1194 Abschnitt XXIV. Privatflüsse.
§. 24. Zu den im §. 19 Nr. 2 bezeichneten Zwecken kaun die Vermittelung
des Kreis- (Stadt-) Ausschusses nur in Anspruch genommen werden in Fällen
eines überwiegenden Landeskultur )-Interesses und unter der Verpflichtung zu
vollständiger Entschädigung.
§. 25. Unter diesen Bedingungen (C. 24) kann der Unternehmer einer
Bewässerungsanlage verlangen, daß ihm »
1. zu den erforderlichen Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem
eigenen Grundstücke nicht herstellen kann, auf fremden Grundstücken ein
Servitut eingeräumt,
2. vie Benutzung des jenseitigen Ufers:) zum Anschlusse eines Stauwerks,
owie
3. eine Ausnahme von der im §. 13 Nr. 1 vorgeschriebenen Beschränkung
gestattet werde, und daß * 4
4. der Besitzer eines Triebwerks sich eine Beschränkung des ihm zustehenden
Rechts auf Benutzung des Wassers (8§. 16, 17) gefallen lasse.
Unter gleichen Bedingungen (§. 24) kann der Uferbesitzer verlangen, daß ihm
5. gestattet werde, sein Recht auf Benutzung des Wassers in der §8. 1
und 13 bezeichneten Ausdehnung desselben einem unmittelbar an das
Grundstück des Uferbesitzers angrenzenden Grundbesitzer abzutreten.
§. 26. In dem Falle des §. 25 zu 1 steht dem Eigenthümer des Grund-
stückes frei:
a) sich bei der Anlage und Benutzung der Wasserleitungen gegen verhältniß-
mäßige Uebernahme der Kosten zu betheiligen, in welchem Falle dann
bei Feststellung des Bewässerungsplanes (§. 42) auch auf sein Interesse
zum Zwecke der Bewässerung Rücksicht zu nehmen ist; oder
b) anstatt Einräumung einer Servitut, das Eigenthum des zu den Wasser-
leitungen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage abzutreten,
welcher dasselbe zu übernehmen verpflichtet ist. Wenn das ganze Grund-
stück des Provokaten, oder ein Theil desselben nach Anlage der Wasser-
leitungen von ihm nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann, so ist er
—
Zu Anmerkung 1 auf S. 1193.
Ansprüche, die außerhalb des Provokationsverfahrens erhoben werden, zu erkennen,
selbst in dem Falle, wenn solche Ansprüche von einem der präkludirten Interessenten
erhoben sind und wird alsdann in judicando darüber zu entscheiden sein, ob der
betreffende Anspruch im Wege der Präklusion beseitigt ist oder nicht, Erk. 25. Juni
1853 (J. M. Bl. S. 312); vergl. Erk. O. Trib. 21. Mai 1847 (Rechtsfälle I. 209)
und 6. März 1873 (E. LXIX. 80). Vergl. E. O. V. XV. 334.
Auf die Anlegung neuer Mühlen und die dagegen geltend zu machenden
Widerspruchsgründe findet die Vorschrift des §. 23 keine Anwendung und es wird
mithin auch in Beteeff dieser Widerspruchsgründe der Rechtsweg nicht ausgeschlossen,
#. khb. 17. Sept. 1847 (Nr. 1923) und Erk. 22. Mai 1855 (Strieth. Arch.
XX. 26).
Die Kreis- (Stadt-) Ausschüsse sind befugt, während der Zeit, wo die Unter-
suchungen und Verhandlungen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung noch schweben, die
Benutzung der beabsichtigten Bewässerungsanlage zu untersagen. Es ist aber von
dieser Befugniß nur in dem Falle Gebrauch zu machen, wo eine genügend bescheinigte
oder deutlich erkennbare Veränderung in dem Besitzstande des der Anlage Wider-
sprechenden zu dessen Nachtheil vorliegt, Res. 16. Dez. 1860 (M. Bl. 1861 S. 71).
Doch bezieht sich die Zuständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses auf alle im
polizeilichen Vermittelungsverfahren ermittelten Widersprüche, also auf die Fälle in
§. 16a und b und in §F. 23 Abs. 1 und 2, E. O. V. VI. 308.
1) Vergl. Vd. 9. Jan. 1845 oben S. 1185.
2) Hiernach ist also die Erstreckung eines Stauwerks über die Mitte des Flusses
hinaus, als ein unzulässiger Eingriff in das Eigenthum des gegenüberliegenden Ufer-
besitzers nicht anzusehen. »
Dagegen kann dem Unternehmer einer Bewässerungsanlage, an einer Stelle, wo
er an keinem von beiden Ufern Anlieger ist, abgesehen von dem Falle des §. 25, „
die Befugniß zur Wasserentnahme und Anlage eines Stauwerkes auf Grund dieses
Gesetzes nicht eingeräumt werden, E. O. V. VII. 270.