darin
gebildet hat, Res. 5. Dez. 1872 (M. Bl. S. 4600c
Die Uferbesitzer — lediglich als solche — sind nicht zur Räumung im gesund-
heitspolizeilichen Interesse verpflichtet, Erk. 19. Mai 1884 (E. O. V. XI. 244).
Uferbesitzer sind die Eigenthümer der den Fluß begrenzenden Ufergrundstücke,
nicht diejenigen, denen nur ein Nutzungsrecht an diesen zusteht, Erk. 20. Juni 1889
(E. O. V. XVIII. 259). Steht ein Privatfluß im ausschließlichen Eigenthum eines
Dritten, so ist dieser räumungspflichtig, E. O. V. XIII. 323 und Erk. O. Trib.
4. Nov. 1859 (E. XIII. 47).
2) Vergl. oben S. 1174 §s. 100 und S. 1180 S. 10.
MWMühlengräben sind als fließende Gewässer unzweifelhaft zu den Privat-
flüssen im Sinne des Ges. 28. Febr. 1843 zu rechnen und Müller ebenso wie andere
Grundbesitzer die Beschaffung von Vorfluth nach §. 7 im Verwaltungswege zu fordern
berechtigt, Res. 14. Juni 1847 (M. Bl. S. 170). Vergl. S. 1182 Anm. 1.
Die Räumungspflicht liegt nach §. 7 den Adjacenten nur insoweit ob, als es zur
Beschaffung der Vorfluth, d. h. zur Fortschaffung schädlichen stauenden Wassers nöthig
ist. Wenn also nicht besondere Rechtstitel über die Räumungspflicht vorliegen
oder diese sonst feststeht, so hat die Polizeibehörde ihre Einwirkung im Interesse eines
Mühlenbesitzers auf die Räumung unterhalb der Mühle zu beschränken, Res.
21. Nov. 1859 (M. Bl. S. 347). Die Polizeibehörde kann also nicht einen aus-
giebigeren Zufluß des Wassers nach unterhalb zum Zwecke nehmen, Erk. 24. Okt.
1889 (E. O. V. XVIII. 268).
Ueber die Umgrenzung der Näumungspflicht der Uferbesitzer vergl. E. O. B.
XXI. 310.
Die in §. 7 ausgesprochene Verpflichtung der Uferbesitzer erstreckt sich nur auf
Herstellung der ursprünglichen Dimensionen eines Privatflusses oder Grabens, nicht
auf die Vornahme von Vertiefungen, Verbreitungen, Durchstichen, Uferbauten und
dergleichen Regulirungswerken über die ursprünglich vorhanden gewesenen Di-
mensionen des Flußprofiles hinaus, Res. 25. Juni 1856 (M. Bl. S. 216 und 263).
Was zu einer ordentlichen im Interesse der Vorfluth nöthigen Räumung gehört,
ist allerdings nach den Lokalverhältnissen und nach dem Gefälle des Flusses verschieden.
Die Abstechung von Uferanwüchsen, die Abräumung der Bäume und Sträucher von
den Ufern, die Befestigung von Ufern, deren Abbruch das Flußbett verengt, wird in
vielen Fällen nöthig sein und kann alsdann von der Polizeibehörde gefordert werden.
Genügt aber diese Handhabung der bestehenden Räumungspflicht nicht, sollen vielmehr
größere Regulirungebauten ausgeführt und sollen Grundbesitzer, welchen nach den bis-
herigen Vorschriften eine Beitragspflicht nicht oblag, zu Beiträgen herangezogen
werden, so läßr sich der Zweck nur im Wege der Genossenschaftsbildung erreichen.
Zur Konstituirung von Genossenschaften Behufs der Ent= und Bewässerung gehört
aber in Mangel der Zustimmung der Betheiligten (s. 56 d. Ges.) ein landesherrliches
Statut, Res. 28. Sept. 1856 (M. Bl. S. 263).
Die in §. 7 den Uferbesitzern zur Pflicht gemachte Räumung bezweckt die Er
haltung des Bettes und der Ufer in normalem Zustande und erfordert deshald die
Vornahme aller Handlungen, die einem Verschlammen, Verwachsen und Verlanden