Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1203
8. 9. Das Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzuführende
Aufgebots= und Präklusions-Verfahren vom 23. Januar 1846 (G. S. S. 26)
wird in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Köln und des Justiz=
senates zu- Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen für anwend-
bar erklärt.
Zweiter Absch nitt.
Besondere Bestimmungen für die Hohenzollernschen Lande.
§. 10. Rücksichtlich der Hohenzollernschen Lande sollen die in den Ab-
schnitten X. (§§. 23—27 einschließlich), XI. (§. 28) und die in den daselbst unter
Nr. 6 bezogenen Abschnitten II. (68. 5—7 einschließlich), III. (§. 8) und IV.
(§. 9) enthaltenen Vorschriften der Mühlen-Ordnung für das Fürstenthum
Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. November 1845 (G. S. für dasselbe B. VII.
S. 157 ff.), soweit sie dort noch Gültigkeit haben und mit dem gegenwärtigen
Gesetze nicht im Widerspruch stehen, fortan auch in dem Gebiete des Fürstenthums
Hohenzollern-Hechingen Anwendung finden. "
§. 11. In Ansehung der Räumung der Gräben und anderer Wasserabzüge
werden die Bestimmungen der Mühlen-Ordnung vom 8. November 1845 dahin
erweitert, daß überhaupt Jeder, welchem die Unterhaltung eines Grabens oder
Wasserabzugs obliegt, zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich an-
gehalten werden kann, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus
Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grund-
stücke vder nutzbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner
entsteht.
Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung oder Räumung bewirkt
werden soll, gehört dabei lediglich zur Kognition der Polizeibehörden, und jeder
Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt unterwerfen.
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Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften.
Vom 1. April 1879 (G. S. S. 297) .
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
J. 1. Zur Benutzung oder Unterhaltung von Gewässern,
zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken,
zum Schutze der Ufer,
zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder
Sammelbecken,
zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und
anderen Schiffahrtsanlagen
können Genossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet werden.
§. 2. Auf das Deichwesen und auf solche Entwässerungsanlagen, welche
von Deichverbänden als Zubehörungen von Deichen ausgeführt werden, findet
dieses Gesetz keine Anwendung.
§. 3. Soweit es sich um die Errichtung neuer oder die Verhältnisse
bestehender Genossenschaften zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken
handelt, sind nachfolgende Gebietstheilc den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
unterworfen:
1. der Kreis Siegen;
2. die Herzogthümer Bremen und Verden, soweit die Deichordnung vom
29. Juli 1743 Anwendung findet;
3. das Land Hadeln;
1) Kommentar von v. Bülow und Fastenaun, Berlin 1879. Ausf. Best. 30. Juni
1879 (M. Bl. S. 213). Für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse gilt
das Abänderungsges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 97); ausgedehnt auf das Gebiet der
Lenne und ihrer Nebenflüsse durch Vd. 30. Dez. 1891 (G. S. 1892 S. 5); auf das
Gebiet der Volme und ihrer Nebenflüsse Ges. 14. Aug. 1893 (G. S. S. 199).
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