Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1204 Abschnitt XXIV. Wassergenossenschaften. 
4. das Fürstenthum Lüneburg und die zur Provinz Hannover gehörigen 
Lauenburgischen Landestheile, soweit die Lüneburgische Deich- und Siel. 
ordnung vom 15. April 1862 Anwendung findet!#); 
5. die Grafschaften Hoya und Diepholz, soweit die Deich= und Abwässerungs-. 
ordnung vom 22. Januar 1864 Anwendung findet oder demnächst in 
Anwendung gebracht werden wird; 
6. das Fürstenthum Ostfriesland und die Stadt Papenburg; 
7. das Jadegebiet. i 
§.4.DieGenossenfchaften(§.1)werdendurch«Vertrag-freieGenossen- 
schaften — oder durch Beschluß der staatlichen Behörde — öffentliche Genossen- 
schaften — begründet. 
§. 5. Der Genossenschaft können außer den Eigenthümern der bei dem 
Unternehmen betheiligten Grundstücke nur diejenigen Gemeinde-, Amts-, Kreis- 
und sonstigen Kommunalverbände, sowie diejenigen Deich- und Meliorations- 
koakese eren Interessen bei dem Unternehmen betheiligt sind, als Mitglieder 
angehören. 
§. 6G. Dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige gleichzu- 
achten welcher ein erbliches unbeschränktes Nutzungsrecht an einem Grund- 
tücke hat. 
§. 7. Die Genossenschaft muß ihren Sitz im Inlande haben. 
§. 8. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft müssen durch ein Statut 
geregelt werden. Z„ 
§. 9. Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben, welcher dieselbe in 
allen ihren Angelegenheiten vertritt. 
§. 10. Die Genossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher 
Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Zweiter Abschnitt. Freie Genossenschaften. 
§. 11. Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft begründet 
wird (Genossenschaftsstatut), muß gerichtlich oder notariell aufgenommen 
werden?). 
§. 12. Das Genossenschaftsstatut muß enthalten: 
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2, den Genossenschaftszweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Aus- 
führung des genossenschaftlichen Unternehmens; 
3. die genaue Bezeichnung der bei dem Unternehmen betheiligten Grund- 
stücke oder Theile von Grundstücken unter Beifügung beglaubigter Karten 
nebst Register; » Z 
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; #„ 
die den Genossen obliegenden Verpflichtungen; 
das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie am 
Stimmrechte; 
die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwaltungs- 
befugnisse desselben und die Formen für die Legitimation der Mitglieder 
des Vorstandes und deren Stellvertreter; 
die Form für die Zusammenberufung der Genossen; 
die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrhei#t 
der auf Zusammenberufung erschienenen Genossen, sondern nur durch 
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß 
gefaßt werden kann; . 
10. die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- 
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1) Vergl. E. O. V. XVII. 329. 
2) Normalstatut für Ent= und Bewässerungsgenossenschaften mit Anwendungs- 
anweisung 7. Jan. 1886 (M. Bl. S. 9).
	        
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