Abschnitt XXIV. Privatflüsse. 1195
befugt, das ganze Grundstück, oder den betreffenden Theil, dessen Umfang
der Kreis- (Stadt-) Ausschuss zu bestimmen hat, dem Provokanten eben-
falls als Eigenthum abzutreten.
Der Grundeigenthümer, welcher von diesen Rechten (a und b) Gebrauch
machen will, muß sich darüber in einer präklusivischen Frist von drei Monaten
nach Mittheilung des Antrages des Unternehmers erklären.
§. 27. In dem Falle des §. 25 Nr. 2 hat der Besitzer des jenseitigen
Ufers die Wahl zwischen vollständiger Entschädigung oder der Mitbenutzung
des aufgestauten Wassers zur Hälfte. Wählt er ersteres oder erklärt er sich
binnen drei Monaten nicht, so verliert er das Recht auf Mitbenutzung des
Wassers; wählt er letzteres, so muß er die Hälfte der Kosten des Stauwerkes
übernehmen.
§. 28. Wenn ein vom Unternehmer der Bewässerungs-Anlage beabsichtigter
Rückstau (§. 25 Nr. 3) von der Art ist, daß dadurch die Entwässerungs-
fähigkeit der oberhalb liegenden Ländereien eines Dritten beeinträchtigt wird,
so soll bei Beantwortung der Frage, ob ein überwiegendes Landeskultur-
Interesse bei der Anlage obwaltet, das Interesse der Entwässerung in zweifel-
haften Fällen über das der Bewässerung gestellt werden.
§. 29. Wenn in dem Falle des §. 25 Nr. 3 durch die Bewässerungs-
Anlage die Versumpfung eines fremden Grundstücks veranlaßt wird, so ist der
Eigenthümer befugt, statt seines Anspruches auf vollständige Entschädigung
(5. 45) das Eigenthum des ganzen versumpften Grundstücks oder desjenigen
Theiles, der durch die Versumpfung betroffen wird, dem Unternehmer der An-
lage abzutreten, welcher dasselbe zu übernehmen verbunden ist.
§. 30. Anträge zu den im §. 25 bezeichneten Zwecken sind an den Kreis-
(Stadt-) Ausschuss zu richten.
§. 31. Die Anträge (§. 30) müssen mit einem Situationsplane, den
erforderlichen Nivellements und einem sachverständigen Gutachten begleitet sein,
und zugleich die Erklärung enthalten, daß der Provokant bereit sei, die Kosten
der von den Behörden für nothwendig erachteten Ermittelungen zu tragen
und au Verlangen vorzuschießen, ingleichen die Provokaten vollständig zu
entschädigen.
S. 32. Behufs Prüfung des Antrages an Ort und Stelle und Vernehmung
der Betheiligten ernennt der Kreis- (Stadt-) Ausschuss einzelne seiner Mit-
glieder oder andere Sachverständige, welche das Ergebniss der Erhebung unter
Beifügung ihres Gutachtens festaustellen haben.
Demnächst beschliesst der Kreis- (Stadt-) Ausschuss über die Vorfrage, ob
ein überwiegendes Landeskultur-Interesse obwalte (88. 30—32 des Gesetzes
vom 28. Februar 1843)10.
§. 33. Ist auf diese Weise das Vorwalten eines überwiegenden Landes-
kultur-Interesses festgestellt, so ernennt der Kreis- (Stadt-) Ausschuss endgültig
Kommissarien, welche unter Mitwirkung des Landraths die einzelnen Gegen-
stände des Antrages, sowie die dagegen erhobenen Widersprüche prüfen.
Sen. Wird zu den Wasserleitungen die Benutzung von fremdem Grund
und Boden verlangt (§5. 25 Nr. 1), so haben die Kommissarien ihre Prüfung
besonders darauf zu richten:
ob, und in welcher Ausdehnung die Führung der Wasserleitung über
den fremden Grund und Boden zu der Anlage nothwendig sei?
welche Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen 2c. eingerichtet und
unterhalten werden müssen, um den Eigenthümer gegen Nachtheile in
Benutzung des ihm verbleibenden Grundstücks zu sichern?
§. 35. Wird die Benutzung des jenseitigen Ufers zum Auschluß eines
Stauwerkes verlangt (§. 25 Nr. 2), so ist der Ort zu ermitteln, welcher dem
Provokaten am wenigsten nachtheilig und doch zweckentsprechend ist.
§. 36. Wird eine Beschränkung des Rechts verlangt, welches Besitzern
von Triebwerken auf Benutzung des Wassers zusteht (§. 25 Nr. 4), so ist zu
) §. 76 Zust. Ges. Der Beschluß unterliegt der Beschwerde an den Bezirks-
ausschuß.