Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 1203 
8. 9. Das Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzuführende 
Aufgebots= und Präklusions-Verfahren vom 23. Januar 1846 (G. S. S. 26) 
wird in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes zu Köln und des Justiz= 
senates zu- Ehrenbreitstein, sowie in den Hohenzollernschen Landen für anwend- 
bar erklärt. 
Zweiter Absch nitt. 
Besondere Bestimmungen für die Hohenzollernschen Lande. 
§. 10. Rücksichtlich der Hohenzollernschen Lande sollen die in den Ab- 
schnitten X. (§§. 23—27 einschließlich), XI. (§. 28) und die in den daselbst unter 
Nr. 6 bezogenen Abschnitten II. (68. 5—7 einschließlich), III. (§. 8) und IV. 
(§. 9) enthaltenen Vorschriften der Mühlen-Ordnung für das Fürstenthum 
Hohenzollern-Sigmaringen vom 8. November 1845 (G. S. für dasselbe B. VII. 
S. 157 ff.), soweit sie dort noch Gültigkeit haben und mit dem gegenwärtigen 
Gesetze nicht im Widerspruch stehen, fortan auch in dem Gebiete des Fürstenthums 
Hohenzollern-Hechingen Anwendung finden. " 
§. 11. In Ansehung der Räumung der Gräben und anderer Wasserabzüge 
werden die Bestimmungen der Mühlen-Ordnung vom 8. November 1845 dahin 
erweitert, daß überhaupt Jeder, welchem die Unterhaltung eines Grabens oder 
Wasserabzugs obliegt, zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich an- 
gehalten werden kann, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus 
Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grund- 
stücke vder nutzbarer Anlagen, oder auch für die Gesundheit der Anwohner 
entsteht. 
Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung oder Räumung bewirkt 
werden soll, gehört dabei lediglich zur Kognition der Polizeibehörden, und jeder 
Unterhaltungspflichtige muß sich derselben unbedingt unterwerfen. 
–. — 
Gesetz, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften. 
Vom 1. April 1879 (G. S. S. 297) . 
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. 
J. 1. Zur Benutzung oder Unterhaltung von Gewässern, 
zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken, 
zum Schutze der Ufer, 
zur Anlegung, Benutzung oder Unterhaltung von Wasserläufen oder 
Sammelbecken, 
zur Herstellung und Verbesserung von Wasserstraßen (Flößereien) und 
anderen Schiffahrtsanlagen 
können Genossenschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes gebildet werden. 
§. 2. Auf das Deichwesen und auf solche Entwässerungsanlagen, welche 
von Deichverbänden als Zubehörungen von Deichen ausgeführt werden, findet 
dieses Gesetz keine Anwendung. 
§. 3. Soweit es sich um die Errichtung neuer oder die Verhältnisse 
bestehender Genossenschaften zur Ent= oder Bewässerung von Grundstücken 
handelt, sind nachfolgende Gebietstheilc den Vorschriften dieses Gesetzes nicht 
unterworfen: 
1. der Kreis Siegen; 
2. die Herzogthümer Bremen und Verden, soweit die Deichordnung vom 
29. Juli 1743 Anwendung findet; 
3. das Land Hadeln; 
1) Kommentar von v. Bülow und Fastenaun, Berlin 1879. Ausf. Best. 30. Juni 
1879 (M. Bl. S. 213). Für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse gilt 
das Abänderungsges. 19. Mai 1891 (G. S. S. 97); ausgedehnt auf das Gebiet der 
Lenne und ihrer Nebenflüsse durch Vd. 30. Dez. 1891 (G. S. 1892 S. 5); auf das 
Gebiet der Volme und ihrer Nebenflüsse Ges. 14. Aug. 1893 (G. S. S. 199). 
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