Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1193
Sie enthält mit Hinweisung auf den im Geschäftslokale des Kreis- (Stadt-)
Ausschusses zur Einsicht ausgelegten Plan die Aufforderung:
etwaige Widerspruchsrechte und Entschädigungsansprüche binnen 3 Mo-
naten, vom Tage des Erscheinens des ersten Amtsblattes an gerechnet,
bei dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse anzumelden.
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche sich
binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, «
in Beziehung auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser sowohl
# Widerspruchsrechts als des Anspruchs auf Entschädigung verlustig
gehen,
und
in Beziehung auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitungen zu
benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren,
und nur einen Anuspruch auf Entschädigung behalten.
§. 22. Nach Ablauf der Anmeldefrist (GG. 21) faßt der Kreis- (Stadt-)
Ausschuss, wenn er die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet findet, einen
Bescheid ab, in welchem er denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte
namentlich vorbehält, alle Andern aber mit ihren bei Erlaß des Bescheides be-
stehenden Rechten präkludirt.
Eine Ausfertigung des Präklusionsbescheides ist dem Provokanten zuzu-
stellen, welcher sämmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Gegen diese Präklusion kann ein Restitutionsgesuch binnen 2 Wochen bei
dem Kreis- (Stadt-) Ausschusse angebracht werden, welcher darüber im Ver-
waltungsstreitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirks-
ausschuss endgültig (vergl. S. 74 Zust. Ges.).
S. 23. Deber den Widerspruch gegen eine Bewässerungsanlage des Dfer-
besitzers (S. 16a und b) entscheidet der Kreis- (Stadt-) Ausschuss im Ver-
waltungsstreitverfahren C. 75 Zust. Ges.) y.
1) Das Gesetz bezeichnet in den §§. 13—17 die Verhältnisse, welche zum Wider-
spruch gegen die dem Uferbesitzer in §. 1 freigegebene Benutzung des Wassers der
Privatflüsse berechtigen. Der Uferbesitzer kann zwar nach Belieben Bewässerungs-
Anlagen einrichten, setzt sich aber der Gefahr aus, daß die nach §§. 13— 17 Wider-
spruchsberechtigten, und zwar in den Fällen der §§. 13, 16 und 17 gerichtlich ihre
Einsprüche geltend machen. — Abgesehen von den Fällen des §. 15 tritt die Wirk-
samkeit der Verwaltungsbehörde erst ein, wenn nach §. 19 auf polizeiliche Ver-
mittelung angetragen wird. Diese kann nach Nr. 1 daselbst Behufs Ermittelung der
Widerspruchsrechte oder nach Nr. 2 Behufs ihrer Beseitigung erfolgen. Ueber das
erstere Berfahren handeln die 88. 20— 23 (nicht bloß 20 —22), über das letztere
K#. 24 und 25. — Durch den Präklusionsbescheid (S. 22) erfährt der Provokant,
welche Widerspruchsrechte angemeldet sind und har er nunmehr seinen Entschluß zu
safsen, ob er die Sache aufgeben oder fortsetzen will, ohne auf das Verfahren nach
§g. 24 ff. zu provoziren. — Hat bei dem Präklusionsverfahren ein Triebwerksbesitzer
nach §. 16 lit. b widersprochen und der Kreis- (Stadt-) Ausschuss bei Instruktion
der Sache seine Behauptung unbegründet gefunden, so weist er seinen Widerspruch
unter Zulastlegung der baaren Auslagen zurück und stellt dem Uferbesitzer die Be-
wässerung frei. Wird dagegen der Einspruch des Triebwerksbesitzers begründet
gefunden, so dauert das Verbot der Bewässerung fort, bis der Uferbesitzer den Wider-
spruch durch Provokation auf das Verfahren nach §8§. 24 ff. beseitigt oder sich privatim
geeinigt hat. Das Verfahren nach §. 23 setzt nicht eine vorherige Entscheidung über
das vorherrschende Landeskultur-Interesse voraus, Res. 20. Aug. 1847 (M. Bl. S. 261).
Die Kreis- (Stadt-) Ausschüsse sind zur Entscheidung von Beschwerden, welche
durch Triebwerksbesitzer wegen Schmälerung des Betriebswassers durch Bewässerungs-
Anlagen an Privatflüssen erhoben werden, nur dann kompetent, wenn der Unternehmer
der Anlage auf polizeiliche Vermittelung provozirt. Ist dies nicht geschehen, so muß
jenen Besitzern überlassen bleiben, ihre Ansprüche im Rechtiswege zu verfolgen, Res.
21. April 1861 (M. Bl. S. 110); vergl. Erk. 16. Nov. 1859 oben bei S. 16 b.
Der §. 23 räumt den Verwaltungsbehörden nur dann eine Kompetenz ein, wenn
ein Provokationsverfahren stattgefunden hat, und bei diesem Verfahren sich
Widersprüche und Entschädigungsansprüche ergeben. Die Gerichte sind befugt, über