Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1190 Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 
zu gestatten ist, und welche Einrichtungen zur Erhaltung des Wasser- 
zuges zu treffen sind, Z 
2. welches Verfahren bei der Flößerei, namentlich auch mit Rücksicht auf 
die stattfindenden Ueberrieselungen zu beobachten, und 
3. welche Abgabe von den Flößenden zu entrichten ist, 
sind von dem Ministerium durch besondere Reglements festzusetzen. 
§. 11. Die Flößerei-Abgabe (F. 10 Nr. 3) soll nach der Menge des ge- 
flößten Holzes abgemessen und auf keinen höheren Betrag festgestellt werden, 
als zur Entschädigung der Eigenthümer und Nutzungs-Berechtigten (F. 9) und 
zur Deckung der Aufsichts= und Hebekosten erforderlich ist?). 
§. 12. Wo nach Provinzialgesetzen, Lokalstatuten oder besonderem Her- 
kommen das Flößen auf einem Privatflusse einem Jeden freisteht, ist dasselbe 
polizeilicher Aufsicht unterworfen, und es kann darüber durch besondere Regle- 
ments nach Vorschrift des §. 10 nähere Anordnung getroffen werden. Wenn 
diese Anordnungen den Eigenthümern oder Nutzungsberechtigten neue Verpflich- 
tungen auferlegen, so gebührt denselben dafür nach Vorschrift des §. 9 Ent- 
schädigung. Die Einführung neuer, sowie die Erhöhung bestehender Flößerei-- 
Abgaben, darf nur mit Genehmigung des Ministeriums erfolgen, und sind 
dabei die Bestimmungen des §. 11 zu beachten. 
Zweiter Absch nitt. 
Nähere Bestimmungen der Rechte der Uferbesitzer. 
§. 132). Das dem Uferbesitzer nach §. 1 zustehende Rechts) zur Benutzung 
des vorüberfließenden Wassers unterliegt der Beschränkung"), daß 
1. kein Rückstau über die Grenzen des eigenen Grundstücks hinaus und keine 
Ueberschwemmung oder Versumpfungs) fremder Grundstücke verursacht 
werden darf, und 
2. das abgeleitete') Wasser in das ursprüngliche Bett des Flusses zurück- 
gechte,) werden muß, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstücks 
erührt. 
  
1) Bezüglich der mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen Privatflüssen ist 
außerdem das Ges. 1. Juni 1870 (R. G. Bl. S. 312) über die Flößereiabgaben zu 
berücksichtigen. 
2) Bei Stau= c. K. Anlagen auf Grunudstücken, in Betreff deren die Separation 
eingeleitet ist, tritt die General-Kommission an die Stelle der sonst zuständigen Behörde 
und hat sich dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu richten, Res. 24. Juli 1844. 
(M. Bl. S. 251). 
3) Bei Beautwortung der Frage: ob der Uferbesitzer die ihm in §. 13 gesetzte 
Grenze nicht überschritten habe, ist der mittlere Wasserstand in Betracht zu ziehen 
Erk. O. Trib. 16. Juni 1854 (Strieth. Arch. XIV. 73). * 
Das Recht des Uferbesitzers ist nur insoweit beschränkt, als in Folge der Erhöhung 
des Wasserstandes der normale mittlere Wasserstand zu Ungunsten des oberhalb be- 
legenen Besitzers verändert wird. Die Einschränkung geht nicht so weit, daß unbedingt 
jeder Rückstau über die Grenzen des eigenen Grundstückes hinaus verboten ist, Erk. 
R. G. 7. Nov. 1885 (Pr. V. Bl. 1886 S. 167). 
4!) Die Beschränkungen der S§s. 13, 14, 16, 17 und 18 sind privatrechtlicher. 
Natur und können im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Durch- 
führung der Vorschrift in §. 13 Nr. 1 liegt außerhalb der Zuständigkeit der Polizei- 
behörden, Erk. 23. Okt. 1884 (E. O. V. XI. 263 und 266). 
Gegen die Beschränkungen des §. 13 können entgegenstehende Rechte auch durch 
Ersitzung erworben werden, Erk. O. Trib. 21. März 1876 (Strieth. Arch. XCV. 
321), E. Civ. IV. 283. 
5) Vergl. Erk. O. Trib. 21. März 1877 (E. LXXVII. 283). 
6) Dies bezieht sich auch auf unterirdische Ableitungen, z. B. durch einen Bahn- 
tunnel, E. Civ. IV. 344; XVI. 231. 
7) Der Uferbesitzer eines Privatflusses, der an einer Stelle seines Grundstücks 
nach dem ihm zustehenden Rechte das Wasser zur Entwässerung abgeleitet hat, braucht 
die im §. 13 Nr. 2 vorgeschriebene Zurückleitung in der Regel erst in dem Punkte
	        
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