Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1189
Die Polizeibehörde ist ermächtigt, diejenigen, welchen die Räumung ob-
liegt, hierzu anzuhalten )0. Entsteht über diese Verpflichtung Streit unter den
Betheiligten, so ist die Räumung einstweilen, unter Vorbehalt der gemäss
66 des Zuständigkeitsgesetzes zu treffenden Entscheidung nach Maßgabe
des Besiöstandes, und wenn auch dieser nicht feststeht, von den Uferbesitzern zu
ewirken.
§. 8. Die Eigenthümer eines Privatflusses, so wie die Uferbesitzer,
Stauungs= oder Leitungs-Berechtigten können nur durch landesherrliche Ent-
scheidung verpflichtet werden, den Gebrauch des Flusses zum Holzflößen einem
Jeden zu gestatten.
§. 9. Ist eine solche Entscheidung (§. 8) ergangen, so müssen
a) die Eigenthümer des Flusses, so wie die Uferbesitzer den zum Einwerfen
und Ausziehen der Hölzer unentbehrlichen Gebrauch der Ufer an den
polizeilich bestimmten Stellen, sowie den Zutritt zu den Ufern, soweit
dieser zur Beaussichtigung und Fortschaffung der treibenden Hölzer er-
forderlich ist, gestatten, und
b) die Besitzer von Stauwerken den zum Treiben der Hölzer erforderlichen
Wasserzug gewähren.
Für den hieraus, so wie für den aus Verunreinigung des Flußbettes und
aus Beschädigungen der Ufer, Uferdeckwerke, Brücken und sonstigen Anlagen
durch die treibenden Hölzer entstehenden Schaden ist vom Staate volle Ent-
schädigung zu leisten.
§. 10. Die näheren Anordnungen darüber:
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Zu Anmerkung 2 auf S. 1188.
des Bettes, sowie dem Verfalle und der Verstrauchung der Ufer vorzubeugen oder,
wo diese Hindernisse bereits eingetreten, sie wiederum zu beseitigen geeignet und
erforderlich sind; insbesondere umfaßt die Räumung auch den Abstich und die Be-
seitigung von Anlandungen, mögen sie schon über den Wasserspiegel hervortreten oder
einstweilen Erhöhungen des Bettes sein. Die Möglichkeit eines Eigenthums-
erwerbes durch Alluvion besteht seit der Geltung des Ges. 28. Febr. 1843 nur unter
der Beschränkung, daß dieses Eigenthum, soweit es der Vorfluth hinderlich ist, dem
Abstiche, der Störung in seiner Entwickelung und der Zerstörung nach seiner Vollen-
dung unterliegt.. Die Anwendung des §. 7 wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß das im Wege der Räumung zu beseitigende Hinderniß oberhalb des in seinem
naturgemößen Abflusse behinderten Flußtheiles liegt, Erk. 6. April 1883 (E. O. V.
IX. 257).
Die Räumungspflicht umfaßt begriffsmäßig die Beseitigung aller Hindernisse,
die dem zur Beschaffung der Vorfluth erforderlichen Wasserabflusse daraus erwachsen,
daß das Flußbett die hierzu dienenden Eigenschaften mehr oder minder einbüßt; dahin
gehört — in eben diesen Grenzen — auch die Erhaltung der Ufer, so daß Anlan-
dungen, Verstrauchung und Abbruch, letzterer, soweit er das Bett verschlammt, durch
geeignete Borkehrungen zu verhindern sind; dagegen ist zu weitergehenden Leistungen,
insbesondere zu sonstigen Uferbauten, der Räumungspflichtige als solcher gesetzlich nicht
verpflichtet, Erk. 3. April 1882 (E. O. V. VIII. 229).
Die Eigenthümer der Ufer von Privatflüssen sind als solche nicht verpflichtet, die
zum Schutz angrenzender öffentlicher Wege erforderlichen Uferbauten auf ihre Kosten
auszuführen, Erk. 28. Nov. 1883 (E. O. V. X. 1798).
Schema zu einem Polizeireglement (Schaureglement) für die Räumung und
Instandhaltung der kleinen Flüsse und der Gräben, Res. 9. Sept. 1850
(M. Bl. S. 277). ·
1) Die Kosten von Einrichtungen in Privatflüssen (der Setzung von Höhenpfählen
in denselben) zum Zweck polizeilicher Kontrolle über die ordnungsmäßige Räumung
des Flußbettes sind Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung und als solche von den
Amtebezirken auch dann zu tragen, wenn die Kontrolle nicht ausschließlich vom Amts.
vorsteher, sondern zunächst von der dazu eingesetzten Schaukommission geübt wird, Erk.
30 Jan. 1886 (E. O. V. XIII. 62).